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Rhein-Lahn-Kurier - Heimat- u Bürgerzeitung für die Stadt Lahnstein
Ausgabe 30/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung der Stadt Lahnstein über die Aufhebung einer Veränderungssperre für die von der Bundesstraße B 260 im Norden und der Lahn im Süden um­schlossenen Flächen (Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplanes Nr. 50 – Hohenrheiner Hütte / Alte Schleuse)

über die Aufhebung einer Veränderungssperre für die von der Bundesstraße B 260 im Norden und der Lahn im Süden um­schlossenen Flächen (Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplanes Nr. 50 - Hohenrheiner Hütte / Alte Schleuse)

Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat in öffentlicher Sitzung am 13. Juli 2023 gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133) sowie aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) - jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen - nachfolgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1

Aufhebung der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre für den Bereich zwischen der Bundesstraße B 260 im Norden und der Lahn im Süden, die der Stadtrat in öffentlicher Sitzung am 21. November 2022 zur Sicherung der Planung beschlossen hat und am 25. November 2022 bekannt gemacht wurde, wird aufgehoben.

§ 2

Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der anhängenden Karte (A), die Teil der Satzung ist.

Zum Zeitpunkt der Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster am 5. Mai 2023 umfasst der Geltungsbereich folgende Flurstücke in der Gemarkung Niederlahnstein: Flurstücke Nr. 5865/1, 5865/5, 5867/7, 5867/11, 5867/13, 5867/15, 5867/17, 5867/18, 5867/19, 5867/20, 5868/1, 5868/2, 5869/1, 5869/2, 5870/2, 5870/3, 5871, 5872/1, 5873/5, 5873/6, 5873/7, 5874/3, 5874/5, 5874/6, 5874/7, 5875/1, 5875/2, 5876/1, 5876/2, 5877/2, 5877/3, 5877/4, 6116/3, 6117/2, 6117/3, 6117/4, 6117/8 und 6117/9 in Flur 31; Flurstücke Nr. 1202/3, 1202/6 und 6021/4 in Flur 13.

§ 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Satzung tritt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 24 Abs. 3 GemO am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Lahnstein, den 14. Juli 2023
Stadtverwaltung Lahnstein
Lennart Siefert, Oberbürgermeister

Ausfertigung

Die vorstehende Satzung über die Aufhebung einer Veränderungssperre wird hiermit ausgefertigt.

Lahnstein, den 17. Juli 2023
Stadtverwaltung Lahnstein
Lennart Siefert, Oberbürgermeister

Hinweise auf Rechtsvorschriften

Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB können Betroffene Entschädigung verlangen, wenn die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB andauert und hier Vermögensnachteile entstanden sind. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistungen der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

-

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

-

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Lahnstein, den 19. Juli 2023
Stadtverwaltung Lahnstein
Lennart Siefert, Oberbürgermeister