Vom 17.09.2025
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 und des § 86 Absatz 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsübersicht
§ 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs
§ 2 Name des Eigenbetriebs
§ 3 Stammkapital
§ 4 Aufgaben des Einrichtungsträgers
§ 5 Aufgaben des Werkausschusses
§ 6 Bürgermeister
§ 7 Werkleitung
§ 8 Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung
§ 9 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
(1) Das Wasserwerk, die Abwasserbeseitigungseinrichtung, der Betriebszweig „Energie und Wärme“ und der Betriebszweig „Bauhof“ der Verbandsgemeinde Aar-Einrich werden als einzelne Betriebszweige des Eigenbetriebs „Verbandsgemeindewerke Aar-Einrich“ nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebes ist es,
(3) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Aar-Einrich über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.
(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
(5) Der Betriebszweig Wasserversorgung verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Verbandsgemeindewerke (VGW) Aar-Einrich“.
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 3.974.000 €. Davon werden zugeordnet:
| 1. | dem Wasserwerk 2.012.000 €. |
| 2. | der Abwasserbeseitigungseinrichtung 1.762.000 €. |
| 3. | dem Betriebszweig „Energie und Wärme“ 100.000 €. |
| 4. | dem Betriebszweig „Bauhof“ 100.000 €. |
Der Verbandsgemeinderat Aar-Einrich beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere
| 1. | die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, |
| 2. | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes, |
| 3. | die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung, |
| 4. | der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten; das sind alle Beträge soweit sie 1.000.000,00 € übersteigen, |
| 5. | die Rückzahlung von Eigenkapital, |
| 6. | die Beschlüsse über Satzungen, |
| 7. | die Sätze und Tarife für Entgelte der Versorgungsbetriebe, |
| 8. | die mittel- und langfristigen Planungen. |
(1) Der Verbandsgemeinderat Aar-Einrich wählt einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses müssen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.
(2) Die Anzahl der Mitglieder des Werkausschusses wird durch den Verbandsgemeinderat festgesetzt. Mindestens die Hälfte der Werkausschussmitglieder sollen Mitglieder des Verbandsgemeinderates sein.
(3) Neben den ihm durch die Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Werkausschuss insbesondere über
| 1. | die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere 10% des Einzelvorhabens gemäß der im Wirtschaftsplan veranschlagten oder sonst vom Werkausschuss gebilligten Kosten und den Betrag von 15.000,00 € überschreiten. |
| Die Werkleitung hat den Verbandsgemeinderat hierüber zu informieren. | |
| 2. | die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um Tarife handelt, |
| 3. | die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen mit einem Wert von im Einzelfall über 30.000,00 €; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gem. § 7 Abs. 2 Nr. 5, für Lieferverträge mit Sonderabnehmern nach § 7 Abs. 2, Nr. 6 sowie für Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind, |
| 4. | die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören, |
| 5. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streit |
wert im Einzelfall von über 20.000,00 €, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen.
(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung.
(2) Der Bürgermeister kann der Werkleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn Sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde Aar-Einrich, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.
(1) Es werden ein kaufmännischer und ein technischer Werkleiter bestellt. Es kann vom Bürgermeister mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates ein Mitglied zum Ersten Werkleiter bestellt werden. Dieser entscheidet bei Stimmengleichheit in der Werkleitung.
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere
| 1. | der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen, |
| 2. | die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts, |
| 3. | die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs (einschließlich Bauleistungen), |
| 4. | der Einsatz des Personals, |
| 5. | der Abschluss von Verträgen, über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionsmaßnahmen über der Wertgrenze des § 5 Abs. 3 Nr. 3, |
| 6. | der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung, |
| 7. | die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen, |
| 8. | die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, |
| 9. | die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, |
| 10. | die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September, |
| 11. | die Stundung von Forderungen bis zu 15.000,00 €, |
| 12. | der Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 15.000,00 €, |
| 13. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem St |
reitwert im Einzelfall von bis zu 20.000,00 €, jeweils soweit nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist. In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 11 und 12 ist der Werkausschuss mindestens einmal jährlich über die Anzahl und die Gesamthöhe der Beträge zu informieren. In Angelegenheiten zu § 7 Abs. 2 Nr. 13 ist der Werkausschuss kurzfristig in Kenntnis zu setzen.
(3) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Verbandsgemeindewerke Aar-Einrich nach außen. Einzelheiten werden in einer durch den Bürgermeister zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.
(1) Der aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.
(2) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4 der Gemeindeordnung) ist mit dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Erörterung vorzulegen. Die Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.
(3) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 07.10.2024 außer Kraft.
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. |