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Rhein-Lahn-Kurier - Heimat- u Bürgerzeitung für die Stadt Lahnstein
Ausgabe 15/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Betriebssatzung

für die „Wirtschaftsbetriebe Lahnstein (WBL) - Eigenbetrieb der Stadt Lahnstein“ vom 26.03.2026

Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat auf Grund des § 24 und des § 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

(1) Die Abwasserbeseitigungseinrichtung, die Bäderbetriebe, der Baubetriebshof und das Bestattungswesen der Stadt Lahnstein sind als Betriebszweige zu einem Eigenbetrieb, Wirtschaftsbetriebe Lahnstein (WBL), verbunden und werden nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und dieser Satzung geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebs ist,

a)

das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen sowie das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben,

b)

der Betrieb und die Verwaltung der städtischen Einrichtungen Hallenbad und Freibad zur Förderung des Sports und der Erholung,

c)

der Betrieb und die Verwaltung des städtischen Baubetriebshofes insbesondere zur Pflege und Instandhaltung von Verkehrsflächen und Gebäuden sowie zur Pflege von Grünanlagen und zur Durchführung des Winterdienstes,

d)

der Betrieb und die Verwaltung der städt. Friedhöfe (Bestattungswesen).

(3) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Stadt über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.

(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. Er verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 2

Name des Eigenbetriebs

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Wirtschaftsbetriebe Lahnstein (WBL) - Eigenbetrieb der Stadt Lahnstein -“.

§ 3

Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt

6.646.795 €

Davon werden zugeordnet:

1. der Abwasserbeseitigungseinrichtung

5.112.919 €

2. den Bäderbetrieben

1.022.584 €

3. dem Baubetriebshof

511.292 €

4. dem Bestattungswesen

0 €

§ 4

Aufgaben des Einrichtungsträgers

Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere

1.

die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

2.

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes,

3.

die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung,

4.

der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten; das sind alle Beträge soweit sie 200.000 € (im Bäderbetrieb netto) übersteigen,

5.

die Rückzahlung von Eigenkapital,

6.

die Beschlüsse über Satzungen,

7.

die Sätze und Tarife über privatrechtliche Entgelte,

8.

die mittel- und langfristigen Planungen.

§ 5

Aufgaben des Werkausschusses

(1) Der Stadtrat wählt einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses sollen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.

(2) Der Werkausschuss besteht aus 15 Mitgliedern, wovon mindestens 8 Ratsmitglieder sein müssen. Zum Werkausschuss treten 5 Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten mit beratender Stimme hinzu.

(3) Neben den ihm durch die Hauptsatzung und die Beschlussfassung des Stadtrates übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Werkausschuss insbesondere über

1.

die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, soweit diese 10 % des im Vermögensplan für die Anlagengruppe vorgesehenen Betrags oder den Betrag von 15.000 € überschreiten,

2.

die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 15.000 € übersteigt, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt, ausgenommen sind auch Lieferverträge mit Sonderabnehmern und Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Stadtrats vorbehalten sind,

3.

der Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, wenn diese im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € übersteigen.

4.

die Einleitung und ggf. vergleichsweise Beendigung von Gerichtsverfahren ab einem Streitwert von 15.000 € bis 200.000 €.

§ 6

Oberbürgermeister

(1) Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung.

(2) Der Oberbürgermeister kann der Werkleitung Einzelweisung erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Stadt, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.

§ 7

Werkleitung

(1) Es werden zwei Werkleiter bestellt. Der Kaufmännische (Erste) Werkleiter und der Technische Werkleiter, die sich gegenseitig vertreten.

(2) Der Eigenbetrieb wird durch den Ersten Werkleiter vertreten (§ 5 Abs. 1 EigAnVO).

(3) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs. Laufende Geschäfte sind insbesondere

1.

die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustausches,

2.

der Einsatz des Personals,

3.

die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

4.

die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

5.

die Erstellung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO,

6.

die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts,

7.

der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall 15.000 € (im Bäderbetrieb netto) nicht übersteigt,

8.

die Stundung von Forderungen und

9.

der Erlass und die Niederschlagung von Forderungen bis zu 5.000 €.

§ 8 

Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Oberbürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Stadtrat zur Feststellung vorzulegen.

(2) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 4 GemO) ist mit dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) über den Oberbürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Stadtrat zur Erörterung vorzulegen. Die Stadtverwaltung hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.

(3) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Stadtkasse verbunden ist.

§ 9

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 17.11.2014 außer Kraft.

Lahnstein, den 26.03.2026
-Stadtverwaltung Lahnstein-
Lennart Siefert
Oberbürgermeister

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 der GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr noch nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.)

die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.)

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften um die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Lahnstein, den 26.03.2026
Lennart Siefert
Oberbürgermeister