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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Aar-Einrich Ausgabe Hahnstätten
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Aar-Einrich

für das Haushaltsjahr 2026 vom 09. Januar 2026

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477), in seiner Sitzung am 09. Dezember 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die mit Schreiben vom 06. Januar 2026 durch die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Bad Ems genehmigt wurde:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

16.277.180 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

16.265.080 €

Jahresüberschuss

12.100 €

2. im Finanzhaushalt

a)

die ordentlichen Einzahlungen auf

15.573.320 €

die ordentlichen Auszahlungen auf

14.905.760 €

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

667.560 €

b)

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0 €

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0 €

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen

0 €

c)

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

4.783.700 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

10.027.000 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-5.243.300 €

d)

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

4.827.240 €

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

251.500 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

4.575.740 €

e)

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf

25.184.260 €

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf

25.184.260 €

Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr

0 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

erforderlich ist, wird festgesetzt für

- zinslose Kredite

0 €

- verzinste langfristige Kredite auf

4.827.240 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftig Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf

0 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

0 €

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

2.500.000 €

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

4.000.000 €

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke“ werden festgesetzt auf

a)

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

Wasserversorgung

Darlehen Kreditmarkt

900.000 €

Landesdarlehen

0 €

Abwasserbeseitigung

Darlehen Kreditmarkt

4.850.000 €

Landesdarlehen

0 €

Betriebszweig „Energie & Wärme“

Darlehen Kreditmarkt

0 €

Betriebszweig Bauhof

Darlehen Kreditmarkt

180.000 €

b)

Kredite zur Liquiditätssicherung sowie Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse werden wie folgt festgesetzt:

Wasserversorgung

1.650.000 €

Abwasserbeseitigung

780.000 €

Energie und Wärme

20.000 €

Bauhof

50.000 €

§ 6 Umlage

Gemäß § 32 Abs.1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden sowie der Stadt Katzenelnbogen eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 33,5 v.H. festgesetzt.

Nachrichtlich:

Die Höhe des Umlagesolls der Verbandsgemeinde beträgt für das Jahr 2026 voraussichtlich:

8.326.990 €

Nachrichtlich:

Umlagesoll 2025 VG Aar-Einrich

7.689.100 €

Umlagesoll 2024 VG Aar-Einrich

7.670.767 €

Umlagesoll 2023 VG Aar-Einrich

7.573.101 €

Umlagesoll 2022 VG Aar-Einrich

6.717.770 €

Umlagesoll 2021 VG Aar-Einrich

6.460.201 €

§ 7 Gebühren und Beiträge des Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke

Die Benutzungsgebühren, wiederkehrenden und einmaligen Beiträge für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen gem. § 7 Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175 Nr. 11) in Verbindung mit den Entgeltsatzungen für Wasser und Abwasser in ihrer jeweils gültigen Fassung werden wie folgt festgesetzt. Aufgrund der 3. Verordnung der Preisangabenverordnung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1910) ist die alte Regelung zur Abgabe von Nettopreisen/Entgelten in § 1 Abs. 3 PAngV aufgehoben worden. Nach neuem Recht sind die Entgelte nunmehr als Bruttopreise, d.h. einschließlich Umsatzsteuer auszuweisen. Die Benutzungsgebühren, wiederkehrenden und einmaligen Beiträge für werden wie folgt festgesetzt:

1. Entgelte für die Wasserversorgung

Netto-entgelt Euro

USt. 7% Euro

USt. 19% Euro

Brutto-entgelt Euro

a) Wassergebühr pro m³

= 49,4 % von der Summe der entgeltsfähigen Kosten

1,61

0,1127

1,7227

b) Wiederkehrende Beiträge pro qm/beitragspflichtiger Fläche

= 50,6 % von der Summe der entgeltsfähigen Kosten

0,16

0,0112

0,1712

c) Einmaliger Beitrag bei erstmaliger Herstellung

pro m² beitragspflichtiger Fläche

5,12

0,3584

5,4784

d) Einmaliger Beitrag bei räumlicher Erweiterung

pro qm beitragspflichtige Fläche

5,29

0,3703

5,6603

Sofern die tatsächlichen Kosten mit dem Beitrag nicht abgedeckt werden, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten mit der jeweiligen Ortsgemeinde

