Der Stadtrat Lahnstein hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2025 (GVBl. S. 473, 475), des § 8 Abs. 3, § 33 und § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 17.06.2025, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2025 (GVBl. 171, 200), sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Stadt unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.
(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 des LBKG vom 17.06.2025, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2025 (GVBl. 171, 200) in der jeweils geltenden Fassung) unentgeltlich.
(1) Die Stadt kann für die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der GemO keine Anwendung findet.
(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere
| 1. | überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG), |
| 2. | für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 10 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden. |
(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.
(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z. B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 55 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.
(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007 zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2025 (GVBl. S. 108) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 55 Abs. 8 LBKG nichts anderes ergibt.
(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 55 Abs. 7 LBKG erhoben.
(4) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 55 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.
(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.
(6) Die Einsatzdauer beginnt mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten.
(7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Stadt entstehen für:
| 1. | den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen, | |
| 2. | Entschädigungen, die nach § 46 Abs. 1 LBKG geleistet werden, | |
| 3. | sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere | |
| a) | für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden, |
| b) | für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und |
| c) | für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen |
Bei kostenpflichtigen Einsätzen werden je Einsatzkraft und Einsatzstunde dem Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr 15 € zugeführt. Die Zuführung erfolgt halbjährlich und ist unabhängig von evtl. Lohnkostenanforderungen der im Einsatz tätigen Einsatzkraft.
(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten im Fall des § 55 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.
(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.
(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Stadt ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.
Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 46 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Stadt nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.
Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetzes unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Lahnstein vom 14.06.2022 außer Kraft.
Auf § 24 Abs. 6 GemO wird hingewiesen.
| Nr. | Beschreibung | Kosten je Stunde |
| 1. | Personal | |
| 1.1 | Ehrenamtliche Einsatzkräfte / Gerätewarte | 37,90 €/h1 |
| 1.2 | Wehrleitung | 82,72 € / h |
| 1.3 | Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft | 15,00 €/h |
| 2. | Feuerwehrfahrzeuge | |
| 2.1 | Kommandowagen | 46,00 €/h |
| 2.2 | Einsatzleitwagen 1 | 147,00 €/h |
| 2.3 | Einsatzleitwagen 2 | 474,00 €/h |
| 2.4 | Mannschaftstransportfahrzeug | 57,00 €/h |
| 2.5 | Mannschaftstransportfahrzeug Rettungshunde und Ortungstechnik | 65,00 €/h |
| 2.6 | Mehrzwecktransportfahrzeug 2 | 134,00 €/h |
