Auszug aus dem Amtsblatt der Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis Nr. 55, Jahrgang 2024, ausgegeben am 27.09.2024, Eintrag Nr. 42/2024
Bekanntmachung
der zugelassenen Wahlvorschläge zur Wahl des Beirats für Migration und Integration des Rhein-Lahn-Kreises am 10. November 2024
Der Wahlausschuss für die Wahl des Beirats für Migration und Integration hat in seiner Sitzung am 26. September 2024 die folgenden Wahlvorschläge zugelassen:
Zur Wahl zum Beirat für Migration und Integration sind 14 Personen vorgeschlagen. Wahlberechtigt davon sind 14 Personen.
Für die Wahl zum Beirat für Migration und Integration des Rhein-Lahn-Kreises zugelassen sind:
| 1. | Al Housh, Shadi, 56379 Holzappel Einzelbewerber |
| 2. | Al Refai, Ahmad, 56370 Schönborn Einzelbewerber |
| 3. | Dr. Beyer, Jeorjios, 65582 Diez Einzelbewerber |
| 4. | Boller, Matthias, 56112 Lahnstein Einzelbewerber |
| 5. | Dolke, Kateryna, 65626 Birlenbach Einzelbewerberin |
| 6. | Helbach, Olga, 56340 Osterspai Einzelbewerberin |
| 7. | Hilgert, Aizhan, 56357 Oelsberg Einzelbewerberin |
| 8. | Kupka, Damian, 56112 Lahnstein Einzelbewerber |
| 9. | Mohr, Shirin, 56379 Sulzbach Einzelbewerberin |
| 10. | Niel, Jutta, 56112 Lahnstein Einzelbewerberin |
| 11. | Rogowik, Sergej, 65558 Heistenbach Einzelbewerber |
| 12. | Sauerwein, Pauline, 56130 Bad Ems Einzelbewerberin |
| 13. | Thorn, Susanne, 56357 Geisig Einzelbewerberin |
| 14. | Weiwad-Klenk, Ulrike, 56377 Nassau Einzelbewerberin |
Zur Wahl des Beirats für Migration und Integration des Rhein-Lahn-Kreises sind somit mehr Personen zugelassen, als Mitglieder des Beirats zu wählen sind. Somit findet die Wahl des Beirats für
Migration und Integration des Rhein-Lahn-Kreises am 10. November 2024 statt.
Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland lautet:
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Am 10. August 2024 gehörten dem Beirat für Migration und Integration 5 Frauen und 5 Männer an.
Auszug aus dem Amtsblatt der Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis Nr. 55, Jahrgang 2024, ausgegeben am 27.09.2024, Eintrag Nr. 43/2024
Bekanntmachung
über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zur Wahl des Beirats für Migration und Integration des Rhein-Lahn-Kreises am 10. November 2024
Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Beirats für Migration und Integration des Rhein-Lahn-Kreises liegt aus in der Zeit vom 21. Oktober bis 25. Oktober 2024 bei nachfolgend aufgeführten Behörden:
• Stadtverwaltung Lahnstein, Bahnhofstraße 49a, 56112 Lahnstein, Raum 105
• Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Burgstraße 1, 56368 Katzenelnbogen, Raum E 12
• Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, Raum 225
• Verbandsgemeindeverwaltung Diez, Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez, Raum 108
• Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten, Raum 022
• Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen, Bürgerbüro
Jedermann kann Einsicht nehmen während der allgemeinen Öffnungszeiten. Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am 20. Oktober 2024 seine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss spätestens bis Freitag, den 25. Oktober 2024, Einwendungen erheben.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen. Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte ein entsprechendes Antragsformular - Rückseite der
Wahlbenachrichtigung -. Der Wahlschein kann aber auch mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. In diesem Fall müssen Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden; die Wählerverzeichnisnummer und die Stimmbezirksnummer, die auf der Wahlbenachrichtigung eingetragen sind, sollen angegeben werden. Falls die Zusendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten
an die Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Von der Vollmacht kann nur G nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der jeweiligen Wahlbehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen. Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet zur Verfügung. Einzelheiten. Mit den Briefwahlunterlagen erhalten die Wahlberechtigten ein Merkblatt für die Briefwahl.
An der Wahl teilnehmen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen auf ihn ausgestellten Wahlschein vorlegt. Der Wähler hat im Zweifel seine Identität nachzuweisen.