Zur öffentlichen Wahlversammlung werden alle wahlberechtigten Feuerwehrangehörige der Freiwilligen Feuerwehr Burgschwalbach gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 und Abs. 2 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG) vom 02.11.1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Landesgesetzes vom 05.04.2005 (GVBl. S. 104) für Freitag, 08.09.2023, 19.00 Uhr in die Gaststätte Felsenkeller, Bahnhofstraße 4, 65558 Burgschwalbach, eingeladen.
Wahlberechtigt sind alle aktiven Feuerwehrangehörigen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Das Wählerverzeichnis liegt am 08.09.2023 ab 19.00 Uhr im Wahllokal zur Einsicht aus. Einsprüche hiergegen können beim Vorsitzenden niederschriftlich zu Protokoll gegeben werden, der hierüber vor der Wahl endgültig entscheidet.
Die Wahlversammlung ist auch dann beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen anwesend sind.
| Tagesordnung | |
| 1. | Begrüßung und Eröffnung der Wahlversammlung |
| 2. | Feststellung der ordnungsgemäßen und fristgerechten Einladung |
| 3. | Bekanntgabe der Tagesordnung |
| 4. | Bildung eines Wahlvorstandes |
| 5. | Wahl eines Wehrführers |
| 6. | Wahl eines stellvertretenden Wehrführers |
Die Ernennung und Amtseinführung des neuen Wehrführers und des neuen stellvertretenden Wehrführers, sowie die Verabschiedung des bisherigen Wehrführers, erfolgt im Rahmen der anschließend stattfindenden Jahreshauptversammlung.