Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat in öffentlicher Sitzung am 13. Juli 2023 gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) den Beschluss gefasst, ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich zwischen der Gemarkungsgrenze zu Koblenz im Norden, der Didierstraße im Osten, dem Rhein im Westen und der Sustaplast-Straße im Süden einzuleiten. Der Bebauungsplan soll die Nummer 43 und den Namen „Niederlahnstein Nordwest: Rund um die Löhnberger Mühle “ tragen. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens.
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten.
Zur Sicherstellung der geordneten städtebaulichen Entwicklung haben die Gemeinden gemäß § 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne aufzustellen.
Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten.
Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Lahnstein ist das Plangebiet überwiegend als gewerbliche Baufläche dargestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist beabsichtigt. Der aus dem geänderten Flächennutzungsplan zu entwickelnde Bebauungsplan wird daher im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB aufgestellt.
Die Löhnberger Mühle im nördlichen Siedlungsgebiet der Stadt Lahnstein liegt in großen Teilen seit Jahren brach. Nach der Jahrtausendwende hat das Mühlengebäude und das umgebende Areal dreimal den Besitzer gewechselt. Der derzeitige Grundstückseigentümer hat frühere Überlegungen weiter entwickelt und strebt nicht nur eine Revitalisierung des Mühlengebäudes, sondern auch eine Entwicklung des umgebenden Areals zu einem gemischt genutzten Quartier an - mit Wohnnutzungen, Seniorenresidenz, Kindertagesstätte, gastronomischer Nutzung sowie untergeordnet gewerblich genutzten Flächen, beispielsweise Büroflächen. In diese Entwicklung sollen auch die südlich angrenzenden Flächen der bestehenden Gastronomie einbezogen werden.
Der Geltungsbereich bezieht neben den eigentlichen Entwicklungsflächen (Mühlengelände und Gastronomie) auch die gewerblich genutzten Flächen im Norden und die der Kläranlage im Süden als auch die zum Rhein gelegene Grünfläche mit ein. Der Bestand ist damit durch den neuen Bebauungsplan zu sichern, in dem insbesondere dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung Rechnung getragen wird.
Insoweit ist es auch Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung, eine Definition der baurechtlich relevanten Bereiche im Umfang des Geltungsbereiches vorzunehmen und Vorgaben hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, verbunden mit begleitenden Festsetzungen zur Baugestaltung sowie des Landschafts- und Hochwasserschutzes zu treffen - soweit nötig bzw. nicht durch andere gesetzlichen Grundlagen bereits geregelt.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die zu entwickelnden Flächen im Geltungsbereich neu geordnet und im Wesentlichen für eine künftige bauliche Nutzung als „Mischgebiet“ nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt und über die Instrumente der Absätze 4-10 konkretisiert werden.
Der vorläufige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der nachfolgend abgedruckten Karte B zu ersehen. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der späteren Planzeichnung.