Der Stadtrat hat auf Grund von §§ 95 ff Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 24.04.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) als Aufsichtsbehörde vom 22.05.2025 hiermit bekannt gemacht wird.
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 48.584.094,-- €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 51.366.433,-- €
der Jahresfehlbetrag auf — - 2.782.339,-- €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen auf — 78.442,-- €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 5.137.135,-- €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 13.336.795,-- €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — - 8.199.660,-- €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit2 auf — 8.121.218,-- €
2 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite², deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0,-- € |
| verzinste Kredite auf | 8.199.660,-- € |
| zusammen auf | 8.199.660,-- € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 26.683.800 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 9.804.500 €.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf — 29.691.600,-- €
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | ||
| Sondervermögen |
| |
| - Abwasserbeseitigung auf | 2.000.000,-- € | |
| - Baubetriebshof | 364.000,-- € | |
| zusammen auf | 2.364.000,-- € | |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | ||
| Sondervermögen | ||
| - Abwasserbeseitigung auf | 500.000,-- € | |
| - Bäderbetriebe auf | 200.000,-- € | |
| - Baubetriebshof auf | 300.000,-- € | |
| - Bestattungswesen auf | 100.000,-- € | |
| zusammen auf | 1.100.000,-- € | |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen | ||
| Sondervermögen | ||
| - Abwasserbeseitigung | 4.682.000,-- € | |
| - Bäderbetriebe | 50.000,-- € | |
| zusammen auf | 4.732.000,-- € | |
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen:
| 2.200.000,-- € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - | Grundsteuer A auf | 390 v.H. |
| - | Grundsteuer B | |
| für unbebaute Grundstücke (i.S.d.§246 BewG) auf | 650 v.H. |
| für Wohngrundstücke (i.S.d. §248 i.V.m. §249Abs.1 Nr. 1-4 BewG) auf | 650 v.H. |
| für Nichtwohngrundstücke (i.S.d. §248 i.V.m. §249Abs.1 Nr. 5-8 BewG) auf | 1.250 v.H. |
| - | Gewerbesteuer auf | 450 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - | für den ersten Hund | 105,00 € |
| - | für den zweiten Hund | 150,00 € |
| - | für jeden weiteren Hund 200,00 € | |
| - | für gefährliche Hunde | 630,00 € |
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 30.280.052,38 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 29.653.642,38 Euro und zum 31.12.2025 26.871.303,38 Euro.
(Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Haushaltssatzung für das Jahr 2025 lag noch keine Bilanz des Jahres 2023 (Haushaltsvorvorjahr) vor.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt 42.144.323,38 €)
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 30.000,-- € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,-- € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzelnen darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in keinem Fall zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 2 Fällen zugelassen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs.3 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2,3 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Nach § 97 Abs.3 GemO ist der Haushaltsplan nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt im Zeitraum vom 02.06.2025 bis 12.06.2025 in den Diensträumen des Rathauses Kirchstraße 1 Zimmer 3.
Der Haushalt kann weiterhin im Internet unter www.lahnstein.de eingesehen werden. Mitteilungen dazu können unter finanzen@lahnstein.de oder unter der Telefonnummer 02621 914-162 abgegeben werden.
Hinweis gemäß § 24 Abs.6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ausfertigungsverfügung
Die vorstehende Haushaltssatzung der Stadt Lahnstein vom 26.05.2025 wird hiermit ausgefertigt.