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Rhein-Lahn-Kurier - Heimat- u Bürgerzeitung für die Stadt Lahnstein
Ausgabe 41/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung

des Beschlusses über die Satzung zur zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 - Gewerbepark Hermsdorfer Straße (gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat in öffentlicher Sitzung am 24. April 2025 gemäß § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 BauGB den Beschluss gefasst, ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 einzuleiten. Der Beschluss wurde am 1. August 2025 im Rhein-Lahn-Kurier öffentlich bekannt gemacht.

Die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt, da sich der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert.

Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, werden nicht vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter und keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Im vereinfachten Verfahren wird desweiteren von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.

Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat in öffentlicher Sitzung am 18. September 2025 die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 - Gewerbepark Hermsdorfer Straße - gemäß § 10 Absatz 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Bestandteil der Bebauungsplan-Änderung sind die Textlichen Festsetzungen. Eine Begründung ist beigefügt.

Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung ist aus der abgedruckten Orientierungsskizze zu ersehen. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung.

Der Oberbürgermeister hat am 23. September 2025 bescheinigt, dass die Satzungsunterlagen Gegenstand des Verfahrens waren, dass die Festsetzungen mit dem Willen des Stadtrates übereinstimmen und dass die vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden und damit die Satzung ausgefertigt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 - Gewerbepark Hermsdorfer Straße - in Kraft.

Jedermann kann die Bebauungsplan-Änderung mit Begründung bei der Stadtverwaltung Lahnstein im Verwaltungsgebäude Didierstraße 21c, Zimmer 10, während der Öffnungszeiten einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan mit den durchgeführten Änderungen ist auch auf der Homepage der Stadt Lahnstein unter

https://www.lahnstein.de/stadtverwaltung/stadtplanung/ im Internet eingestellt.

Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB und § 24 Absatz 6 GemO (Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz) wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängel der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB hingewiesen:

§ 215 Absatz 1 BauGB:

Unbeachtlich werden

1.

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

§ 24 Absatz 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

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die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

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vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Für Fragen steht Ihnen als Ansprechpartner Herr Hoß unter der Telefonnummer 02621 914163 zur Verfügung.

Lahnstein, den 29. September 2025
Stadtverwaltung Lahnstein
gez. Lennart Siefert
(Oberbürgermeister)