Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 88 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) die folgende Änderung der Gestaltungssatzung der Stadt Lahnstein vom 05.01.2023 in seiner Sitzung am 19.12.2024 beschlossen:
§ 8 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:
Werbeanlagen dürfen in nur Form von gemalten oder plastischen Schriftzügen und Symbolen, Werbeschildern/Werbetafeln, Leuchtkästen und als Ausleger angebracht werden.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
An jeder der straßenzugewandten Gebäudefront ist eine Werbeanlage je Betrieb zulässig.
Der bisherige § 8 Abs. 2 Satz 2 wird Satz 3.
§ 8 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
Die Gesamtlänge der Werbeanlagen darf 2/3 der Frontbreite nicht überschreiten.
Der bisherige § 8 Abs. 5 Satz 2 entfällt.
§ 8 Abs. 6 erhält folgende neue Fassung:
Werbeanlagen dürfen in der Höhe 0,80 m nicht überschreiten und müssen einen Abstand von maximal 0,10 m zur Fassade einhalten.
§ 8 Abs. 7 erhält folgende neue Fassung:
Werbeanlangen dürfen selbstleuchtend (z.B. Leuchtkästen, Ausleger) sein, hinterleuchtet oder angeleuchtet werden.
Bauteile, die für die Beleuchtung technisch erforderlich sind (wie z.B. Kabelführungen) sind so anzubringen, dass diese nicht sichtbar sind.
Nicht zulässig sind Laufschriften oder in Intervallen leuchtende Schriften.
In § 8 Abs. 8 werden die Worte „Darüber hinaus ist“ dem Absatz vorangestellt und der Wert 10% durch „20% der jeweiligen“ ersetzt.
In § 8 Abs. 9 entfällt.
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 der GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr noch nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1.) | die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
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| oder |
| 2.) | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.