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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Aar-Einrich Ausgabe Hahnstätten
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Aar-Einrich für das Haushaltsjahr 2024 vom 15. Januar 2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477), in seiner Sitzung am 11. Dezember 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die mit Schreiben vom 10. Januar 2024 durch die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Bad Ems genehmigt wurde:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

14.619.350 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

14.605.060 €

Jahresüberschuss 14.290 €

2.

im Finanzhaushalt

a)

die ordentlichen Einzahlungen auf

14.108.970 €

die ordentlichen Auszahlungen auf

13.198.280 €

b)

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0 €

c)

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.474.700 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

4.957.800 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

- zinslose Kredite —  0 €

- verzinste langfristige Kredite auf  — 2.902.710

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftig Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf  — 0 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  — 0 €

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der

Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke“ werden festgesetzt auf

a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

Wasserversorgung

Darlehen Kreditmarkt  — 1.779.900 €

Landesdarlehen  — 0 €

Abwasserbeseitigung

Darlehen Kreditmarkt —  3.852.700 €

Landesdarlehen  — 16.000 €

Betriebszweig „Energie & Wärme“

Darlehen Kreditmarkt  — 0 €

b) Kredite zur Liquiditätssicherung sowie Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse  — 1.500.000 €

§ 6 Umlage

Gemäß § 32 Abs.1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden sowie der Stadt Katzenelnbogen eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 33,5 v.H. festgesetzt.

Nachrichtlich:

Die Höhe des Umlagesolls der Verbandsgemeinde beträgt für das Jahr 2024 voraussichtlich:  — 7.676.300 €

Nachrichtlich: Umlagesoll 2023 VG Aar-Einrich  — 7.573.101 €

Umlagesoll 2022 VG Aar-Einrich —  6.717.770 €

Umlagesoll 2021 VG Aar-Einrich  — 6.460.201 €

Umlagesoll 2020 VG Aar-Einrich  — 6.757.700 €

§ 7 Gebühren und Beiträge des Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke

Die Benutzungsgebühren, wiederkehrenden und einmaligen Beiträge für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen gem. § 7 Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175 Nr. 11) in Verbindung mit den Entgeltsatzungen für Wasser und Abwasser in ihrer jeweils gültigen Fassung werden wie folgt festgesetzt.

Aufgrund der 3. Verordnung der Preisangabenverordnung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1910) ist die alte Regelung zur Abgabe von Nettopreisen/Entgelten in § 1 Abs. 3 PAngV aufgehoben worden. Nach neuem Recht sind die Entgelte nunmehr als Bruttopreise, d.h. einschließlich Umsatzsteuer auszuweisen. Die Benutzungsgebühren, wiederkehrenden und einmaligen Beiträge für werden wie folgt festgesetzt:

1. Entgelte für die Wasserversorgung

Netto-entgelt Euro

USt. 7% USt. Euro

19% Euro

Brutto-entgelt Euro

a) Wassergebühr pro m³

= 55,9 % von der Summe der entgeltsfähigen Kosten

1,59

0,113

1,7013 Euro

b) Wiederkehrende Beiträge pro qm/beitragspflichtiger Fläche

= 44,1 % von der Summe

der entgeltsfähigen Kosten

0,14

0,0098

0,1498 Euro

c) Einmaliger Beitrag bei erstmaliger Herstellung

pro m² beitragspflichtiger Fläche

4,28

0,2996

4,5796 Euro

d) Einmaliger Beitrag bei räumlicher Erweiterung

pro qm beitragspflichtige Fläche

5,29

0,3703

5,6603 Euro

Sofern die tatsächlichen Kosten mit dem Beitrag nicht abgedeckt werden, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten mit der jeweiligen Ortsgemeinde

e) Miete für Standrohre

bis 10 Tage pro Tag

2,56

0,18

2,74 Euro

ab 11 Tage monatlich

25,60

1,79

27,39 Euro

f) Gebühr für die Genehmigung und Abnahme einer Wasserversorgungsanlage

40,90

2,86

43,76 Euro

2. Entgelte für die Abwasserbeseitigung

a) Kanalbenutzungsgebühr

= 63,0 % von der Summe der entgeltsfähigen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung pro cbm gewichtetes Schmutzwasser —  2,53 Euro

b) Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasserbeseitigung

pro qm beitragspflichtiger Fläche  — 0,42 Euro

c) Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasserbeseitigung

= 37 % von der Summe der entgeltfähigen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung

Pro m² beitragspflichtiger Fläche —  0,14 Euro

d) Ersatz der Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung

pro qm öffentlicher Verkehrsfläche  — 0,60 Euro

e) Einmaliger Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung

bei erstmaliger Herstellung pro qm beitragspflichtiger Fläche  — 4,69 Euro

f) Einmaliger Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung

bei räumlicher Erweiterung pro qm beitragspflichtiger Fläche  — 9,63 Euro

Sofern die tatsächlichen Kosten mit dem Beitrag nicht abgedeckt werden,erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten mit der jeweiligen Ortsgemeinde

g) Einmaliger Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung

bei erstmaliger Herstellung pro qm beitragspflichtiger Fläche  — 13,40 Euro

h) Einmaliger Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung

bei räumlicher Erweiterung pro qm beitragspflichtiger Fläche —  43,34 Euro

Sofern die tatsächlichen Kosten mit dem Beitrag nicht abgedeckt werden, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten mit der jeweiligen Ortsgemeinde

i) Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen

bei erstmaliger Herstellung pro qm öffentlicher Verkehrsfläche —  20,38 Euro

j) Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen bei räumlicher Erweiterung pro qm öffentlicher Verkehrsfläche  — 50,90 Euro

k) Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen bei Inlinermaßnahmen pro qm öffentlicher Verkehrsfläche  — 7,95 Euro

l) Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen:

pro Anfahrt:  — 89,25 Euro

pro cbm abgefahrenem und entsorgtem Fäkalschlamm  — 61,88 Euro

m) Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus geschlossenen Gruben:

Abfuhr pro cbm  — 40,00 Euro

Beseitigung pro cbm Abwassermenge  — 2,75 Euro

n) Gebühr für die Genehmigung und Abnahme der Abwasseranlage  — 40,90 Euro

o) Gebühr für die Untersuchung von Pflanzenbeetkläranlagen bzw. Kleinkläranlagen  — 203,05 Euro

p) Abwasserabgabe für Direkteinleiter pro Person  — 17,90 Euro

3. In der Höhe der zu erwartenden laufenden Entgelte der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung werden Vorauszahlungen erhoben.

§ 8 Eigenkapital

§ 9 Erhebliche über- außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen

Erhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung (GemO) liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 2.000,00 Euro überschritten sind.

§ 10 Darstellung von Investitionen

Investitionen und Investitionsföderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht dargestellt, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

Katzenelnbogen, den 15. Januar 2024
Lars Denninghoff, Bürgermeister

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung ist eine Verletzung der Bestimmungen über die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Verbandsgemeinderates unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, die eine Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 GemO wird der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Aar-Einrich mit seinen Anlagen in der Zeit vom

26. Januar 2024 bis einschließlich 05. Februar 2024

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Standort Katzenelnbogen, Burgstr. 1, Zimmer D 12, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Katzenelnbogen, den 15. Januar 2024
Lars Denninghoff, Bürgermeister