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Rhein-Lahn-Kurier - Heimat- u Bürgerzeitung für die Stadt Lahnstein
Ausgabe 5/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Stadt Lahnstein für das Jahr 2026 vom 18.12.2025

Der Stadtrat hat auf Grund von §§ 95 ff Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 18.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) als Aufsichtsbehörde vom 22.01.2026 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

51.424.091,-- €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

55.026.451-- €

der Jahresfehlbetrag auf

- 3.602.360,-- €

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

49.449.630,-- €

die ordentlichen Auszahlungen auf

51.960.023,-- €

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf

-2.510.393,-- €

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0,-- €

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0,-- €

der Saldo der außerordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf

0,-- €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

10.559.690,-- €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

19.306.259,-- €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

- 8.746.569,-- €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit2 auf

11.256.962,-- €

2 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0,-- €

verzinste Kredite auf  —  8.746.569,-- €

zusammen auf  —  8.746.569,-- €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 36.077.000 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 15.262.400 €.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 29.907.001,15 €

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen

für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Sondervermögen

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Abwasserbeseitigung auf

1.000.000,-- €

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Baubetriebshof

300.000,-- €

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Bestattungswesen

195.000,-- €

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Bäderbetriebe

24.300,-- €

zusammen auf

1.519.300,-- €

2. Kredite zur Liquiditätssicherung

Sondervermögen

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Abwasserbeseitigung auf

500.000,-- €

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Bäderbetriebe auf

200.000,-- €

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Baubetriebshof auf

300.000,-- €

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Bestattungswesen auf

100.000,-- €

zusammen auf

1.100.000,-- €

3. Verpflichtungsermächtigungen

Sondervermögen

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Abwasserbeseitigung

3.776.000,-- €

zusammen auf

3.776.000,-- €

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen:

 —  2.750.000,-- €

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

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Grundsteuer A auf

390 v.H.

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Grundsteuer B

für unbebaute Grundstücke

(i.S.d.§246 BewG) auf

650 v.H.

für Wohngrundstücke

(i.S.d. §248 i.V.m. §249 Abs.1 Nr. 1-4 BewG) auf

650 v.H.

für Nichtwohngrundstücke

(i.S.d. §248 i.V.m. §249Abs.1 Nr. 5-8 BewG) auf

1.250 v.H.

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Gewerbesteuer auf

450 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

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für den ersten Hund

105,00 €

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für den zweiten Hund

150,00 €

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für jeden weiteren Hund

200,00 €

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für gefährliche Hunde

630,00 €

§ 7 Gebühren und Beiträge

Die Stadt Lahnstein erhebt folgende Straßenreinigungsgebühren:

4,83 € jährlich/Frontmeter in der Reinigungsgruppe I (Reinigung einmal wöchentlich)

9,66 € jährlich/Frontmeter in der Reinigungsgruppe II (Reinigung zweimal wöchentlich)

§ 8 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 31.996.295,55 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 29.213.956,55 € und zum 31.12.2026 25.611.596,55 €.

Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Haushaltssatzung für das Jahr 2026 lag noch keine Bilanz des Jahres 2024 (Haushaltsvorvorjahr) vor.

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 37.598.204,55 €.

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen

und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 30.000,-- € überschritten sind.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,-- € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzelnen darzustellen.

§ 11 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in keinem Fall zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 2 Fällen zugelassen.

Lahnstein, 23.01.2026
Lennart Siefert
Oberbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs.3 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2,3 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Nach § 97 Abs. 3 GemO ist der Haushaltsplan nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt im Zeitraum vom 02.02.2026 bis 10.02.2026 in den Diensträumen des Rathauses Kirchstraße 1 Zimmer 3.

Der Haushalt kann weiterhin im Internet unter www.lahnstein.de eingesehen werden. Mitteilungen dazu können unter finanzen@lahnstein.de oder unter der Telefonnummer 02621/914-162 abgegeben werden.

Hinweis gemäß § 24 Abs.6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Lahnstein, den 23.01.2026
Lennart Siefert
Oberbürgermeister

Ausfertigungsverfügung

Die vorstehende Haushaltssatzung der Stadt Lahnstein vom 18.12.2025 wird hiermit ausgefertigt.

Lahnstein, 23.01.2026
Lennart Siefert
Oberbürgermeister