Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat in öffentlicher Sitzung am 21. November 2022 gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21) sowie aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) - jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen - nachfolgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
§ 1 - Anordnung der Veränderungssperre
Für den Bereich zwischen der Bundesstraße B 260 im Norden und der Lahn im Süden wird zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre angeordnet.
Für diesen Bereich hat der Stadtrat am 21. November 2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 50 - Hohenrheiner Hütte / Alte Schleuse - beschlossen. Der Beschluss wurde am 25. November 2022 öffentlich bekannt gemacht.
§ 2 - Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der anhängenden Karte, die Teil der Satzung ist.
Zum Zeitpunkt der Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster am 8. November 2022 umfasst der Geltungsbereich folgende Flurstücke in der Gemarkung Niederlahnstein: Flurstücke Nr. 5865/1, 5865/5, 5867/7, 5867/11, 5867/13, 5867/15, 5867/17, 5867/18, 5867/19, 5867/20, 5868/1, 5868/2, 5869/1, 5869/2, 5870/2, 5870/3, 5871, 5872/1, 5873/5, 5873/6, 5873/7, 5874/3, 5874/5, 5874/6, 5874/7, 5875/1, 5875/2, 5876/1, 5876/2, 5877/2, 5877/3, 5877/4, 6116/3, 6117/2, 6117/3, 6117/4, 6117/8 und 6117/9 in Flur 31; Flurstücke Nr. 1202/3, 1202/6 und 6021/4 in Flur 13.
§ 3 - Gegenstand der Veränderungssperre
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
| - | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; |
| - | erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 4 - Nicht berührte Vorhaben
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder auf Grund eines anderen, baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 5 - Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Satzung tritt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 24 Abs. 3 GemO am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ihre Geltungsdauer endet, sobald der Bebauungsplan, zu dessen Sicherung die Veränderungssperre erlassen wurde, in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Veränderungssperre zu jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Lahnstein, Rathaus Kirchstraße 1, Raum 15 im ersten Obergeschoss, während der Sprechzeiten bereitgehalten wird.
Die vorstehende Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre wird hiermit ausgefertigt.
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
| - | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| - | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.