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Rhein-Lahn-Kurier - Heimat- u Bürgerzeitung für die Stadt Lahnstein
Ausgabe 9/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Lahnstein in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 3. November 2021

in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 3. November 2021

Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung - alle Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung - die folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

§ 2 Abs. 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

(1) Der Stadtrat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss; der Haupt- und Finanzausschuss hat 13 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die Stellvertreter sind persönliche Vertreter der ordentlichen Ausschussmitglieder. Darüberhinausgehende Stellvertreterregelungen kann der Stadtrat per Beschluss in der Form festlegen, dass auf eine allgemeine Liste in einer zuvor bestimmten Reihenfolge zurückgegriffen wird, wenn der persönliche Stellvertreter ebenfalls verhindert ist.

(2) Der Stadtrat bildet weiterhin zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur entscheidenden Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten aus seinem Aufgabenbereich Fachbereichsausschüsse sowie einen BUGA-Ausschuss. Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird auf 13 festgesetzt. Die Mitglieder haben jeweils einen Stellvertreter. Die Stellvertreter sind persönliche Vertreter der ordentlichen Ausschussmitglieder. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Alles Nähere über die Aufgaben der Fachbereichsausschüsse regelt der Stadtrat durch Beschluss.

(3) Neben den Fachbereichsausschüssen werden aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen ein Rechnungsprüfungsausschuss, ein Werkausschuss, ein Schulträgerausschuss, ein Stadtrechtsausschuss und soweit rechtlich notwendig ein Umlegungsausschuss gebildet. Die Zahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses und des Werkausschusses wird auf 13 festgesetzt. Zum Werkausschuss treten 5 Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten mit beratender Stimme hinzu. Das Vorschlagsrecht für die Wahl dieser Vertreterinnen und Vertreter steht nach den Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes dem Personalrat der Stadtverwaltung zu. Der Schulträgerausschuss verfügt über 12, der Umlegungsausschuss über 4 Mitglieder. Die gewählten stimmberechtigten Mitglieder dieser Ausschüsse haben jeweils einen Stellvertreter. Die Stellvertreter sind persönliche Vertreter der ordentlichen Ausschussmitglieder. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Stadtrechtsausschuss wird nach den Regelungen der AGVwGO gebildet. Der Stadtrat wählt für den Stadtrechtsausschuss 12 Beisitzer.

Artikel 2

Die 4. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Lahnstein in der Fassung vom 3. November 2021 tritt am 17. März 2023 in Kraft.

Lahnstein, den 15. Februar 2023 — Lennart Siefert,
Oberbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Lahnstein, den 15. Februar 2023 — Lennart Siefert,
Oberbürgermeister