In der Gemarkung Niederlahnstein Flur 4, Flurstücke
477/08, 477/10, 477/11, 477/12, 477/13, 477/14, 477/15, 477/17, 477/18, 486/02, 486/03, 486/04, 486/06, 486/07, 486/08, 486/09, 486/10, 486/11, 486/12, 486/13, 486/14, 486/15, 486/17, 486/18, 486/19, 486/21, 486/22, 486/23, 486/24, 486/26, 486/27, 486/28, 486/29, 486/30, 486/31, 486/32, 486/33, 486/34, 486/36, 486/37, 486/38, 486/39, 486/40, 486/41, 486/42, 486/43, 486/44, 486/46, 486/47, 486/48, 486/49, 486/50, 486/52, 486/53, 486/54, 486/57, 486/56, 486/58, 486/59, 486/60, 486/61, 486/62, 486/63, 486/64, 486/65, 486/66, 486/67, 486/68, 486/69, 486/70, 486/73, 486/74, 486/75, 486/76, 486/77, 486/78, 486/80, 486/81, 486/82, 486/83, 486/84, 486/85, 486/86, 486/87, 486/93, 486/94, 486/97, 491/6, 491/8, 491/9, 491/11, 494/201, 494/202, 494/203, 494/204, 495/002, 494/205, 499/1
und in der Gemarkung Niederlahnstein Flur 18, Flurstücke
3923/6, 3926/6, 3926/8, 3938/5, 3940/8, 3940/9, 3940/10, 3940/12, 3940/13, 3940/14, 3940/15, 3946/3, 3946/4, 3946/5, 3950/1, 3950/2, 3950/3, 3954/8, 3954/9, 3954/10, 3954/11,3954/12
wurden die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Grenzbestimmung bestimmt und abgemarkt.
Über die Grenzbestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 30.03.2026 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die bestehenden und die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 24.04.2026 bis 26.05.2026 bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, Dipl. Ing. Heinz-Erich Rader, Ahrweiler Straße 40, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 16:00 Uhr, Freitag von 7.30 bis 15:00 Uhr) nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrens-gesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter
https://www.vermessungsbuero-rader.de/offentliche-bekanntgaben/ eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der öffentlichen Vermessungsstelle (siehe unten) erhoben werden. |
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Dipl.-Ing. Heinz-Erich Rader, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, finden Sie unter
https://www.vermessungsbuero-rader.de/elektronische-kommunikation/.