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Rhein-Lahn-Kurier - Heimat- u Bürgerzeitung für die Stadt Lahnstein
Ausgabe 50/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Lahnstein vom 19.11.2025

Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), alle in der derzeit geltenden Fassung, in seiner Sitzung am 13.11.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Die Stadt Lahnstein erhebt für die ihr nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Landesstraßengesetz (LStrG) obliegende Reinigungspflicht nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren.

§ 2

Räumlicher Umfang der Straßenreinigung

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen und dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen), insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns.

Die Stadt Lahnstein hat diese Reinigungspflicht durch die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Stadt Lahnstein vom 19.11.2025 auf die Eigentümer und Besitzer der Anliegergrundstücke übertragen. Hiervon ausgenommen sind die in dieser Satzung bestimmten Grundstücke nach Maßgabe der nachfolgenden Satzungsregelungen.

§ 3

Sachlicher Umfang der Straßenreinigung

(1) Die Straßenreinigung durch die Stadt Lahnstein umfasst folgende Maßnahmen:

1.

das Säubern der Fahrbahnen

2.

die Schneeräumung auf den Fahrbahnen

(2) Aus der Wahrnehmung der Reinigungspflichten durch die Gemeinde können keine Ansprüche insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Zeitfolge der Reinigung hergeleitet werden.

§ 4

Reinigungsgruppen

(1) Die Straßen, für die die Reinigung durchgeführt wird, werden unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verschmutzung in zwei Reinigungsgruppen aufgeteilt. Die Straßen und deren Zuordnung zu den Reinigungsgruppen ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) In den einzelnen Reinigungsgruppen wird die Straßenreinigung in folgendem zeitlichen Abstand durchgeführt:

1.

Reinigungsgruppe I - wöchentlich eine Reinigung,

2.

Reinigungsgruppe II - wöchentlich zwei Reinigungen,

Bei Bedarf kann die Gemeinde weitere Reinigungen durchführen.

§ 5

Gebührenfähige Kosten

Gebührenfähig sind die Kosten, die der Gemeinde durch die Straßenreinigung entstehen; ihre Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.

Von den gebührenfähigen Kosten trägt die Stadt Lahnstein einen Anteil, der dem allgemeinen Interesse an der Straßenreinigung entspricht, in Höhe von 25 v.H.

§ 6

Gebührengegenstand

(1) Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die von Straßen erschlossen werden oder an diese angrenzen, die durch die Gemeinde gereinigt werden.

(2) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nicht Bestandteil der öffentlichen Straße ist.

(3) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Das gilt auch dann, wenn es zugleich an eine andere Straße angrenzt oder von einer anderen Straße erschlossen ist.

(4) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind die durch Vermessung räumlich abgegrenzten Teile der Erdoberfläche, die auf einem besonderen Grundbuchblatt alleine oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht sind. Der Grundstücksbegriff ist der des Buchgrundstücks. Vom Buchgrundstück kann abgewichen werden, wenn dies die Gebührengerechtigkeit fordert. Dies liegt insbesondere vor, wenn ein bestimmtes einzelnes Buchgrundstück nicht selbstständig nutzbar ist, jedoch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise einem angrenzenden, wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen ist (wirtschaftliche Einheit).

§ 7

Bemessungsgrundlage

Gebühren nach der Frontmeterlänge

(1) Die Verteilung der gebührenfähigen Kosten und die Bemessung der Benutzungsgebühren für die Reinigung öffentlicher Straßen erfolgt nach der zu reinigenden Straßenlänge und nach der Häufigkeit der Reinigung entsprechend der Zuordnung zu der jeweiligen Reinigungsgruppe (vgl. §4).

(2) Die Reinigungsgebührensätze werden für jedes Rechnungsjahr in der Haushaltssatzung festgesetzt.

(3) Als Straßenlänge im Sinne des Abs.1 und 2 gilt:

1.

Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücke) die Länge der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so gilt als Straßenlänge die Länge der Straßengrenze zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden.

2.

Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), eine nach Ziff.1 Satz2 zu ermittelnde Straßenlänge.

(4) Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten nicht berücksichtigt. Als geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf gelten insbesondere einzelne Park- und Omnibushaltebuchten. Lässt sich eine Straßenmittellinie nicht feststellen oder festlegen (z. B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in Abs. 3 die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite(n) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).

§ 8

Entstehung, Unterbrechung und Beendigung

der Gebührenpflicht

(1) Gebührenpflicht besteht für den Zeitraum, in dem die Gemeinde die Straßenreinigung durchführt. Angebrochene Monate bleiben bei der Berechnung der Gebühren außer Betracht. Das gilt auch für hinzukommende gebührenpflichtige Grundstücke und Grundstücke, für die die Gebührenpflicht wegfällt.

