2. Änderungssatzung der Stadt Lahnstein der vom Stadtrat am 30. November 2020 beschlossenen, am 8. Dezember 2020 ausgefertigten, am 18. Dezember 2020 bekannt gemachten Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre sowie der vom Stadtrat am 22. September 2022 beschlossenen, am 11. November 2022 ausgefertigten und am 25. November 2022 bekannt gemachten Änderungssatzung für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 23 - Hafengebiet Oberlahnstein
Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat in öffentlicher Sitzung am 14. September 2023 - gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133) sowie aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist - nachfolgende zweite Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Artikel 1
§ 5 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
In § 5 wird nach Satz 1 eingefügt:
„Ihre Geltungsdauer endet, sobald der Bebauungsplan,
zu dessen Sicherung die Veränderungssperre erlassen wurde, in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach dieser Veröffentlichung.
Artikel 3
Die Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Lahnstein, den 17. Oktober 2023
Stadtverwaltung Lahnstein
gez. Lennart Siefert
(Oberbürgermeister)
Ausfertigung
Hinweise auf Rechtsvorschriften:
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ü Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| - | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| - | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.