Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477), in seiner Sitzung am 09. Dezember 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die mit Schreiben vom 06. Januar 2026 durch die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Bad Ems genehmigt wurde:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 16.277.180 € |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 16.265.080 € |
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| Jahresüberschuss | 12.100 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| a) | die ordentlichen Einzahlungen auf | 15.573.320 € |
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| die ordentlichen Auszahlungen auf | 14.905.760 € |
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| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 667.560 € |
| b) | die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0 € |
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| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0 € |
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| Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0 € |
| c) | die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.783.700 € |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 10.027.000 € |
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| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -5.243.300 € |
| d) | die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.827.240 € |
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| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 251.500 € |
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| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 4.575.740 € |
| e) | der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf | 25.184.260 € |
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| der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf | 25.184.260 € |
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| Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr | 0 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich ist, wird festgesetzt für
| - zinslose Kredite | 0 € |
| - verzinste langfristige Kredite auf | 4.827.240 € |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftig Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf | 0 € |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 0 € |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 2.500.000 € |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 4.000.000 € |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke“ werden festgesetzt auf
| a) | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen | |
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| Wasserversorgung | |
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| Darlehen Kreditmarkt | 900.000 € |
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| Landesdarlehen | 0 € |
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| Abwasserbeseitigung | |
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| Darlehen Kreditmarkt | 4.850.000 € |
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| Landesdarlehen | 0 € |
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| Betriebszweig „Energie & Wärme“ | |
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| Darlehen Kreditmarkt | 0 € |
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| Betriebszweig Bauhof | |
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| Darlehen Kreditmarkt | 180.000 € |
| b) | Kredite zur Liquiditätssicherung sowie Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse werden wie folgt festgesetzt: | |
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| Wasserversorgung | 1.650.000 € |
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| Abwasserbeseitigung | 780.000 € |
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| Energie und Wärme | 20.000 € |
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| Bauhof | 50.000 € |
Gemäß § 32 Abs.1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden sowie der Stadt Katzenelnbogen eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 33,5 v.H. festgesetzt.
Nachrichtlich:
Die Höhe des Umlagesolls der Verbandsgemeinde beträgt für das Jahr 2026 voraussichtlich: | 8.326.990 € |
| Nachrichtlich: | ||
| Umlagesoll 2025 VG Aar-Einrich | 7.689.100 € |
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| Umlagesoll 2024 VG Aar-Einrich | 7.670.767 € |
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| Umlagesoll 2023 VG Aar-Einrich | 7.573.101 € |
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| Umlagesoll 2022 VG Aar-Einrich | 6.717.770 € |
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| Umlagesoll 2021 VG Aar-Einrich | 6.460.201 € |
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Die Benutzungsgebühren, wiederkehrenden und einmaligen Beiträge für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen gem. § 7 Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175 Nr. 11) in Verbindung mit den Entgeltsatzungen für Wasser und Abwasser in ihrer jeweils gültigen Fassung werden wie folgt festgesetzt. Aufgrund der 3. Verordnung der Preisangabenverordnung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1910) ist die alte Regelung zur Abgabe von Nettopreisen/Entgelten in § 1 Abs. 3 PAngV aufgehoben worden. Nach neuem Recht sind die Entgelte nunmehr als Bruttopreise, d.h. einschließlich Umsatzsteuer auszuweisen. Die Benutzungsgebühren, wiederkehrenden und einmaligen Beiträge für werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Entgelte für die Wasserversorgung | Netto-entgelt Euro | USt. 7% Euro | USt. 19% Euro | Brutto-entgelt Euro |