(2) Wird die Reinigung wegen höherer Gewalt oder aus Gründen, die die Gemeinde zu vertreten hat, länger als 30 aufeinander folgende Tage völlig unterbrochen, so wird für den Zeitraum der Unterbrechung keine Gebühr berechnet.

(3) Die Gebührenschuld für den Bemessungszeitraum (§ 10 Abs. 1 Satz 1) entsteht jeweils am Ende des Bemessungszeitraums.

§ 9

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtiger ist, wer am Ende des Bemessungszeitraums (§ 10 Abs. 1 Satz 1) Eigentümer eines Grundstückes nach § 6 ist. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB).

(2) Mehrere Gebührenpflichtige für dieselbe zu reinigende Straßenlänge sind Gesamtschuldner.

(3) Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ein, so hat der bisherige Verpflichtete die Gebühr bis zum Ende des laufenden Monats zu entrichten. Für die Gebühren dieses Monats haftet neben dem bisherigen Gebührenpflichtigen auch der neue Gebührenpflichtige. Der Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ist der Gemeinde anzuzeigen.

(4) Zeigen der bisherige oder der neue Gebührenpflichtige der Gemeinde den Wechsel nicht an, haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren für die Zeit vom Rechtsübergang bis zum Ende des Monats, in dem die Gemeinde hiervon Kenntnis erhält.

§ 10

Zahlung der Gebühren

(1) Die Gebühr wird für je ein Kalendervierteljahr berechnet (Bemessungszeitraum), die Veranlagung wird dem Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines Gebührenbescheides bekannt gemacht. Der Gebührenbescheid kann mit demjenigen über andere Gemeindeabgaben verbunden sein.

(2) Die Gebühr ist an die in der Zahlungsaufforderung angegebene Stelle zu zahlen und jeweils eineinhalb Monate nach dem Ende des Bemessungszeitraumes fällig (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.).

(3) Entsteht die Gebührenpflicht innerhalb des Bemessungszeitraumes, erfolgt die Berechnung der Gebühr vom Zeitpunkt der Entstehung ab bis zum Ende des Bemessungszeitraumes.

(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 11

Vorausleistungen

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, von dem Gebührenpflichtigen eine Vorauszahlung der nach dieser Gebührensatzung voraussichtlich zu entrichtenden Gebühren für einen Bemessungszeitraum zu verlangen, wenn in seiner Person oder seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein wichtiger Grund gegeben ist. Eine Vorauszahlung kann insbesondere verlangt werden, wenn in das bewegliche Vermögen des Gebührenpflichtigen fruchtlos vollstreckt wurde oder wenn er wiederholt mit Zahlungen an die Gemeinde in Verzug geraten ist.

(2) Nach Beendigung der Gebührenpflicht wird die überschüssige Vorauszahlung erstattet. Die Gemeinde wird von dieser Erstattungspflicht durch Zahlung an die Überbringer der Einzahlungsbestätigung befreit.

§ 12

Konkurrenzen

Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Lahnstein, den 19.11.2025
Stadtverwaltung Lahnstein
Lennart Siefert, Oberbürgermeister

Anlage zu § 4 Abs.1 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Lahnstein vom 19.11.2025

zur Reinigungsgruppe I gehören:

Bahnhofstraße, von Kreisel Bahnhofstr. bis Koblenzer Straße

Burgstraße

Didierstraße, einschl. Parallelweg

Industriestraße

Johannesstraße, von Einmündung Im Nauling bis Johanneskirche

Koblenzer Straße

Kölner Straße, ab Alte Markthalle (südliche Zufahrt) bis Gemarkungsgrenze

Markstraße

Nordallee

Ostallee

Rheinhöhenweg, von Ostallee bis Kreisel

Schulstraße

Sebastianusstraße, von Ostallee bis Südallee

Südallee

Wilhelmstraße, von Nordallee bis Schulstraße

zur Reinigungsgruppe II gehören:

Adolfstraße

Bahnhofstraße, von Brückenstraße bis Kölner Straße

Braubacher Straße, bis Einmündung Zum Helmestal

Brückenstraße

Emser Landstraße, von Emser Straße bis Emser Landstr. Hausnr. 19

Emser Straße

Hochstraße

Im Nauling

Johann-Baptist-Ludwig-Straße

Johannesstraße, von Brückenstraße bis Einmündung Im Nauling

Kölner Straße, von Bahnhofstraße bis Gemarkungsgrenze (ohne Parallelweg Kölner Straße)

Westallee

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Die gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Lahnstein, den 19.11.2025
Lennart Siefert, Oberbürgermeister