Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477), in seiner Sitzung am 11. Dezember 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die mit Schreiben vom 10. Januar 2024 durch die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Bad Ems genehmigt wurde:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 14.619.350 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 14.605.060 € |
| Jahresüberschuss 14.290 € |
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| 2. | im Finanzhaushalt |
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| a) | die ordentlichen Einzahlungen auf | 14.108.970 € |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 13.198.280 € |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 910.690 € |
| b) | die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0 € |
| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0 € |
| Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0 € |
| c) | die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.474.700 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.957.800 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 3.483.100 € |
| d) | die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.902.710 € |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 330.300 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 2.572.410 € |
| e) | der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 18.486.380 € der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf | 18.486.380 € |
| Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr | 0 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
- zinslose Kredite — 0 €
- verzinste langfristige Kredite auf — 2.902.710 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftig Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf — 0 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0 €
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 2.000.000 € |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 4.000.000 € |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke“ werden festgesetzt auf
a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
Wasserversorgung
Darlehen Kreditmarkt — 1.779.900 €
Landesdarlehen — 0 €
Abwasserbeseitigung
Darlehen Kreditmarkt — 3.852.700 €
Landesdarlehen — 16.000 €
Betriebszweig „Energie & Wärme“
Darlehen Kreditmarkt — 0 €
b) Kredite zur Liquiditätssicherung sowie Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse — 1.500.000 €
Gemäß § 32 Abs.1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden sowie der Stadt Katzenelnbogen eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 33,5 v.H. festgesetzt.
Nachrichtlich:
Die Höhe des Umlagesolls der Verbandsgemeinde beträgt für das Jahr 2024 voraussichtlich: — 7.676.300 €
Nachrichtlich: Umlagesoll 2023 VG Aar-Einrich — 7.573.101 €
Umlagesoll 2022 VG Aar-Einrich — 6.717.770 €
Umlagesoll 2021 VG Aar-Einrich — 6.460.201 €
Umlagesoll 2020 VG Aar-Einrich — 6.757.700 €
Die Benutzungsgebühren, wiederkehrenden und einmaligen Beiträge für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen gem. § 7 Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175 Nr. 11) in Verbindung mit den Entgeltsatzungen für Wasser und Abwasser in ihrer jeweils gültigen Fassung werden wie folgt festgesetzt.
Aufgrund der 3. Verordnung der Preisangabenverordnung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1910) ist die alte Regelung zur Abgabe von Nettopreisen/Entgelten in § 1 Abs. 3 PAngV aufgehoben worden. Nach neuem Recht sind die Entgelte nunmehr als Bruttopreise, d.h. einschließlich Umsatzsteuer auszuweisen. Die Benutzungsgebühren, wiederkehrenden und einmaligen Beiträge für werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Entgelte für die Wasserversorgung | Netto-entgelt Euro | USt. 7% USt. Euro | 19% Euro | Brutto-entgelt Euro |
| a) Wassergebühr pro m³ | ||||
| = 55,9 % von der Summe der entgeltsfähigen Kosten | 1,59 | 0,113 |
| 1,7013 Euro |
| b) Wiederkehrende Beiträge pro qm/beitragspflichtiger Fläche | ||||
| = 44,1 % von der Summe der entgeltsfähigen Kosten | 0,14 | 0,0098 |
| 0,1498 Euro |
| c) Einmaliger Beitrag bei erstmaliger Herstellung | ||||
| pro m² beitragspflichtiger Fläche | 4,28 | 0,2996 |
| 4,5796 Euro |
| d) Einmaliger Beitrag bei räumlicher Erweiterung | ||||
| pro qm beitragspflichtige Fläche | 5,29 | 0,3703 |
| 5,6603 Euro |
| Sofern die tatsächlichen Kosten mit dem Beitrag nicht abgedeckt werden, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten mit der jeweiligen Ortsgemeinde | ||||
| e) Miete für Standrohre | ||||
| bis 10 Tage pro Tag | 2,56 | 0,18 |
| 2,74 Euro |
| ab 11 Tage monatlich | 25,60 | 1,79 |
| 27,39 Euro |
| f) Gebühr für die Genehmigung und Abnahme einer Wasserversorgungsanlage | 40,90 | 2,86 |
| 43,76 Euro |
2. Entgelte für die Abwasserbeseitigung
a) Kanalbenutzungsgebühr
= 63,0 % von der Summe der entgeltsfähigen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung pro cbm gewichtetes Schmutzwasser — 2,53 Euro
b) Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasserbeseitigung
pro qm beitragspflichtiger Fläche — 0,42 Euro
c) Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasserbeseitigung
= 37 % von der Summe der entgeltfähigen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung
Pro m² beitragspflichtiger Fläche — 0,14 Euro
d) Ersatz der Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung
pro qm öffentlicher Verkehrsfläche — 0,60 Euro
e) Einmaliger Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung
bei erstmaliger Herstellung pro qm beitragspflichtiger Fläche — 4,69 Euro
f) Einmaliger Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung
bei räumlicher Erweiterung pro qm beitragspflichtiger Fläche — 9,63 Euro
Sofern die tatsächlichen Kosten mit dem Beitrag nicht abgedeckt werden,erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten mit der jeweiligen Ortsgemeinde
g) Einmaliger Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung
bei erstmaliger Herstellung pro qm beitragspflichtiger Fläche — 13,40 Euro
h) Einmaliger Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung
bei räumlicher Erweiterung pro qm beitragspflichtiger Fläche — 43,34 Euro
Sofern die tatsächlichen Kosten mit dem Beitrag nicht abgedeckt werden, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten mit der jeweiligen Ortsgemeinde
i) Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen
bei erstmaliger Herstellung pro qm öffentlicher Verkehrsfläche — 20,38 Euro
j) Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen bei räumlicher Erweiterung pro qm öffentlicher Verkehrsfläche — 50,90 Euro
k) Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen bei Inlinermaßnahmen pro qm öffentlicher Verkehrsfläche — 7,95 Euro
l) Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen:
pro Anfahrt: — 89,25 Euro
pro cbm abgefahrenem und entsorgtem Fäkalschlamm — 61,88 Euro
m) Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus geschlossenen Gruben:
Abfuhr pro cbm — 40,00 Euro
Beseitigung pro cbm Abwassermenge — 2,75 Euro
n) Gebühr für die Genehmigung und Abnahme der Abwasseranlage — 40,90 Euro
o) Gebühr für die Untersuchung von Pflanzenbeetkläranlagen bzw. Kleinkläranlagen — 203,05 Euro
p) Abwasserabgabe für Direkteinleiter pro Person — 17,90 Euro
3. In der Höhe der zu erwartenden laufenden Entgelte der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung werden Vorauszahlungen erhoben.
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres 2022 | 21.385.759,45 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres 2023 | 21.727.609,45 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres 2024 | 21.741.899,45 Euro |
Erhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung (GemO) liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 2.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen und Investitionsföderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht dargestellt, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung ist eine Verletzung der Bestimmungen über die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Verbandsgemeinderates unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, die eine Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 GemO wird der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Aar-Einrich mit seinen Anlagen in der Zeit vom
26. Januar 2024 bis einschließlich 05. Februar 2024
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Standort Katzenelnbogen, Burgstr. 1, Zimmer D 12, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.