| a) Wassergebühr pro m³ | ||||
| = 49,4 % von der Summe der entgeltsfähigen Kosten | 1,61 | 0,1127 |
| 1,7227 |
| b) Wiederkehrende Beiträge pro qm/beitragspflichtiger Fläche | ||||
| = 50,6 % von der Summe der entgeltsfähigen Kosten | 0,16 | 0,0112 |
| 0,1712 |
| c) Einmaliger Beitrag bei erstmaliger Herstellung | ||||
| pro m² beitragspflichtiger Fläche | 5,12 | 0,3584 |
| 5,4784 |
| d) Einmaliger Beitrag bei räumlicher Erweiterung | ||||
| pro qm beitragspflichtige Fläche | 5,29 | 0,3703 |
| 5,6603 |
| Sofern die tatsächlichen Kosten mit dem Beitrag nicht abgedeckt werden, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten mit der jeweiligen Ortsgemeinde | ||||
| e) Miete für Standrohre bis 10 Tage pro Tag | 2,56 | 0,18 |
| 2,74 |
| ab 11 Tage monatlich | 25,60 | 1,79 |
| 27,39 |
| f) Gebühr für die Genehmigung und Abnahme einer Wasserversorgungsanlage | 40,90 | 2,86 |
| 43,76 |
2. Entgelte für die Abwasserbeseitigung
| a) Kanalbenutzungsgebühr | |
| = 54,0 % von der Summe der entgeltsfähigen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung pro cbm gewichtetes Schmutzwasser | 2,55 Euro |
| b) Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasserbeseitigung pro qm beitragspflichtiger Fläche | 0,49 Euro |
| c) Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasserbeseitigung | |
| = 46 % von der Summe der entgeltfähigen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung pro m² beitragspflichtiger Fläche | 0,19 Euro |
| d) Ersatz der Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung pro qm öffentlicher Verkehrsfläche | 0,65 Euro |
| e) Einmaliger Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung bei erstmaliger Herstellung pro qm beitragspflichtiger Fläche | 5,73 Euro |
| f) Einmaliger Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung bei räumlicher Erweiterung pro qm beitragspflichtiger Fläche | 9,63 Euro |
| Sofern die tatsächlichen Kosten mit dem Beitrag nicht abgedeckt werden, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten mit der jeweiligen Ortsgemeinde | |
| g) Einmaliger Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung bei erstmaliger Herstellung pro qm beitragspflichtiger Fläche | 16,39 Euro |
| h) Einmaliger Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung bei räumlicher Erweiterung pro qm beitragspflichtiger Fläche | 43,34 Euro |
| Sofern die tatsächlichen Kosten mit dem Beitrag nicht abgedeckt werden, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten mit der jeweiligen Ortsgemeinde | |
| i) Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen bei erstmaliger Herstellung pro qm öffentlicher Verkehrsfläche | 24,92 Euro |
| j) Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen bei räumlicher Erweiterung pro qm öffentlicher Verkehrsfläche | 50,90 Euro |
| k) Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen bei Inlinermaßnahmen pro qm öffentlicher Verkehrsfläche | 10,23 Euro |
| l) Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen: | |
| pro Anfahrt: | je nach Aufwand |
| pro cbm abgefahrenem und entsorgtem Fäkalschlamm | je nach Aufwand |
| m) Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus geschlossenen Gruben: | |
| Abfuhr pro cbm | je nach Aufwand |
| Beseitigung pro cbm Abwassermenge | je nach Aufwand |
| n) Gebühr für die Genehmigung und Abnahme der Abwasseranlage | 40,90 Euro |
| o) Gebühr für die Untersuchung von Pflanzenbeetkläranlagen bzw. Kleinkläranlagen | 203,05 Euro |
| p) Abwasserabgabe für Direkteinleiter pro Person | 17,90 Euro |
3. In der Höhe der zu erwartenden laufenden Entgelte der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung werden Vorauszahlungen erhoben.
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres 2024 | 23.898.007 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres 2025 | 23.915.917 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres 2026 | 23.928.017 Euro |
Erhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung (GemO) liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 2.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen und Investitionsföderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer
Investitionsübersicht dargestellt, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung ist eine Verletzung der Bestimmungen über die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Verbandsgemeinderates unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, die eine Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 GemO wird der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Aar-Einrich mit seinen Anlagen in der Zeit vom 16. Januar 2026 bis einschließlich 26. Januar 2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Standort Katzenelnbogen, Burgstr. 1, Zimmer D 12, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.