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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Aar-Einrich Ausgabe Hahnstätten
Ausgabe 43/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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4. Satzung vom 10.10.2024 zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Aar-Einrich vom 01. Juli 2019

Bekanntmachung

Der Verbandsgemeinderat Aar-Einrich hat am 07.10.2024, aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, diese 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel I

Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Aar-Einrich wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 7 Nr. 2 wird Angabe „5“ durch die Angabe

„3“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „13,00 €“ durch die Angabe

„15,00 €“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „13,00 €“ durch die Angabe

„15,00 €“ ersetzt.

Artikel II

Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung / 1. Änderung / 2. Änderung und 3.Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Aar-Einrich vom 01.07.2019 bleiben unberührt.

Artikel III

Diese 4. Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Verbandsgemeinde Aar-Einrich
56368 Katzenelnbogen, den 10.10.2024
(Dienstsiegel)
Lars Denninghoff
Bürgermeister

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

56368 Katzenelnbogen, den 10. Oktober 2024
Verbandsgemeindeverwaltung
AAR-EINRICH
(D.S.)
Lars Denninghoff, Bürgermeister