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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Aar-Einrich Ausgabe Hahnstätten
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Aar-Einrich für das Haushaltsjahr 2025 vom 01. Februar 2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477), in seiner Sitzung am 10. Dezember 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die mit Schreiben vom 31. Januar 2025 durch die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Bad Ems genehmigt wurde:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  15.490.210 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  15.472.300 €

Jahresüberschuss  —  17.910 €

2. im Finanzhaushalt

a)

die ordentlichen Einzahlungen auf  —  14.843.800 €

die ordentlichen Auszahlungen auf  —  14.120.730 €

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen  —  723.070 €

b)

die außerordentlichen Einzahlungen auf  —  0 €

die außerordentlichen Auszahlungen auf  —  0 €

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen  —  0 €

c)

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  1.308.050 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  4.436.400 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit  —  -3.128.350 €

d)

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  2.669.330 €

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  264.050 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit  —  2.405.280 €

e)

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf  —  18.821.180 €

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf  —  18.821.180 €

Veränderung des Finanzmittelbestands

im Haushaltsjahr  —  0 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

- zinslose Kredite  —  0 €

- verzinste langfristige Kredite auf  —  2.669.330

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftig Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten,

wird festgesetzt auf  — 0 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf —  0 €

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf  — 2.000.000 €

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf  — 4.000.000 €

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke“ werden festgesetzt auf

a)

Anmerkung:

Mit Schreiben vom 31.01.25 genehmigt:

1.300.000 €

1.779.900 €

0 €

0 €

2.300.000 €

3.852.700 €

180.000 €

16.000 €

b)

Kredite zur Liquiditätssicherung sowie Verbindlichkeiten

gegenüber der Einheitskasse  — 1.500.000 €

§ 6 Umlage

Gemäß § 32 Abs.1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden sowie der Stadt Katzenelnbogen eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 33,5 v.H. festgesetzt.

Nachrichtlich:

Die Höhe des Umlagesolls der Verbandsgemeinde

beträgt für das Jahr 2025 voraussichtlich: —  7.689.100 €

Nachrichtlich:

Umlagesoll 2024 VG Aar-Einrich — 7.670.767 €

Umlagesoll 2023 VG Aar-Einrich  — 7.573.101 €

Umlagesoll 2022 VG Aar-Einrich  — 6.717.770 €

Umlagesoll 2021 VG Aar-Einrich —  6.460.201 €

Umlagesoll 2020 VG Aar-Einrich  — 6.757.700 €

§ 7 Gebühren und Beiträge des Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke

Die Benutzungsgebühren, wiederkehrenden und einmaligen Beiträge für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen gem. § 7 Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175 Nr. 11) in Verbindung mit den Entgeltsatzungen für Wasser und Abwasser in ihrer jeweils gültigen Fassung werden wie folgt festgesetzt. Aufgrund der 3. Verordnung der Preisangabenverordnung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1910) ist die alte Regelung zur Abgabe von Nettopreisen/Entgelten in § 1 Abs. 3 PAngV aufgehoben worden. Nach neuem Recht sind die Entgelte nunmehr als Bruttopreise, d.h. einschließlich Umsatzsteuer auszuweisen. Die Benutzungsgebühren, wiederkehrenden und einmaligen Beiträge für werden wie folgt festgesetzt:

1.

Entgelte für die

Wasserversorgung

Nettoentgelt

USt. 7%

USt. 19%

Bruttoentgelt

Euro

Euro

Euro

Euro

a)

Wassergebühr pro m³

= 55,9 % von der Summe der entgeltsfähigen Kosten

1,59

0,113

1,7013 Euro

b)

Wiederkehrende Beiträge pro qm/beitragspflichtiger Fläche

= 44,1 % von der Summe der entgeltsfähigen Kosten

0,14

0,0098

0,1498 Euro

c)

Einmaliger Beitrag bei erstmaliger Herstellung

pro m² beitragspflichtiger Fläche

4,79

0,3353

5,1253 Euro

d)

