(1) Die Wahlwerbungssatzung bestimmt die Grundsätze der Plakatierung zur Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum anlässlich von Wahlen sowie Abstimmungen (Volks- und Bürgerentscheide) mit Werbeträgern auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und (Straßenbegleit-)Grünflächen, welche als Sondernutzung nach § 41 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) der Erlaubnis bedürfen. Es werden die Grundsätze bestimmt, die für eine Erlaubnis zur Wahlwerbung eingehalten werden müssen. Gleichzeitig wird der Rahmen für das Verwaltungshandeln in diesem Sachbereich gesetzt.
(2) Die Wahlwerbungssatzung gilt ausschließlich für die Plakatierung zur Wahlwerbung auf Werbeträgern während der Wahlkampfzeit vor Wahlen und vor Abstimmungen in der Stadt Lahnstein. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Fachgebiet Sicherheit, Ordnung und Verkehr der Stadt Lahnstein. Diese Satzung ist ergänzend zur Sondernutzungssatzung der Stadt Lahnstein.
(1) Die Wahlkampfzeit beginnt sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahl- oder Abstimmungstermin, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Briefwahl. Die konkrete zeitliche Bestimmung des Plakatierungsbeginns (Datum, Uhrzeit) obliegt der Verwaltung. Am Wahltag endet die Wahlkampfzeit mit der Schließung der Wahllokale. Sämtliche Wahlplakate, Wahltafeln und Banner sind bis spätestens 7 Tage nach dem Wahltag zu entfernen.
(2) Die Anbringung von Werbeträgern für politische Zwecke ist ausschließlich während der Dauer der Wahlkampfzeit erlaubt.
(3) Berechtigte im Sinne der Satzung (Erlaubnisnehmer) sind politische Parteien, politische Organisationen und Wählervereinigungen, die im Stadtrat, im Rheinland-Pfälzischen Landtag, im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Beirat für Migration und Integration vertreten sind, sowie Träger von Wahlvorschlägen für die jeweils anstehenden Wahlen zu den genannten Parlamenten bzw. dem Kreistag sowie zugelassene Einzelbewerber zur Landrätin/zum Landrat, dem Stadtrat sowie zugelassene Einzelbewerber zur Oberbürgermeisterin/zum Oberbürgermeister der Stadt Lahnstein und Interessensgruppen im Zusammenhang mit Volks- und Bürgerentscheiden.
(1) Werbeträger sind Wahlplakate, Großwerbetafeln sowie Werbebanner ohne Fremdwerbung. Sie sollen aus umweltfreundlichem und witterungsbeständigem Material bestehen. Es dürfen keine Werbeträger mit kantigen Metallrahmen verwendet werden oder solche, bei denen anderweitig eine Verletzungsgefahr bestehen kann. Weitere Nebenbestimmungen hierzu sind in den jeweiligen Anlagen aufgeführt.
(2) Wahlplakate dürfen nicht größer als DIN A1, Großwerbetafeln nicht größer als Format 18/1 und Werbebanner nicht größer als 500 cm x 100 cm sein. Werbebanner dürfen nur an Brückengeländer angebracht werden.
(3) Für den Inhalt der Wahlwerbung sind die jeweiligen Erlaubnisnehmer verantwortlich. Der Inhalt unterliegt keiner sondernutzungsrechtlichen Prüfung und Wertung. § 5 Abs. 3 sowie wahlrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Werbeträger müssen den presserechtlichen Impressumsvorschriften des § 8 des Landespressegesetzes vom 14.01.1964 in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Auf dem Werbeplakat müssen Name und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein.
(1) Werbeträger sind in der gesamten Wahlkampfzeit nur in geschlossener Ortschaft von Lahnstein erlaubt.
(2) In den nachfolgenden Bereichen ist ein Plakatieren untersagt:
Altes Rathaus
Alter Marktplatz Oberlahnstein
(3) Am Wahltag dürfen Werbeträger darüber hinaus nicht angebracht werden in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie im unmittelbaren Zugangsbereich zu dem Gebäude. Hier gilt in der Regel ein Abstand von 15 m sowie die direkte Sichtbeziehung zum Wahllokal und die direkte Zuwegung. Auch ist die Aufstellung von Wahlwerbung in direkter Umgebung von städtischen Verwaltungsgebäuden untersagt. Bereits angebrachte Werbeträger sind zu entfernen.
(1) Jede Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum bedarf einer Sondernutzungserlaubnis nach dieser Satzung. (vgl. § 3 Sondernutzungssatzung)
(2) Entsprechende Anträge müssen spätestens 14 Tage vor Beginn der beabsichtigten Wahlwerbung in schriftlicher oder elektronischer Form beim Fachgebiet Sicherheit, Ordnung und Verkehr eingereicht werden. Der Antrag muss Angaben über die verantwortliche Person und deren telefonische/elektronische Erreichbarkeit, Art, Umfang und Dauer der gewünschten Wahlwerbung sowie im Falle einer beabsichtigten Aufstellung von Großwerbetafeln bzw. Werbebannern die gewünschten Aufstellorte beinhalten. Die Erlaubnis wird durch das zuständige Fachgebiet auf Widerruf erteilt. Weiterhin ist eine entsprechende Liste über die Plakatierung zu führen und aktuell zu halten. Ein entsprechender Listenvordruck ist die Anlage 1 dieser Satzung.
(3) Ein Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung oder der jeweils erteilten Sondernutzungserlaubnis nicht eingehalten werden oder der Inhalt der Plakate gegen Vorschriften des Strafrechts oder des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz verstößt.
