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Rhein-Lahn-Kurier - Heimat- u Bürgerzeitung für die Stadt Lahnstein
Ausgabe 29/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Stadt Lahnstein

vom 12. Juli 2024

Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung - alle Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung - die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen in einer Zeitung. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.lahnstein.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Stadtverwaltung Lahnstein zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) In dringenden Fällen und für dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates oder eines Ausschusses erfolgt die Bekanntmachung abweichend von Absatz 1 in der durch den Stadtrat durch Beschluss bestimmten Zeitung, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem nach Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gem. Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ältestenrat

Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat, der den Oberbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Stadtrates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang des Ältestenrates bestimmt die Geschäftsordnung des Stadtrates.

§ 3

Ausschüsse des Stadtrates

(1) Der Stadtrat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss. Er wird aus der Mitte des Rates gewählt.

(2) Der Stadtrat kann daneben für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung weitere Ausschüsse bilden.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt der Stadtrat die Bezeichnung, die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung und die Aufgaben der Ausschüsse unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf die Ausschüsse

(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird gem. § 32 Abs. 3 GemO die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen und zum Abschluss über- und außerplanmäßiger Verpflichtungen im Bereich von über 15.000,-- bis 30.000,-- € übertragen. Bei Beträgen über 30.000,-- € entscheidet der Stadtrat. Die weiteren Zuständigkeiten legt der Stadtrat durch Beschluss fest.

(2) Die Vergabe von Aufträgen sowie die Entscheidung über den An- und Verkauf von Grundstücken im Wert von über 40.000,-- € bis 200.000,-- € werden den gem. § 3 gebildeten Ausschüssen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches übertragen. Für den Werkausschuss bleiben die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung unberührt.

(3) Die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der bevorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Oberbürgermeister

(1) Dem Oberbürgermeister werden folgende Zuständigkeitsbereiche übertragen:

Vergabe von Aufträgen im Kostenbereich bis 40.000,-- €, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.

Verfügung über Stadtvermögen bis zu einer Wertgrenze bis 40.000,-- €.

Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen und den Abschluss über- und außerplanmäßiger Verpflichtungen bis 15.000,-- € je Haushaltsstelle.

Bewilligung von Stundungen und befristete Niederschlagungen gemäß § 23 Gemeindehaushaltsverordnung.

Unbefristete Niederschlagungen und Erlass sämtlicher städtischer Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000,-- €.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

Aufnahme und Umschuldung von Krediten bei Bedarf im Rahmen der bestehenden Kreditermächtigung.

Durchführung von Ausschreibungsverfahren für im Haushalt veranschlagte Maßnahmen. Für Großprojekte mit einem Gesamtvolumen ab 500.000,-- € ist ein Freigabebeschluss des Stadtrates einzuholen.

§ 6

Beigeordnete

Die Stadt Lahnstein hat bis zu 3 Beigeordnete. Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates eine monatliche Entschädigung von 110,-- €. Der Jahresbetrag der monatlichen Entschädigung wird um 50 % gekürzt, wenn das Stadtratsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Stadtratssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme ausgeschlossen war.

(2) Für die Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates dienen, erhalten die Stadtratsmitglieder eine pauschale Entschädigung in Höhe von 30,-- € monatlich.

(3) Neben der Entschädigung nach Abs. 1 und 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 1 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.

Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes in Höhe von 16,-- €/Stunde, täglich jedoch höchstens 40,-- € ersetzt.

Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend Satz 2.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.

(6) Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von 100,-- € monatlich. Wird eine Fraktion durch eine Doppelspitze vertreten, erhalten die gleichberechtigten Fraktionsvorsitzenden eine besondere Entschädigung in Höhe von je 50,-- € monatlich. Die stellvertretenden Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von insgesamt maximal der Hälfte der besonderen Aufwandsentschädigungen für den Fraktionsvorsitz. Bei Fraktionen mit bis zu 4 Mitgliedern wird die Aufwandsentschädigung für einen Stellvertreter (25,-- €), bei Fraktionen mit mehr als 4 Mitgliedern für zwei Stellvertreter (je 25,-- €) gezahlt.

