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Rhein-Lahn-Kurier - Heimat- u Bürgerzeitung für die Stadt Lahnstein
Ausgabe 47/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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Änderungssatzung der Stadt Lahnstein

der vom Stadtrat am 30. November 2020 beschlossenen,

am 8. Dezember 2020 ausgefertigten und am 18. Dezember 2020 bekannt gemachten Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 23 - Hafengebiet Oberlahnstein

Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat in öffentlicher Sitzung am 22. September 2022 - gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland‑Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21) sowie aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist - nachfolgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Artikel 1

§ 5 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

In § 5 wird nach Satz 1 eingefügt:

„Ihre Geltungsdauer endet, sobald der Bebauungsplan,

zu dessen Sicherung die Veränderungssperre erlassen wurde, in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach dieser Veröffentlichung.

Artikel 3

Die Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Lahnstein, den 22. September 2022
Stadtverwaltung Lahnstein
gez. Lennart Siefert
(Oberbürgermeister)
Ausfertigung

Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt.

Lahnstein, den 11. November 2022
Stadtverwaltung Lahnstein
gez. Lennart Siefert
(Oberbürgermeister)

Hinweise auf Rechtsvorschriften:

  • Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB können Betroffene Entschädigung verlangen, wenn die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB andauert und hier Vermögensnachteile entstanden sind. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistungen der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird.
  • Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

  • Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens‑ oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen

Dies gilt nicht, wenn

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand Verletzung der Verfahrens‑ oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Lahnstein, den 15. November 2022 — Lennart Siefert,
Stadtverwaltung Lahnstein — Oberbürgermeister