Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung - alle Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung - die folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
§ 9a
Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten
Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 110 €. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. Neben der Aufwandsentschädigung werden für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes gezahlt.
Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.
Die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 12. Juli 2024 tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.