(7) Die nach Abs. 1 - 4 und 6 zu zahlenden Beträge werden vierteljährlich nachträglich gezahlt.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,-- € für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Mitglieder des Ältestenrates des Stadtrates erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 und 7 entsprechend.

§ 9

Entschädigung für Mitglieder des Beirates für Migration und Integration bzw. des Beirates für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund

(1) Die Mitglieder des Beirates für Migration und Integration bzw. des Beirates für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund erhalten eine Aufwandsentschädigung entsprechend § 8 Abs. 1 und 3.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Beirates für Migration und Integration bzw. des Beirates für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund erhalten zur Abgeltung der mit dem Amt verbundenen besonderen Aufwendungen eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung beträgt für den Vorsitzenden 60,-- € monatlich und für den stellvertretenden Vorsitzenden 30,-- € monatlich.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 und 7 entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Oberbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Oberbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse, des Beirates für Migration und Integration bzw. des Beirates für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund und der Fraktionen die für die Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zzgl. der besonderen Entschädigung gem. § 7 Abs. 6 Satz 1; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie für die Teilnahme an Ausschusssitzungen erhält ein ehrenamtlicher Beigeordneter, dem eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 nicht gewährt wird, wenn er an den Besprechungen nach § 50 Abs. 7 GemO teilnimmt sowie in den Fällen des § 50 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 2 GemO, wenn die Vertretung keinen vollen Tag umfasst. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 11

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(2) Eine Aufwandsentschädigung beträgt derzeit für

416,-- €

208,-- €

176,-- €

88,-- €

176,-- €

88,-- €

88,-- €

88,-- €

53,-- €

Die vorgenannten Aufwandsentschädigungen sind gekoppelt an die jeweiligen Beträge nach den §§ 10 und 11 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und erfahren eine entsprechende prozentuale Veränderung, sobald eine Anpassung der Sätze nach dieser Verordnung erfolgt.

§ 12

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

Inhaber sonstiger gemeindlicher Ehrenämter haben Anspruch auf eine dem Umfang ihrer Beanspruchung und der Schwierigkeiten des Ehrenamtes angemessene Aufwandsentschädigung. Durch diese Aufwandsentschädigung sind die baren Auslagen und die sonstigen mit dem Amt verbundenen Aufwendungen abgegolten.

§ 13

Bildung von Ortsbezirken

Ortsbezirke nach den Vorschriften der §§ 74 - 77 der Gemeindeordnung werden nicht gebildet.

§ 14

Bild- und Tonaufnahmen sowie Bild- und Tonübertragungen in öffentlichen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse

(1) Ton- und Bildaufzeichnungen sowie Ton- und Bildübertragungen von Rats- bzw. Ausschussmitgliedern in öffentlicher Sitzung des Rates und seiner Ausschüsse sind zulässig, sofern sie von Vertretern der Presse und des Rundfunks mit dem Ziel der Berichterstattung erfolgen. Die Anfertigung der Aufzeichnungen ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzuzeigen. Sie oder er hat die Anwesenden zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren, dass Aufzeichnungen von den Rats- bzw. Ausschussmitgliedern erfolgen. Im Übrigen ist die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen bzw. Bild- oder Tonübertragungen durch Rats- oder Ausschussmitglieder oder andere Teilnehmende der Sitzungen untersagt.

(2) Ausschuss- und Stadtratsmitglieder können verlangen, dass die Aufnahme oder Übertragung ihres Redebeitrages unterbleibt. Das Verlangen ist gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geltend zu machen und im Protokoll zu dokumentieren. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat im Rahmen ihrer/seiner Ordnungsgewalt (§ 36 GemO) dafür Sorge zu tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben.

(3) Film- und Tonaufzeichnungen von anderen Personen als den Mitgliedern des Rates bzw. der Ausschüsse, insbesondere von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Beschäftigten der Stadt, sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben. Die Personen sind darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Die Einwilligung ist im Protokoll zu dokumentieren.

(4) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon unberührt.

§ 13

Inkrafttreten

Die Hauptsatzung der Stadt Lahnstein tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Lahnstein vom 1. Juli 2014 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 15.02.2023 außer Kraft.

Lahnstein, den 12. Juli 2024
Lennart Siefert, Oberbürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Lahnstein, den 12. Juli 2024
Lennart Siefert, Oberbürgermeister