(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
| a) | überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern, z. B. wenn durch die Wahlwerbung oder deren Häufung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann, |
| b) | wegen der Art des Werbeträgers oder durch die Art und Weise seiner beabsichtigten Aufstellung oder Anbringung eine Beschädigung der öffentlichen Verkehrsfläche nicht ausgeschlossen werden kann. |
(5) Die Erlaubnis ist ferner zu versagen, wenn
| a) | der Werbeträger nicht den Anforderungen dieser Satzung entspricht, |
| b) | der Werbeträger gegen andere Rechtsvorschriften verstößt, |
| c) | der Antrag aufgrund fehlender Mitwirkung unvollständig ist. |
(6) Die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis wird dem Antragsteller durch Bescheid schriftlich übermittelt.
(1) Die Werbung mit Großwerbetafeln und Werbebannern ist ausschließlich an Brücken- und Fußweggeländern erlaubt sowie in Bereichen des Begleitgrüns, wo es die Flächenverhältnisse zulassen. Nebenbestimmungen hierzu werden weiterhin in Anlagen 2 und 3 der Satzung aufgeführten.
(2) Die Vorgaben zur Anbringung von Werbeplakaten an Laternenmasten richten sich nach § 7 der Satzung. Bei Bundestagswahlen, Europawahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahl (Kreistag und Stadtrat) wird die Anzahl der Werbeplakate auf 50 Stück pro Partei und pro Wahl beschränkt. Die Obergrenze pro Partei beträgt 100 Plakate
(3) Die Anzahl von Großwerbetafeln und Banner wird auf jeweils 3 Standorte pro Partei festgelegt.
Die Vergabe der Standorte erfolgt durch die Verwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung unter anderem des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des Wahlergebnisses der vorangegangenen Wahl.
(4) Entsprechendes gilt für die Vergabe der Standorte an Brückengeländern gemäß der Anlage 2.
(1) Die Werbeträger sind so anzubringen, dass eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist und der fließende Verkehr nicht abgelenkt oder behindert wird. Auf eine schonende Befestigung an Laternenmasten (z.B. mit kunststoffummanteltem Draht oder Kabelbinder) und Brückengeländern ist zu achten.
(2) Das Anbringen von Wahlwerbung an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist unzulässig (§ 33 Straßenverkehrsordnung).
(3) Die Sicht auf Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (z. B. Ampelanlagen) darf nicht beeinträchtigt werden. Zur Vermeidung einer nicht zumutbaren Verkehrsflächeneinengung an Laternenmasten müssen Plakate über Rad- und Gehwegen mit ihrer Unterkante mindestens 2,50 m über der Straßenfläche angebracht werden.
Der Abstand zum Fahrbahnrand muss mindestens 0,50 m betragen. Werbeträger sind an Straßen- und Brückengeländern so anzubringen, dass sie nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.
Hierbei ist insbesondere auf die notwendigen Sichtbeziehungen des Straßenverkehrs zu achten.
(4) Die Befestigung von Werbeträgern an Bäumen ist untersagt. Weiterhin dürfen Verkehrseinrichtungen, Wegweiser oder Ampeln nicht beklebt oder genutzt werden.
(5) Während der Werbezeit müssen die Werbeträger jederzeit in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Der Erlaubnisnehmer verpflichtet sich, Werbeträger, die durch Witterungseinflüsse oder Vandalismus unansehnlich oder zerstört sind sowie von Wildplakatierern beklebte Werbeträger unverzüglich zu entfernen bzw. auszutauschen.
(6) Aufgrabungen des Straßenkörpers oder Verankerungen im Straßenkörper sind nicht gestattet.
(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der gemäß § 5 Abs. 1 erteilten Sondernutzungserlaubnis.
(8) Aus Gründen des Umweltschutzes soll die Plakatierung möglichst zurückhaltend erfolgen.
(1) Werbeträger und ihre Befestigungsmaterialien wie Drähte, Kabelbinder o. ä. sind nach der Wahl innerhalb eines Zeitraums von sieben Kalendertagen aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns sind, sofern erforderlich, zu reinigen und ordnungsgemäß wiederherzustellen.
(2) Bei einem Widerruf der Erlaubnis sind die Werbeträger unverzüglich zu entfernen.
(3) Ohne Erlaubnis aufgestellte Werbeträger oder nicht ordnungsgemäß angebrachte sowie nicht innerhalb der vorgenannten Fristen geräumte Werbeträger können im Wege der Ersatzvornahme oder bei Gefahr in Verzug im Wege der unmittelbaren Ausführung durch die Stadt Lahnstein beseitigt werden. Die Kosten der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung bemessen sich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die Beseitigung unerlaubt angebrachter Werbeträger und werden mittels Kostenbescheid gegenüber dem Erlaubnisnehmer erhoben.
Für Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 65,- Euro erhoben. Gebühren im Rahmen der Sondernutzung entfallen.
(1) Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt Lahnstein von jeglichen Haftpflichtansprüchen für Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes entstehen, freizustellen. Ein entsprechender Versicherungsschutz ist bei Antragstellung nachzuweisen. Die Freistellung umfasst sowohl die Erfüllung begründeter als auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche, erforderlichenfalls auch die Einleitung und Durchführung entsprechender prozessualer Maßnahmen.
(2) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt Lahnstein für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums durch die Wahlwerbung entstehen, zu haften. Dies gilt insbesondere für Beschädigungen bzw. Verunreinigungen der Verkehrsflächen und der Nebenanlagen. Für die Sauberhaltung der genutzten Flächen und deren Umgebung ist Sorge zu tragen. Sollte ein Sondereinsatz des Baubetriebshofes der Stadt Lahnstein erforderlich werden, hat der Erlaubnisnehmer die Kosten hierfür zu tragen.
Die Missachtung der vorgenannten Festlegungen stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 5 LStrG dar, die nach § 53 Abs. 2 LStrG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden kann.
Die Wahlwerbungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.