für das Jahr 2023 vom 07.06.2023
Der Stadtrat hat auf Grund von §§ 95 ff Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 27.04.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) als Aufsichtsbehörde vom 07.06.2023 hiermit bekannt gemacht wird.
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 43.001.984,-- € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 42.858.471,-- € |
| der Jahresüberschuss auf | 143.513,-- € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| die ordentlichen Einzahlungen auf | 41.913.904,-- € |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 39.856.286,-- € |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 2.057.618,-- € |
| die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0,-- € |
| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0,-- € |
| der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0,-- € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.436.340,-- € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.249.565,-- € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.813.225,-- € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit2 auf | 755.607,-- € |
2 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| erforderlich ist, wird festgesetzt für zinslose Kredite auf | 0,-- € |
| verzinste Kredite auf | 2.813.225,-- € |
| zusammen auf | 2.813.225,-- € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 16.741.500 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 13.436.300 €.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 35.000.000,-- €
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |
| Sondervermögen | |
| - Abwasserbeseitigung auf | 1.000.000,-- € |
| - Baubetriebshof | 200.000,-- € |
| zusammen auf | 1.200.000,-- € |
| 2. Kredite zur Liquiditätssicherung | |
| Sondervermögen | |
| - Abwasserbeseitigung auf | 500.000,-- € |
| - Bäderbetriebe auf | 200.000,-- € |
| - Baubetriebshof auf | 200.000,-- € |
| - Bestattungswesen auf | 100.000,-- € |
| zusammen auf | 1.000.000,-- € |
| 3. Verpflichtungsermächtigungen | |
| Sondervermögen | |
| - Abwasserbeseitigung | 1.297.000,-- € |
| zusammen auf | 1.297.000,-- € |
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen:
— 1.000.000,-- €
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - | Grundsteuer A auf | 390 v.H. |
| - | Grundsteuer B auf | 540 v.H. |
| - | Gewerbesteuer auf | 450 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - | für den ersten Hund | 96,00 € |
| - | für den zweiten Hund | 144,00 € |
| - | für jeden weiteren Hund | 192,00 € |
| - | für gefährliche Hunde | 624,00 € |
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Haushaltssatzung für das Jahr 2023 lag noch keine Bilanz des Jahres 2021 (Haushaltsvorvorjahr) vor.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 beträgt 39.230.958,34 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 30.000,-- € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,-- € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzelnen darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in keinem Fall zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 3 Fällen zugelassen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 3 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Nach § 97 Abs. 3 GemO ist der Haushaltsplan nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt im Zeitraum von 26.06.2023 bis 07.07.2023.
Der Haushaltsplan kann weiterhin im Internet unter www.lahnstein.de eingesehen werden.
Mitteilungen dazu können unter finanzen@lahnstein.de oder unter der Telefon-Nr. 0 26 21 / 914150 abgegeben werden.
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ausfertigungsverfügung
Die vorstehende Haushaltssatzung der Stadt Lahnstein vom 07.06.2023 wird hiermit ausgefertigt.