e) Miete für Standrohre

bis 10 Tage pro Tag

2,56

0,18

2,74

ab 11 Tage monatlich

25,60

1,79

27,39

f) Gebühr für die Genehmigung und Abnahme einer Wasserversorgungsanlage

40,90

2,86

43,76

2. Entgelte für die Abwasserbeseitigung

a) Kanalbenutzungsgebühr

= 54,0 % von der Summe der entgeltsfähigen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung pro cbm gewichtetes Schmutzwasser

2,55 Euro

b) Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasserbeseitigung pro qm beitragspflichtiger Fläche

0,49 Euro

c) Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasserbeseitigung

= 46 % von der Summe der entgeltfähigen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung pro m² beitragspflichtiger Fläche

0,19 Euro

d) Ersatz der Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung pro qm öffentlicher Verkehrsfläche

0,65 Euro

e) Einmaliger Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung bei erstmaliger Herstellung pro qm beitragspflichtiger Fläche

5,73 Euro

f) Einmaliger Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung bei räumlicher Erweiterung pro qm beitragspflichtiger Fläche

9,63 Euro

Sofern die tatsächlichen Kosten mit dem Beitrag nicht abgedeckt werden, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten mit der jeweiligen Ortsgemeinde

g) Einmaliger Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung bei erstmaliger Herstellung pro qm beitragspflichtiger Fläche

16,39 Euro

h) Einmaliger Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung bei räumlicher Erweiterung pro qm beitragspflichtiger Fläche

43,34 Euro

Sofern die tatsächlichen Kosten mit dem Beitrag nicht abgedeckt werden, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten mit der jeweiligen Ortsgemeinde

i) Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen bei erstmaliger Herstellung pro qm öffentlicher Verkehrsfläche

24,92 Euro

j) Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen bei räumlicher Erweiterung pro qm öffentlicher Verkehrsfläche

50,90 Euro

k) Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen bei Inlinermaßnahmen pro qm öffentlicher Verkehrsfläche

10,23 Euro

l) Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen:

pro Anfahrt:

je nach Aufwand

pro cbm abgefahrenem und entsorgtem Fäkalschlamm

je nach Aufwand

m) Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus geschlossenen Gruben:

Abfuhr pro cbm

je nach Aufwand

Beseitigung pro cbm Abwassermenge

je nach Aufwand

n) Gebühr für die Genehmigung und Abnahme der Abwasseranlage

40,90 Euro

o) Gebühr für die Untersuchung von Pflanzenbeetkläranlagen bzw. Kleinkläranlagen

203,05 Euro

p) Abwasserabgabe für Direkteinleiter pro Person

17,90 Euro

3. In der Höhe der zu erwartenden laufenden Entgelte der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung werden Vorauszahlungen erhoben.

§ 8 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres 2024

23.898.007 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres 2025

23.915.917 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres 2026

23.928.017 Euro

§ 9 Erhebliche über- außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen

Erhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung (GemO) liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 2.000,00 Euro überschritten sind.

§ 10 Darstellung von Investitionen

Investitionen und Investitionsföderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer

Investitionsübersicht dargestellt, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

Katzenelnbogen, den 09. Januar 2026
Lars Denninghoff, Bürgermeister

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung ist eine Verletzung der Bestimmungen über die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Verbandsgemeinderates unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, die eine Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 GemO wird der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Aar-Einrich mit seinen Anlagen in der Zeit vom 16. Januar 2026 bis einschließlich 26. Januar 2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Standort Katzenelnbogen, Burgstr. 1, Zimmer D 12, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Katzenelnbogen, den 09. Januar 2026
Lars Denninghoff, Bürgermeister