| 2.7 | Wechselladerfahrzeug | 229,00 €/h |
| 2.8 | Löschgruppenfahrzeug 8 | 131,00 €/h |
| 2.9 | Löschgruppenfahrzeug 16/12 | 289,00 €/h |
| 2.10 | Löschgruppenfahrzeug 20/16 | 301,00 €/h |
| 2.11 | Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 20/16 | 385,00 €/h |
| 2.12 | Tanklöschfahrzeug 4000 | 324,00 €/h |
| 2.13 | Drehleiter 23/12 | 687,00 €/h |
| 2.14 | Gerätewagen Messtechnik | 165,00 €/h |
| 2.15 | Gerätewagen Gefahrgut | 419,00 €/h |
| 2.16 | Gerätewagen Wasserrettung | 129,00 €/h |
| 2.17 | Rettungsboot 1 inkl. Anhänger | 15,00 €/h |
| 2.18 | Rettungsboot 2 inkl. Anhänger | 48,00 €/h |
| 2.19 | Mehrzweckboot inkl. Anhänger | 123,00 €/h |
| 2.20 | Zubringerfahrzeug (Quad) inkl. Anhänger | 15,00 €/h |
| 2.21 | Anhänger Ölsanimat | 41,00 €/h |
| 2.22 | Anhänger Ölsperre | 41,00 €/h |
| 2.22 | Transportanhänger | 8,00 €/h |
| 3. | Feuerwehrtechnische Geräte | |
| Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört, werden die Einsatzstunden des Gerätes berechnet. Dies gilt ebenso für die Überlassung von feuerwehrtechnischem Gerät. | |
| 3.1 | Beleuchtungssatz mit drei Scheinwerfern | 12 €/h |
| 3.2 | Be- und Entlüftungsgerät | 12 €/h |
| 3.3 | Feuerlöscher bis 12 kg | 12 €/h |
| 3.4 | Motorsäge | 20 €/h |
| 3.5 | Notstromaggregat bis einschließlich 10 kVA | 22 €/h |
| 3.6 | Notstromaggregat bis einschließlich 20 kVA | 32 €/h |
| 3.7 | Öl-Auffangbehälter bis 3 m³ | 10 €/h |
| 3.8 | Öl-Auffangbehälter über 3 m³ | 15 €/h |
| 3.9 | Säure-Auffangbehälter bis 1 m³ | 20 €/h |
| 3.10 | Säure-Auffangbehälter bis 3 m³ | 27 €/h |
| 3.11 | Säurepumpe inkl. Schlauch | 17 €/h |
| 3.12 | Umfüllpumpe ex-geschützt mit Saugleitung | 17 €/h |
| 3.13 | Öl-Wasser-Sauger | 15 €/h |
| 3.14 | kleine Tauchpumpe bis 700 l/h | 15 €/h |
| 3.15 | große Tauchpumpe über 700 l/h | 20 €/h |
| 3.16 | Tragkraftspritze | 30 €/h |
| 3.17 | Druckschlauch | 7 €/Tag |
| 3.18 | Strahlrohr | 7 €/Tag |
| 3.19 | Satz Hebekissen mit Zubehör | 27 €/h |
| 3.20 | Gerätesatz Absturzsicherung | 25 €/h |
| 3.21 | Holz zur Eigentumssicherung | 15 €/m² |
| 3.22 | Atemschutzgerät inkl. Maske (Pauschal) | 25,00 € |
| 3. | Pauschale Abrechnungen | |
| 3.1 | Fehlalarm durch private Brandmeldeanlagen Typ 12 (Pauschale) | 799,00 € |
| 3.2 | Fehlalarm durch private Brandmeldeanlage Typ 23 (Pauschale) | 1.105,00 € |
| 3.3 | Tür- oder Fensteröffnung (Pauschale) | 645,00 € |
| 3.4 | Materialkosten für den Einbau eines neuen Schließzylinders im Rahmen von Pkt. 3.3 (Pauschale) | 30,00 € |
| 4. | Reinigung, Kalibrierung und Ersatzbeschaffung von Material | |
| 4.1 | Sofern Einsatzgeräte durch den Einsatz verunreinigt werden, wird die Reinigung nach Aufwand in Rechnung gestellt. | --- |
| 4.2 | Sofern Einsatzgeräte durch den Einsatz unbrauchbar sind, wird die Neubeschaffung nach Aufwand in Rechnung gestellt. | --- |
| 4.3 | Sofern Einsatzgeräte durch den Einsatz neu kalibriert werden müssen, werden die Kosten nach Aufwand in Rechnung gestellt. | --- |
1Für die Berechnung der Personalkosten wird je Stunde Einsatzdauer eines Feuerwehrangehörigen das auf die Arbeitsstunde umgerechnete Entgelt der durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmern zugrunde gelegt. Dieses lag im Jahr 2024 bei 4.634 € pro Monat. Aus diesem Durchschnittsmonatsverdienst ergeben sich bei durchschnittlich 134,58 Monatsstunden eines Arbeitsnehmers im öffentlichen Dienst ein durchschnittlicher Stundensatz von 34,43 €. Diesem wird ein Gemeinkostenzuschlag von 10% hinzugerechnet.
2Objekte ohne Einschränkung der Selbstrettungsfähigkeit (z. B. Industrie, Verwaltung, Beherbergung)
3Objekte mit Einschränkung der Selbstrettungsfähigkeit oder von denen durch besondere Brand- oder Explosionsgefahren eine erhebliche Gefährdung ausgehen kann (z. B. Krankenhäuser, Pflegeheime, Störfallbetriebe).