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Rhein-Lahn-Kurier - Heimat- u Bürgerzeitung für die Stadt Lahnstein
Ausgabe 51/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Widmungsverfügung Hohenrhein, Emser Straße, Johannesstraße, Bahnhofstraße

Widmungvon Straßen gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473).

Entsprechend § 36 Abs. 1 Satz 1 LStrG werden die nachstehend aufgeführten Verkehrsanlagen wie folgt gewidmet:

Der Geltungsbereich dieser Widmungsverfügung ist anhand der Bezeichnungen erkennbar.

Diese Verfügung gilt mit Ablauf des auf die Veröffentlichung folgenden Tages als bekanntgegeben (§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Lahnstein, Kirchstraße 1, 56112 Lahnstein (Postfach 21 80, 56108 Lahnstein), schriftlich, zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: stv-Lahnstein@poststelle.rlp.de, einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Lahnstein, den 18.12.2025
Stadtverwaltung Lahnstein
Fachbereich 3
Az.: 650-03
(Lennart Siefert) Oberbürgermeister