Bekanntmachung
Der Verbandsgemeinderat Aar-Einrich hat am 07.10.2024, aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, diese 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Aar-Einrich wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 7 Nr. 2 wird Angabe „5“ durch die Angabe
„3“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „13,00 €“ durch die Angabe
„15,00 €“ ersetzt.
3. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „13,00 €“ durch die Angabe
„15,00 €“ ersetzt.
Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung / 1. Änderung / 2. Änderung und 3.Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Aar-Einrich vom 01.07.2019 bleiben unberührt.
Diese 4. Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.