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Rhein-Lahn-Kurier - Heimat- u Bürgerzeitung für die Stadt Lahnstein
Ausgabe 30/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 50 - Rund um die Alte Schleuse (gemäß § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat in öffentlicher Sitzung am 13. Juli 2023 gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) den Beschluss gefasst, ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich zwischen der Bundesstraße B 260 im Norden und der Lahn im Süden einzuleiten. Der Bebauungsplan soll die Nummer 50 und den Namen „Rund um die Alte Schleuse“ tragen. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens.

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten.

Zur Sicherstellung der geordneten städtebaulichen Entwicklung haben die Gemeinden gemäß § 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne aufzustellen.

Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten.

Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Lahnstein ist das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dargestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist beabsichtigt. Der aus dem geänderten Flächennutzungsplan zu entwickelnde Bebauungsplan wird daher im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB aufgestellt.

Das Gelände der Hohenrheiner Hütte blickt auf eine fast 150-jährige, wenngleich auch nicht sehr bewegte Historie zurück. Es zeigt sich seit vierzig Jahren als mehr oder weniger intensiv genutzte Gewerbebrache.

Seit Aufgabe des Gewerbes in den Achtzigerjahren waren eine Vielzahl von Nachnutzungen in Überlegung und Planung. Bis zum heutigen Tag hat sich allerdings keine davon konkretisieren können.

Einige Teilflächen des ehemaligen Betriebsgeländes waren in den letzten Jahrzehnten veräußert worden; so die Grundstücke um ein denkmalgeschütztes Gebäude. Ebenfalls mit dem Gebiet verbunden ist das unmittelbar am Lahnuferweg gelegene „Schleusenhäuschen“ und die Lahnbrücke.

Eine neue Entwicklung war Ende des Jahres 2022 eingeleitet worden. Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hatte damals beschlossen, ein Bebauungsplan-Verfahren durchzuführen. Der Beschluss für den aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 50 - Hohenrheiner Hütte / Alte Schleuse - war im Rhein-Lahn-Kurier Nr. 47/2022 öffentlich bekannt gemacht worden.

In der Beratung zum Fortgang der Planung haben sich die Gremien aber letztendlich dafür ausgesprochen, ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes in die Wege zu leiten. Ziel soll sein, im Bereich des geplanten Bebauungsplanes Nr. 50 künftig ein Sondergebiet für Tourismus auszuweisen.

Der geschichtsträchtige Hintergrund des Areals als auch sein touristisches und landschaftliches Potenzial im Zusammenhang mit dem Lahnufer, der Lahnquerung und der Ruppertsklamm trägt mit zu diesen Überlegungen bei. Anstelle einer rein gewerblichen Nutzung, die das landschaftlich reizvoll gelegene Areal unwiederbringlich zerstören würde, sollen durch den Bebauungsplan Möglichkeiten für touristische Attraktionen der Freizeit- und Urlaubsgestaltung geschaffen werden.

Die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 50 - Hohenrheiner Hütte / Alte Schleuse - mit der Zielsetzung eines Gewerbegebietes entsprechend der Darstellung des geltenden Flächennutzungsplanes, waren damit nicht mehr gegeben. Dieses Verfahren war daher zu beenden sowie der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes aufzuheben und dies entsprechend bekannt zu machen.

Da ein Bebauungsplan mit der Festsetzung des beabsichtigten Sondergebietes nicht aus der Darstellung einer gewerblichen Baufläche entwickelt werden kann, ist der Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern.

Es gilt jetzt, die gemeindliche Planungshoheit durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu sichern und auszuüben. Dies umso mehr, als dass die damals von der Aufsichtsbehörde und den Trägern öffentlicher Belange erkannten Problembereiche immer noch vorhanden sind und bis dato keiner Lösung zugeführt werden konnten. Seit der Versagung der Flächennutzungsplan-Änderung hatten sich keine weiteren Vorhaben abgezeichnet, die ein Planungsbedürfnis hervorgerufenen hätten. Eine sich abzeichnende, augenscheinlich erkennbare Entwicklung in der letzten Zeit lässt ein Planungserfordernis aufkommen.

Dies umso mehr, als dass das Gebiet, auch was die Eigentumsverhältnisse betrifft, nicht deckungsgleich mit der Bauflächendarstellung des Flächennutzungsplanes ist. Der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes bezieht sich daher auf das Areal als solches, wird sich aber in seinen Festsetzungen an den Darstellungen des Flächennutzungsplanes orientieren und aus diesem entwickelt. Dabei sollen nicht bebaubare Bereiche als solche aufgenommen und verbindlich festgeschrieben werden.

Insoweit ist es auch Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung, eine Definition der baurechtlich relevanten Bereiche im Umfang des Geltungsbereiches vorzunehmen und Vorgaben hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, verbunden mit begleitenden Festsetzungen zur Baugestaltung sowie des Landschafts- und Hochwasserschutzes zu treffen - soweit nötig bzw. nicht durch andere gesetzlichen Grundlagen bereits geregelt.

Um den Bebauungsplan entsprechend der künftigen Darstellung des Flächennutzungsplanes aus diesem zu entwickeln, ist die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Gebiet für den Fremdenverkehr“ nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO vorgesehen.

Der vorläufige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der nachfolgend abgedruckten Karte A zu ersehen. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der späteren Planzeichnung.

Für Fragen steht als Ansprechpartner Herr Winfried Hoß unter der Telefonnummer 02621 914-163 zur Verfügung.

Lahnstein, den 19. Juli 2023
Stadtverwaltung Lahnstein
Lennart Siefert, Oberbürgermeister