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Rhein-Lahn-Kurier - Heimat- u Bürgerzeitung für die Stadt Lahnstein
Ausgabe 48/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Änderungssatzung der Stadt Lahnstein

2. Änderungssatzung der Stadt Lahnstein der vom Stadtrat am 30. November 2020 beschlossenen, am 8. Dezember 2020 ausgefertigten, am 18. Dezember 2020 bekannt gemachten

Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre sowie der vom Stadtrat am 22. September 2022 beschlossenen, am 11. November 2022 ausgefertigten und am 25. November 2022 bekannt gemachten Änderungssatzung für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 23 - Hafengebiet Oberlahnstein

Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat in öffentlicher Sitzung am 21. September 2023 - gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133) sowie aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist - nachfolgende zweite Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Artikel 1

§ 5 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

In § 5 wird nach Satz 1 eingefügt:

„Ihre Geltungsdauer endet, sobald der Bebauungsplan,

zu dessen Sicherung die Veränderungssperre erlassen wurde, in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach dieser Veröffentlichung.

Artikel 3

Die Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Lahnstein, den 17. Oktober 2023
Stadtverwaltung Lahnstein
gez. Lennart Siefert
(Oberbürgermeister)

Ausfertigung

Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt.

Lahnstein, den 17. Oktober 2023
Stadtverwaltung Lahnstein
gez. Lennart Siefert
(Oberbürgermeister)

Hinweise auf Rechtsvorschriften:

-

Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB können Betroffene Entschädigung verlangen, wenn die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB andauert und hier Vermögensnachteile entstanden sind. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistungen der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

-

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

-

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Lahnstein, den 20. Oktober 2023
Stadtverwaltung Lahnstein
gez. Lennart Siefert
(Oberbürgermeister)