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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Aar-Einrich Ausgabe Hahnstätten
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Die Verbandsgemeinden Aar-Einrich, Loreley und Nastätten haben eine Zweckvereinbarung für eine interkommunale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Integrationsarbeit geschlossen.

Die Zweckvereinbarung vom 12.12.2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Zweckvereinbarung

Die Verbandsgemeinden Aar-Einrich, Loreley und Nastätten, jeweils vertreten durch den Bürgermeister, schließen auf Grundlage der §§ 1, 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Zweckvereinbarung:

Präambel

Im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit der drei Verbandsgemeinden AarEinrich, Loreley und Nastätten soll eine Integrationskraft mit einem Stellenumfang von 30 Wochenstunden eingestellt werden, um Geflüchtete und Menschen mit Migrationshintergrund nachhaltig bei der Integration zu unterstützen.

Vorwiegend werden durch die Stelle Aufgaben wahrgenommen die sich aus den rechtlichen Grundlagen des Asylrechts, Aufenthaltsrechts, sowie der Sozialgesetzbücher und hier insbesondere des SGB VIII ergeben und nicht bzw. nicht vollumfänglich durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in den Sozialämtern der Kommunen wahrgenommen werden können.

§ 1 Gegenstand der Zweckvereinbarung

(1) Die Verbandsgemeinden AarEinrich, Loreley und Nastätten vereinbaren, dass die Aufgabe der Integrationsbegleitung wie in der Präambel beschrieben von einem/r von der Verbandsgemeinde Nastätten eingestellten Mitarbeiter/in (Integrationskraft) koordiniert und ausgeführt wird. Die Aufgabenerledigung erfolgt vom Dienstort der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten aus.

(2) Die Verbandsgemeinden AarEinrich, Loreley und Nastätten einigen sich auf den wechselseitigen Einsatz der Integrationskraft in den Verbandsgemeinden.

§ 2 Erstattung von Kosten

(1) Die Verbandsgemeinden AarEinrich, Loreley und Nastätten tragen die nicht durch Fördermittel gedeckten Personal- und Sachkosten zu gleichen Teilen. Die Verbandsgemeinden AarEinrich und Loreley erstatten der Verbandsgemeinde Nastätten den nicht gedeckten Finanzbedarf anteilig in Höhe der Selbstkosten.

(2) Die Verbandsgemeinde Nastätten erbringt die Leistungen an die Mitglieder der Zweckgemeinschaft, es handelt sich um eine reine „Kostenteilungsgemeinschaft.

§ 3 Wirksamkeit und Laufzeit der Vereinbarung

(1) Die Zweckvereinbarung wird gemäß § 12 Abs. 5 KomZG am Tage nach der letzten Bekanntmachung in den Bekanntmachungsorganen der Verbandsgemeinden AarEinrich, Loreley und Nastätten wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit.

(2) Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird von dieser Bestimmung nicht berührt. Die Kündigung einer Partei lässt das durch diese Zweckvereinbarung begründete Rechtsverhältnis zwischen den verbliebenen anderen Beteiligten unberührt.

(3) Binnen von drei Monaten nach Beendigung dieser Zweckvereinbarung ist von der Verbandsgemeinde Nastätten die Abrechnung der Kostenerstattung vorzulegen. Die Kostenerstattung ist drei Wochen nach Abrechnungseingang fällig.

§ 4 Streitbeilegung

Bei Streitigkeiten auf der Grundlage dieser Zweckvereinbarung soll eine gütliche Regelung zwischen den Beteiligten angestrebt werden.

§ 5 Salvatorische Klausel und Schlussbestimmung

(1) Für Leistungsstörungen, Pflichtverletzungen und die Pflichten der Parteien dieser Vereinbarung untereinander gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gem. § 12 Abs. 4 KomZG, § 1 LVwVfG i.V.m. § 62 VwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Änderungen oder Ergänzungen dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenso nur schriftlich abgeändert oder ergänzt werden. Absprachen der Parteien dieser Vereinbarung über deren Durchführung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenso der Schriftform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Zweckvereinbarung im Übrigen unberührt.

(3) Die nach § 12 Abs. 2 KomZG erforderliche Genehmigung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises wird für die Verbandsgemeinden AarEinrich, Loreley und Nastätten gemeinsam durch die Verbandsgemeinde Nastätten beantragt.

Katzenelnbogen, 12.12.2025
Denninghoff
Bürgermeister
St. Goarshausen, 12.12.2025
Weiland
Bürgermeister
Nastätten, 12.12.2025
Güllering
Bürgermeister