Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat in öffentlicher Sitzung am 7. Februar 2023 gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21) sowie aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) - jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen - nachfolgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Für das Sondergebiet SO-4 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 17Ä3/39 - Koblenzer Straße - wird zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre angeordnet. Hierzu hat der Stadtrat am 7. Februar 2023 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17Ä3/39 - Koblenzer Straße - beschlossen. Der Beschluss wurde am 10. Februar 2023 öffentlich bekannt gemacht.
§ 2
Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der anhängenden Karte, die Teil der Satzung ist.
Zum Zeitpunkt der Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster am 1. Februar 2023 umfasst der Geltungsbereich folgende Flurstücke in der Gemarkung Niederlahnstein: Flurstücke Nr. 1592/7 und 5937/17 tlw. in Flur 1.
§ 3
Gegenstand der Veränderungssperre
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
| - | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; |
| - | erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 4
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Satzung tritt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 24 Abs. 3 GemO am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ihre Geltungsdauer endet, sobald der Bebauungsplan, zu dessen Sicherung die Veränderungssperre erlassen wurde, in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Veränderungssperre zu jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Lahnstein, Rathaus Kirchstraße 1, Raum 15 im ersten Obergeschoss, während der Sprechzeiten bereitgehalten wird.
| - | Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB können Betroffene Entschädigung verlangen, wenn die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB andauert und hier Vermögensnachteile entstanden sind. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistungen der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird. |
| - | Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: |
| 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, | |
| 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und | |
| 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. | |
| - | Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn |
| - die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder | |
| - vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.