Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und § 26, Absatz 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 61 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG) die folgende Änderung der Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| 1. | Im § 13 Absatz 2, Unterabsatz 1 werden die Worte „mit Verweis auf das Fusionsgesetz vom 07.02.2018 noch nicht“ gestrichen. |
| 2. | Der § 13 Absatz 2, Unterabsatz 2 wird gestrichen. |
| 3. | Im § 18 Absatz 2, Unterabsatz 1 werden die Worte „mit Verweis auf das Fusionsgesetz vom 07.02.2018 noch nicht“ gestrichen. |
| 4. | Der § 18 Absatz 2, Unterabsatz 2 wird gestrichen. |
| 5. | Im § 19 Absatz 2, Unterabsatz 1 werden die Worte „mit Verweis auf das Fusionsgesetz vom 07.02.2018 noch nicht“ gestrichen. |
| 6. | Der § 19 Absatz 2, Unterabsatz 2 wird gestrichen. |
| 7. | Der § 21 Absatz 7 wird gestrichen. |
| 8. | Der bisherige § 21 Absatz 8 wird § 21 Absatz 7. |
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.