Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Lahnstein, alle in der zur Zeit gültigen Fassung, in seiner Sitzung am 13.11.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 4 Buchstabe A wird wie nachfolgend geändert:
A: Überlassung von Reihengrabstätten
| 1. | Reihengrabstätten Erdbestattungen | 1.250 € |
| 2. | Reihengrabstätten Erdbestattungen (Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr) | 1.000 € |
| 3. | Reihenwiesengrab mit Namenstafel | 1.450 € |
| 4. | Anonyme Erdreihengrabstätte | 1.450 € |
| 5. | Urnenreihengrabstätte | 850 € |
| 6. | Reihengrab-Erdbodenkammer | 1.500 € |
| 7. | Urnenwiesengrab mit Namenstafel | 850 € |
| 8. | Anonyme Urnenreihengrabstätte (inkl. Grabpflege) | 850 € |
| 9. | Reihenbaumgrab | 750 € |
| 10. | Zusätzlich zu Ziff. 3 und 7 Namenstafel für Wiesengrab (ohne Beschriftung) | 80 € |
§ 4 Buchstabe B Ziffer 1 wird wie nachfolgend geändert:
B: Verleihung, Wiederverleihung von Nutzungsrechten, Reservierung von Wahlgrabstätten
| 1. | Verleihung von Nutzungsrechten |
|
| a) für ein Wahlgrab (mit der Möglichkeit d.Tiefbelegung) | 1.800 € |
| b) Urnenwahlgrab | 1.125 € |
| c) Urnenwahlgrab in der Urnenwand | 1.500 € |
§ 4 Buchstabe C Ziffer 1 wird wie nachfolgend geändert:
C: Bestattungen/Beisetzungen u. a.
| 1. | Bestattungen und Beisetzungen |
|
| a) Leichen von Kindern bis zum 6. Lebensjahr | 250 € |
| b) Leichen von Personen ab dem 6. Lebensjahr | 700 € |
| c) mit Tiefbelegung (zusätzl. zu b)) | 250 € |
| d) Totgeburt ohne besonderes Grab | 150 € |
| e) Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab | 175 € |
| f) Beisetzung einer Urne in einer Urnenwand oder Erdbodenkammer | 100 € |
§ 4 Buchstabe D wird wie nachfolgend geändert:
D: Benutzung der Leichenhallen und Friedhofskapellen
| a) | Benutzung der Leichenhalle bzw. einer Leichenzelle innerhalb der Bestattungsfrist | 300 € |
| b) | für jeden weiteren Tag nach Bestattungsfristverlängerung | 27 € |
| c) | Benutzung der Kapelle /Trauerhalle | 150 € |
| d) | für die Aufbewahrung einer Urne bis zu 10 Tagen | 100 € |
| e) | für jeden weiteren Tag | 10 € |
Artikel 2
§ 6 wird nachfolgend wie geändert:
Abräumen einschl. Entsorgung durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung.
| je Grabstelle | 250 € |
| je Grabstelle Urnengrab/Kindergrab | 125 € |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Die gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.