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Rhein-Lahn-Kurier - Heimat- u Bürgerzeitung für die Stadt Lahnstein
Ausgabe 30/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Aufstellungsbeschluss des Verfahrens zur achten Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lahnstein (gemäß § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 BauGB)

Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan mit Eintragung der geplanten Änderung (W = Wohnbauflächen; M = gemischte Bauflächen; S = Sonderbauflächen)

Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat in öffentlicher Sitzung am 13. Juli 2023 gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) den Beschluss gefasst, ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes für einen Teilbereich zwischen der Bundesstraße B 260 im Norden und der Lahn im Süden des ehemaligen Geländes der Hohenrheiner Hütte einzuleiten, weil es für die dortige städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten.

Der Flächennutzungsplan der Stadt Lahnstein wurde nach Erteilung der Genehmigung durch die Höhere Verwaltungsbehörde am 12. November 1999 bekannt gemacht und trat damit in Kraft. In den Folgejahren wurden sieben Änderungsverfahren eingeleitet, um einzelnen Flächen eine neue Art der baulichen Nutzung zuzuweisen.

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Lahnstein ist das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dargestellt.

Das Gelände der Hohenrheiner Hütte blickt auf eine fast 150-jährige, wenngleich auch nicht sehr bewegte Historie zurück. Es zeigt sich seit vierzig Jahren als mehr oder weniger intensiv genutzte Gewerbebrache.

Seit Aufgabe des Gewerbes in den Achtzigerjahren waren eine Vielzahl von Nachnutzungen in Überlegung und Planung. Bis zum heutigen Tag hat sich allerdings keine davon konkretisieren können.

Einige Teilflächen des ehemaligen Betriebsgeländes waren in den letzten Jahrzehnten veräußert worden; so die Grundstücke um ein denkmalgeschütztes Gebäude. Ebenfalls mit dem Gebiet verbunden ist das unmittelbar am Lahnuferweg gelegene „Schleusenhäuschen“ und die Lahnbrücke.

Eine neue Entwicklung war Ende des Jahres 2022 eingeleitet worden. Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hatte damals beschlossen, ein Bebauungsplan-Verfahren durchzuführen. Der Beschluss für den aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 50 - Hohenrheiner Hütte / Alte Schleuse - war im Rhein-Lahn-Kurier Nr. 47/2022 öffentlich bekannt gemacht worden.

In der Beratung zum Fortgang der Planung haben sich die Gremien aber letztendlich dafür ausgesprochen, ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes in die Wege zu leiten. Ziel soll sein, im Bereich des geplanten Bebauungsplanes Nr. 50 künftig ein Sondergebiet für Tourismus auszuweisen.

Der geschichtsträchtige Hintergrund des Areals als auch sein touristisches und landschaftliches Potenzial im Zusammenhang mit dem Lahnufer, der Lahnquerung und der Ruppertsklamm trägt mit zu diesen Überlegungen bei. Anstelle einer rein gewerblichen Nutzung, die das landschaftlich reizvoll gelegene Areal unwiederbringlich zerstören würde, sollen durch den Bebauungsplan Möglichkeiten für touristische Attraktionen der Freizeit- und Urlaubsgestaltung geschaffen werden.

Die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 50 - Hohenrheiner Hütte / Alte Schleuse - mit der Zielsetzung eines Gewerbegebietes entsprechend der Darstellung des geltenden Flächennutzungsplanes, waren damit nicht mehr gegeben. Dieses Verfahren war daher zu beenden sowie der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes aufzuheben.

Da ein Bebauungsplan mit der Festsetzung des beabsichtigten Sondergebietes nicht aus der Darstellung einer gewerblichen Baufläche entwickelt werden kann, ist der Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern.

Durch die damit anstehende achte Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lahnstein soll ein Teilbereich zwischen der Bundesstraße B 260 im Norden und der Lahn im Süden des ehemaligen Geländes der Hohenrheiner Hütte geändert und als Sonderbaufläche (S) nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Gebiet für den Fremdenverkehr“ nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO dargestellt werden.

Im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB wird der aus dem geänderten Flächennutzungsplan zu entwickelnde Bebauungsplan Nr. 50 aufgestellt.

Die Änderung des Flächennutzungsplans wird im vorgeschriebenen Verfahren nach dem Baugesetzbuch durchgeführt. Darüber hinaus ist eine landesplanerische Stellungnahme gemäß § 20 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) einzuholen.

Der vorläufige räumliche Geltungsbereich der Änderung ist aus dem obigen Flächennutzungsplan-Ausschnitt zu ersehen. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der späteren Planzeichnung.

Für Fragen steht als Ansprechpartner Herr Winfried Hoß unter der Telefonnummer 02621 914-163 zur Verfügung.

Lahnstein, den 19. Juli 2023
Stadtverwaltung Lahnstein
Lennart Siefert, Oberbürgermeister