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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Aar-Einrich Ausgabe Hahnstätten
Ausgabe 34/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises

Allgemeinverfügung

- Unbefristete Einschränkung -

Vollzug der Wassergesetze; Beschränkung / Ausschluss des Gemeingebrauchs sowie des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern

Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 4 Landeswassergesetz (LWG) erlässt die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises als zuständige Untere Wasserbehörde (§ 98 Abs. 3 des LWG) folgende

I. Allgemeinverfügung:

1.

Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Gräben, Flüsse, Teiche, Seen) im Kreisgebiet wird bis auf Widerruf untersagt. Ausgenommen hiervon ist die Entnahme von Wasser im Brandfall durch Einsatzkräfte der Feuerwehr.

2.

Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger).

3.

Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.

4.

Die Untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

5.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

II. Begründung:

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der seit Wochen bzw. Monaten unzureichenden Niederschläge haben sich in den Gewässern des Rhein-Lahn-Kreises sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Die bisher gefallenen Niederschlagsmengen liegen weit unter dem Durchschnitt. Es besteht die Gefahr, dass der Naturhaushalt nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern verstärkt diese Gefahr erheblich.

Rechtsgrundlage für die in Ziff. 1 und 2 getroffenen Anordnungen ist § 100 Abs. 1 WHG i. V. m. § 98 Abs. 3 und § 92 Abs. 1 LWG sowie § 33 WHG, § 23 Abs. 1 Nr. 4 und § 25 Abs. 2 LWG. Danach können der Gemeingebrauch und der Eigentümer- und Anliegergebrauch durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz des Naturhaushalts, beschränkt oder ausgeschlossen werden. Die für ein oberirdisches Gewässer erforderliche Mindestwasserführung (§ 33 WHG) ist auch zu beachten und einzuhalten, wenn die Wasserentnahme keinem Genehmigungserfordernis unterliegt und somit keiner Zulassung durch die zuständige Behörde bedarf. Widerspricht die Benutzung den Anforderungen der Mindestwasserführung, können Maßnahmen angeordnet werden, die zur Durchsetzung dieser Anforderungen notwendig sind.

Die angeordnete Untersagung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs ist geeignet die Gewässer vor weiteren Störungen durch eine Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der durch die langanhaltende extreme Trockenheit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden und damit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. Die Untersagung bezweckt ferner, vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, wasserökologische Belange sowie das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen. Die Maßnahme ist alternativlos, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Fließgewasser als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Sie liegt im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 3 VwGO), weil es nicht vertretbar ist, Wasserentnahmen durch Einlegung von Rechtsmitteln fortzusetzen und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter zu beeinträchtigen.

Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge zu erhaltende Mindestabfluss in noch höherem Maße gefährdet bzw. nicht mehr gewährleistet. Aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschlebende Wirkung.

III. Hinweise:

Das Entnahmeverbot gilt nicht für zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte). Hier gelten die im jeweiligen Bescheid genannten Einschränkungen bzw. Verbote der Entnahme von Wasser bei niedrigen Abflüssen / Wasserständen im Gewässer. Sofern die Einschränkung von Befugnissen und Rechten erforderlich wird, ergeht eine gesonderte Anordnung durch die zuständige Behörde. Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschrift des § 118 LWG wird hingewiesen.

Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 118 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 2 LWG Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro verhängt werden.

Die vorstehende Allgemeinverfügung gilt gem. § 1 Abs. 6 der Hauptsatzung des Rhein-Lahn-Kreises i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVIG), § 35 S. 2 und § 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVIG) am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Unabhängig von der aktuellen Situation gilt: Die Entnahme von Wasser mittels Motorpumpen ist ohne entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde ganzjährig unzulässig. Ebenso ist das Aufstauen von Bachen mit Brettern, Steinen oder anderen Hindernissen nicht erlaubt, da dadurch Gewässer und ihre Lebensgemeinschaften erheblich beeinträchtigt werden können.

IV. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Вad Ems schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Hinweis: Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Bad Ems, 03. Juli 2026
Jörg Denninghoff, Landrat

Nr. 231 - Rhein-Lahn-Kreis. Die Untere Wasserbehörde des Rhein-Lahn-Kreises hat eine Allgemeinverfügung zum Verbot der Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern veröffentlicht, weil durch eine weitere Abnahme der Wasserführung in oberirdischen Gewässern die Gefahr besteht, dass der Naturhaushalt für Tiere und Pflanzen nachhaltig gestört wird. Nach Abstimmung mit der Oberen Wasserbehörde der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord hat sich die derzeitige Situation durch das Ausbleiben dringend erforderlicher Niederschläge und der weiterhin niedrigen Wasserführung verschärft. Aus diesem Grund hat der Kreis eine Allgemeinverfügung erlassen, die die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern im Kreisgebiet bis auf Widerruf untersagt.

Es wird hiermit klargestellt, dass der Erlass dieser Allgemeinverfügung bedeutet, dass jegliche Entnahme von Wasser aus allen oberirdischen Gewässern mit Kanistern, Gießkannen, Eimern und sonstigen Gefäßen sowie Rohrleitungen und Pumpen nicht zulässig ist. Das Verbot gilt auch für Wasserentnahmen für die Landwirtschaft sowie für Feuerwehrübungen. Neben den in der Verfügung exemplarisch aufgeführten Gewässern wie Flüssen - unabhängig von deren Größe -, Bächen, Gräben, Teichen und Seen gilt dies auch für Quellfassungen, Quellüberläufe, Borne sowie öffentliche Brunnen und aus Quellen oder aus Fließgewässern gespeiste Wasserbecken.

Ausgenommen von diesem Verbot sind ausschließlich durch schriftliche Verfügung bestehende Erlaubnisse.

Die Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Rhein-Lahn-Kreises unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ einsehbar.