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Blaues Ländchen aktuell - Heimat- u Bürgerzeitung VG Nastätten
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Rechtsverordnung nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz

nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Freigabe

von verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt Nastätten

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während der „GEHA“ am Sonntag, 26. März 2023

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während des „Blaufärbermarktes“ am Sonntag, 24. September 2023

und

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während des „Oktobermarktes“ am Sonntag, 22. Oktober 2023

aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) wird folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

(1) Die Verkaufsstellen in der Stadt Nastätten dürfen während der durchgeführten Ausstellung „GEHA“ am Sonntag, 26. März 2023 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, geöffnet sein.

(2) Die Verkaufsstellen in der Stadt Nastätten dürfen während des jährlich durchgeführten „Blaufärbermarktes“ am Sonntag, 24. September 2023 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, geöffnet sein.

(3) Die Verkaufsstellen in der Stadt Nastätten dürfen während des jährlich durchgeführten „Oktobermarktes“ am Sonntag, 22. Oktober 2023 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, geöffnet sein.

§ 2

(1)Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni

1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170, 1171) sind zu beachten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an dem jeweiligen verkaufsoffenen Sonntag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des LadöffnG geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) geahndet werden.

Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170, 1171) geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am 26. März 2023 in Kraft und am 23. Oktober 2023 außer Kraft.

Nastätten, 16.03.2023 — Peiter
Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten — 1. Beigeordneter