| 1. | Am Sonntag, dem 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. |
| 2. | Die Gemeinden Allendorf, Berghausen, Berndroth, Biebrich, Bremberg, Burgschwalbach, Dörsdorf, Ebertshausen, Eisighofen, Ergeshausen, Flacht, Gutenacker, Herold, Kaltenholzhausen, Klingelbach, Kördorf, Lohrheim, Mittelfischbach, Mudershausen, Netzbach, Niederneisen, Niedertiefenbach, Oberfischbach, Oberneisen, Reckenroth, Rettert, Roth, Schiesheim und Schönborn bilden je einen Wahlbezirk/Stimmbezirk. |
| Die Ortsgemeinde Hahnstätten und die Stadt Katzenelnbogen sind in je zwei Wahlbezirke eingeteilt. |
In den Gemeinden, die mit dem Symbol
gekennzeichnet sind, wurden die Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet. Stimmberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Stimmbezirks eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
In der Verbandsgemeinde Aar-Einrich sind 6 Briefwahlbezirke (s.u.) gebildet.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag, dem 23.02.2025, um 14:00 Uhr, in den nachstehend genannten Briefwahlräumen zusammen.
| Stimm- Bezirk Nr. | Gemeinde | Briefwahl- Bezirk Nr.: | Ort: Erreichbarkeit jeweils ab 14:00 Uhr |
| 101 102 103 104 105 106 | Allendorf Berghausen Berndroth Biebrich Bremberg Burgschwalbach | I | Verbandsgemeindeverwaltung Verwaltungsstelle Katzenelnbogen Sitzungssaal Burgstraße 1 56368 Katzenelnbogen |
| 107 108 109 110 111 112 | Dörsdorf Ebertshausen Eisighofen Ergeshausen Flacht Gutenacker | II | Grundschule im Einrich Raum 142 Eingang oberer Schulhof Burgstraße 4 56368 Katzenelnbogen |
| 113 133 114 | Hahnstätten Hahnstätten Herold | III | Grundschule im Einrich Raum 142 Eingang oberer Schulhof Burgstraße 4 56368 Katzenelnbogen |
| 115 116 132 117 | Kaltenholzhausen Katzenelnbogen Katzenelnbogen Klingelbach | IV | Verbandsgemeindeverwaltung Verwaltungsstelle Hahnstätten Austraße 4 65623 Hahnstätten |
| 118 119 120 121 122 123 | Kördorf Lohrheim Mittelfischbach Mudershausen Netzbach Niederneisen | V | Grundschule Hahnstätten Atrium Jahnstraße 21 65623 Hahnstätten |
| 124 125 126 127 128 129 130 131 | Niedertiefenbach Oberfischbach Oberneisen Reckenroth Rettert Roth Schiesheim Schönborn | VI | Grundschule Hahnstätten Raum G002 Jahnstraße 21 65623 Hahnstätten |
| 3. | Jeder Wahlberechtigte kann - durch Urnenwahl - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. | ||
| Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. | ||
| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. | ||
| Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. | ||
| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer | ||
| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, | |
| b) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. | |
| Der Wähler gibt | ||
| seine Erststimme in der Weise ab, | ||
| dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, | ||
| und seine Zweitstimme in der Weise, | ||
| dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. | ||
| Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. | ||
| 4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Dies gilt auch für die Bearbeitung der Briefwahl und die Ermittlung des Briefwahlergebnisses. | ||
| 5. | Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | ||
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder | |
| b) | durch Briefwahl | |
| teilnehmen. | ||
| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle, also der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Burgstr. 1, 56368 Katzenelnbogen, zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, an beiden Verwaltungsstellen in Hahnstätten und in Katzenelnbogen, abgegeben oder eingeworfen werden. | ||
| 6. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eins Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). | ||
| Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). | ||
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | ||