| Verbandsgemeindeverwaltung | Hahnstätten, 26.08.2022 |
| Aar-Einrich | |
| - Der 1. Beigeordnete - |
Aufgrund der §§ 1,2,3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) i. V. m. den §§ 35 Satz 2, 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in den jeweils z. Zt. geltenden Fassungen ergeht folgende
Anlässlich des Hahnstätter Marktes ist rund um das Marktgelände des Hahnstätter Marktes in der Jahnstraße in Hahnstätten bis zu den im beigefügten Lageplan gekennzeichneten Grenzen ab dem Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung vom Freitag, 09.09.2022, 17.00 Uhr, bis Sonntag, den 11.09.2022, 07.00 Uhr der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit und auf Flächen, die jedermann zugänglich sind, sowie das Mitführen von Alkohol zum Zwecke des Konsums in der Öffentlichkeit verboten. Das Verbot gilt nicht für Bereiche, für die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis besteht, sofern die dort ausgeschenkten Getränke verzehrt werden.
Sofortvollzug:
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Hinweis:
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, angerufen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
Zwangsmittelandrohung:
Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel der unmittelbare Zwang gem. §§1, 2, 61, 65 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) angedroht.
Wirksamwerden:
Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und wird an diesem Tag wirksam. Sie kann mit ihrer Begründung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Burgstraße 1, 56368 Katzenelnbogen oder bei der Verwaltungsstelle Hahnstätten, Ordnungsamt, Austraße 4, 65623 Hahnstätten, während der Sprechzeiten (montags-freitags, von 08.-12.00 Uhr, donnerstags von 14.00 – 18.30 Uhr) eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Burgstraße 1, 56368 Katzenelnbogen, oder bei der Verwaltungsstelle Hahnstätten, Austraße 4, 65623 Hahnstätten, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift einzulegen. Eine einfache E-Mail ist für die Einlegung des Widerspruches nicht ausreichend.