Auf Grund des § 13 b des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18.05.2006 (BGBI. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13 b des Tierschutzgesetzes vom 02.07.2015 (GVBl. S. 171) erlässt die Stadt Lahnstein folgende Rechtsverordnung:
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, die hohe Anzahl halterloser Katzen zu minimieren, um zukünftig dem reduzierten Tierbestand erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zu ersparen. Ziel dieser Verordnung ist es, einen weiteren Zuwachs der halterlosen Katzen zu verhindern bzw. die vorhandene Population auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren.
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet Lahnstein (Schutzgebiet im Sinne des § 13b Satz 1 und 2 Tierschutzgesetz).
Im Sinne dieser Verordnung ist
| 1. | Katze ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus) und herausgezüchtete Rassekatze, |
| 2. | gehaltene Katze eine Katze, die von einem Menschen gehalten wird, |
| 3. | Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt; als Haltungsperson gilt auch, wer nicht nur vorübergehend einer Katze den Aufenthalt auf seinem befriedeten Besitztum ermöglicht oder Katzen auf seinem befriedeten Besitztum und in Räumen seines Hauses oder seiner Nebengebäude füttert, |
| 4. | halterlose Katze eine Katze, die nicht von einem Menschen gehalten wird, |
| 5. | Freigängerkatze eine gehaltene Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, |
| 6. | fortpflanzungsfähige Katze eine geschlechtsreife Katze, die nicht kastriert ist, |
| 7. | unkontrollierter freier Auslauf einer Katze, wenn diese sich frei bewegen kann und wenn weder die Haltungsperson, noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde Person unmittelbar auf die Katze einwirken kann, |
| 8. | Kennzeichnung das eindeutige und dauerhafte Markieren einer Katze zu Identifikationszwecken durch Implantation eines Mikrochips, |
| 9. | Registrierung die Eintragung der auf dem Mikrochip befindlichen Daten sowie des Geschlechts, der Fortpflanzungsfähigkeit und mindestens eines äußerlichen Erkennungsmerkmals der Katze sowie des Namens und der Anschrift der Haltungsperson bei dem kostenfreien Haustierregister von TASSO e. V., OttoVolger-Straße 15, 65843 Sulzbach, oder dem des Deutschen Tierschutzbundes - Findefix -, In der Raste 10, 53129 Bonn. |
(1) Haltungspersonen haben ihre Freigängerkatzen kennzeichnen und registrieren zu lassen. Der Stadt Lahnstein sind auf Verlangen Nachweise über die durchgeführte Kennzeichnung und Registrierung vorzulegen.
(2) Die Haustierregisterstellen sind verpflichtet, der Stadt Lahnstein auf Anfrage Auskunft über die nach Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 9 gespeicherten Daten zu erteilen. Die Stadt Lahnstein darf diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung verarbeiten, soweit dies erforderlich ist.
(3) Bei jeder Änderung der Daten, insbesondere nach jedem Halter- oder Wohnortwechsel, ist die Registrierung unverzüglich zu aktualisieren.
(1) Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die innerhalb des Schutzgebietes gehalten werden, keinen unkontrollierten freien Auslauf haben. Soll der Katze kontrollierter Auslauf gewährt werden, so ist ihr ein ausbruchsicheres eingezäuntes Areal zur Verfügung zu stellen.
(2) Fortpflanzungsfähige Katzen, denen unkontrollierter Auslauf gewährt wird, hat die Haltungsperson von einem Tierarzt kastrieren zu lassen. Der Stadt Lahnstein ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration vorzulegen.
Die Stadt Lahnstein trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration von Katzen nach den §§ 6 und 7. Hierzu kann sie sich der Hilfe Dritter bedienen.
(1) Freigängerkatzen, die die Stadt Lahnstein oder die von ihr Beauftragten innerhalb des Schutzgebiets antreffen, dürfen von ihr/ihnen zur Überprüfung der Kennzeichnung, Registrierung und Kastration in Obhut genommen werden.
Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden, insbesondere durch eine Halterabfrage bei den in § 2 Nr. 9 genannten Haustierregistern.
(2) Ist die Katze noch nicht kastriert, so kann die Stadt Lahnstein der Haltungsperson aufgeben, die Katze auf eigene Kosten kastrieren zu lassen. Vor Gewährung eines weiteren unkontrollierten Auslaufs hat die Haltungsperson eine schriftliche Bestätigung ihres Tierarztes oder ihrer Tierärztin, dass die Katze kastriert wurde, vorzulegen.
(3) Ist eine innerhalb des Schutzgebietes angetroffene Freigängerkatze nicht gekennzeichnet und registriert und eine Ermittlung der Haltungsperson daher nicht möglich, können die Stadt Lahnstein oder die von ihr Beauftragten Dritte mit der Kennzeichnung und Registrierung auf Kosten der Haltungsperson beauftragen. Ist die Freigängerkatze noch fortpflanzungsfähig, können die Stadt Lahnstein oder die von ihr Beauftragten darüber hinaus einen Tierarzt mit der Kastration der Katze auf Kosten der Haltungsperson beauftragen. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden.
(4) Ein von der Haltungsperson verschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.
Die Stadt Lahnstein und die von ihr Beauftragten können halterlose Katzen kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen.
Zu diesen Zwecken darf die halterlose Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.
Diese Verordnung tritt am 01.03.2026 in Kraft.