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Rhein-Lahn-Kurier - Heimat- u Bürgerzeitung für die Stadt Lahnstein
Ausgabe 43/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung zur Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (Anhörungsverfahren)

1. Die Vereinigten Wasserwerke Mittelrhein GmbH, vertreten durch die Energieversorgung Mittelrhein AG, Peter Altmeier Ufer 50, 56068 Koblenz, haben bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord entsprechend den vorgelegten und geprüften Antrags- und Planunterlagen eine gehobene Erlaubnis beantragt

Die beantragten Gewässerbenutzungen sollen die Entnahme von Grundwasser wie folgt zulassen:

Die gehobene Erlaubnis soll erteilt werden für die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung im Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsträgers.

Hierfür ist gemäß §§ 8 bis 16 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG, in der derzeit gültigen Fassung) die Durchführung eines Verfahrens nach § 108 Landeswassergesetz (LWG, in der derzeit gültigen Fassung) erforderlich.

Die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1c) in Verbindung mit §§ 45 Nr. 3, 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.

2. Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen) vom 30.09.2024, Az. SGD: 333-GE-141-00318/1974, entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden. Die Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der SGD Nord unter dem Link www.sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen veröffentlicht.

Die Planunterlagen liegen aus vom 28.10.2024 bis einschließlich 27.11.2024 bei der Stadtverwaltung Lahnstein, Verwaltungsgebäude Didierstraße 21c, Dienstzimmer Nr. 20

Dienstzeiten: Mo - Do: 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Fr: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 11.12.2024 einschließlich entweder bei der unter Nr. 2 genannten Behörde oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur, Kirchstraße 45, 56410 Montabaur, erhoben werden.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

5. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung

  • können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
  • kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

6. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.

Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Lahnstein, 18.10.2024
Lennart Siefert, Oberbürgermeister