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Rhein-Lahn-Kurier - Heimat- u Bürgerzeitung für die Stadt Lahnstein
Ausgabe 48/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Satzung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 23 Hafengebiet Oberlahnsteingemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat in öffentlicher Sitzung am 16. Januar 2019 gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss gefasst, ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den vom Rhein im Westen, der Lahn im Norden, der Bahnstrecke im Osten und einer noch genau zu bestimmenden Linie im Süden umschlossenen Bereich einzuleiten. Für die Namensgebung des Bebauungsplanes wurde die Bezeichnung „Nr. 23 - Hafengebiet Oberlahnstein“ gewählt. Der Beschluss wurde am 1. Februar 2019 im Rhein-Lahn-Kurier Nr. 5 öffentlich bekannt gemacht.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im „vereinfachten Verfahren“ nach § 13 BauGB, da sich der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert.

Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, werden nicht vorbereitet oder begründet.

Es bestanden keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter und keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB hatte in Form einer öffentlichen Auslegung der Entwurfsunterlagen in der Zeit vom 3. April bis 21. April 2023 stattgefunden. Damit wurde die Öffentlichkeit frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet.

Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung waren die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 4 BauGB um Abgabe einer Stellungnahme zur Planung gebeten worden.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB hatte in Form zweier Veröffentlichungen im Internet bzw. öffentlichen Auslegungen der Entwurfsunterlagen in der Zeit vom 2. Januar bis 2. Februar 2024 und 9. April bis 8. Mai 2024 stattgefunden.

Die Abwägung der in diesen Verfahren vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange hat der Stadtrat der Stadt Lahnstein in seinen Sitzungen am 4. April und 3. Juni 2024 vorgenommen.

Anschließend hat der Stadtrat in gleichen Sitzung am 3. Juni 2024 den Bebauungsplan Nr. 23 - Hafengebiet Oberlahnstein - gemäß § 10 Absatz 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Bestandteile des Bebauungsplans sind die Textlichen Festsetzungen mit zugehörender Darstellung zur Gliederung des Sondergebietes sowie Empfehlungen und weitere Hinweise. Beigefügt ist eine Begründung.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der abgedruckten Orientierungsskizze zu ersehen.

Der Oberbürgermeister hat am 10. September 2024 bescheinigt, dass die Satzungsunterlagen Gegenstand des Verfahrens waren, dass die Festsetzungen mit dem Willen des Stadtrates übereinstimmen und dass die vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden und damit die Satzung ausgefertigt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 23 - Hafengebiet Oberlahnstein - in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung einschließlich aller Bestandteile bei der Stadtverwaltung Lahnstein im Verwaltungsgebäude Didierstraße 21c, Zimmer 10, während der Öffnungszeiten einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB und § 24 Absatz 6 GemO (Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz) wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängel der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB hingewiesen:

§ 215 Absatz 1 BauGB:

Unbeachtlich werden

1.

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

§ 24 Absatz 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

-

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

-

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Für Fragen steht Ihnen als Ansprechpartner Herr Hoß unter der Telefonnummer 02621 914-163 zur Verfügung.

Lahnstein, den 6. November 2024
Stadtverwaltung Lahnstein
gez. Lennart Siefert
(Oberbürgermeister)