Einmaliger Beitrag bei räumlicher Erweiterung

pro qm beitragspflichtige Fläche

5,29

0,3703

5,6603 Euro

Sofern die tatsächlichen Kosten mit dem Beitrag nicht abgedeckt werden,erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten mit der jeweiligen Ortsgemeinde

e)

Miete für Standrohre

bis 10 Tage pro Tag

2,56

0,18

2,74 Euro

ab 11 Tage monatlich

25,60

1,79

27,39 Euro

f)

Gebühr für die Genehmigung und Abnahme einer Wasserversorgungsanlage

40,90

2,86

43,76 Euro

2. Entgelte für die Abwasserbeseitigung

a)

Kanalbenutzungsgebühr

= 63,0 % von der Summe der entgeltsfähigen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung

pro cbm gewichtetes Schmutzwasser  — 2,53 Euro

b)

Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasserbeseitigung

pro qm beitragspflichtiger Fläche  — 0,42 Euro

c)

Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasserbeseitigung

= 37 % von der Summe der entgeltfähigen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung

Pro m² beitragspflichtiger Fläche  — 0,14 Euro

d)

Ersatz der Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung

pro qm öffentlicher Verkehrsfläche  — 0,60 Euro

e)

Einmaliger Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung

bei erstmaliger Herstellung

pro qm beitragspflichtiger Fläche —  5,36 Euro

f)

Einmaliger Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung

bei räumlicher Erweiterung

pro qm beitragspflichtiger Fläche  — 9,63 Euro

Sofern die tatsächlichen Kosten mit dem Beitrag nicht abgedeckt werden, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten mit der jeweiligen Ortsgemeinde

g)

Einmaliger Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung

bei erstmaliger Herstellung

pro qm beitragspflichtiger Fläche  — 15,29 Euro

h)

Einmaliger Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung

bei räumlicher Erweiterung

pro qm beitragspflichtiger Fläche  — 43,34 Euro

Sofern die tatsächlichen Kosten mit dem Beitrag nicht abgedeckt werden, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten mit der jeweiligen Ortsgemeinde

i)

Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen

bei erstmaliger Herstellung

pro qm öffentlicher Verkehrsfläche  — 23,29 Euro

j)

Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen bei räumlicher Erweiterung

pro qm öffentlicher Verkehrsfläche  — 50,90 Euro

k)

Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen bei Inlinermaßnahmen

pro qm öffentlicher Verkehrsfläche  — 10,23 Euro

l)

Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen:

pro Anfahrt:  — 98,78 Euro

pro cbm abgefahrenem und

entsorgtem Fäkalschlamm  — 61,88 Euro

m)

Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus geschlossenen Gruben:

Abfuhr pro cbm  — 48,52 Euro

Beseitigung pro cbm Abwassermenge  — 2,75 Euro

n)

Gebühr für die Genehmigung und Abnahme der Abwasseranlage —  40,90 Euro

o)

Gebühr für die Untersuchung von Pflanzenbeetkläranlagen bzw. Kleinkläranlagen  — 203,05 Euro

p)

Abwasserabgabe für Direkteinleiter pro Person  — 17,90 Euro

3. In der Höhe der zu erwartenden laufenden Entgelte der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung werden Vorauszahlungen erhoben.

§ 8 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.

des Vorvorjahres 2023  —  23.240.597,77 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Vorjahres 2024  —  23.254.887,77 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Haushaltsjahres 2025  —  23.272.797,77 Euro

§ 9 Erhebliche über- außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen

Erhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung (GemO) liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 2.000,00 Euro überschritten sind.

§ 10 Darstellung von Investitionen

Investitionen und Investitionsföderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht dargestellt, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

Katzenelnbogen, den 3. Februar 2025
Lars Denninghoff
Bürgermeister

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung ist eine Verletzung der Bestimmungen über die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Verbandsgemeinderates unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, die eine Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 GemO wird der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Aar-Einrich mit seinen Anlagen in der Zeit vom

7. Februar 2025 bis einschließlich 17. Februar 2025

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Standort Katzenelnbogen, Burgstr. 1, Zimmer D 12, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Katzenelnbogen, den 03. Februar 2025
Lars Denninghoff
Bürgermeister