Die am 10.04.2025 beschlossene Satzung der Verbandsgemeinde Nastätten vom 11.04.2025 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schwimmbäder (Freibad Nastätten und Hallenbad Miehlen) wird nachstehend bekanntgemacht und auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 vor Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen:
Für die Benutzung des Freibades und des Hallenbades der Verbandsgemeinde Nastätten werden Benutzungsgebühren erhoben.
Die Gebühr wird erhoben
| 1. | durch Eintrittskarten für den einmaligen Besuch, |
| 2. | durch Verwendung von Zehnerkarten, |
| 3. | durch Saisonkarten. |
(1) Die Gebühr beträgt für das Freibad:
| 1. Eintrittskarten zum einmaligen Besuch | ||
| 1.1 | Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres | 3,50 € |
| 1.2 | Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres außer Kleinkindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr. Schüler, Studenten, Schwerbehinderte, Auszubildende mit Schülerausweis der Berufsschule und Inhaber einer Jugendleiterkarte (Juleica) oder Ehrenamtskarte | 2,50 € |
| 2. Zehnerkarten | ||
| 2.1 | Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres | 25,00 € |
| 2.2 | Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres außer Kleinkindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr. Schüler, Studenten, Schwerbehinderte, Auszubildende mit Schülerausweis der Berufsschule und Inhaber einer Jugendleiterkarte (Juleica) oder Ehrenamtskarte | 20,00 € |
| 3. Saisonkarten | |||
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| im Vorverkauf bis 31.05. d. Jahres | ab 01.06. d. Jahres |
| 3.1 | als Familienkarte (zwei Elternteile) | 90,00 € | 110,00 € |
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| Familienkarten können von Eltern bzw. Elternteilen für sich und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Stichtag ist die Vollendung des 18. Lebensjahrs vor der Eröffnung des Schwimmbades im laufenden Jahr) erworben werden. Dabei werden leibliche Kinder, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder gleichgestellt. | ||
| 3.2 | als Familienkarte (ein Elternteil) | 70,00 € | 90,00 € |
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| Wie Familienkarte 3.1, jedoch lediglich ein Elternteil. | ||
| 3.3 | als Einzelkarte | 45,00 € | 55,00 € |
(2) Die Gebühr beträgt für das Hallenbad:
| 1. Eintrittskarten zum einmaligen Besuch in der ersten oder zweiten Badezeit | ||
| 1.1 | Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres | 2,50 € |
| 1.2 | Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres außer Kleinkindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr sowie Schüler, Studenten, Schwerbehinderte, Auszubildende mit Schülerausweis der Berufsschule und Inhaber einer Jugendleiterkarte (Juleica) oder Ehrenamtskarte | 1,50 € |
| 2. 10er Karten für Einzeleintritte | ||
| 2.1 | Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres | 20,00 € |
| 2.2 | Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres außer Kleinkindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr sowie Schüler, Studenten, Schwerbehinderte, Auszubildende mit Schülerausweis der Berufsschule und Inhaber einer Jugendleiterkarte (Juleica) oder Ehrenamtskarte | 10,00 € |
(3) Die Gebühr beträgt für Frei- und Hallenbad:
| 1. Kombi-Ticket (Jahreskarte) | |||
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| im Vorverkauf bis 31.05. d. Jahres | ab 01.06.d. Jahres |
| 1.1 | als Familienkarte (zwei Elternteile) | 120,00 € | 150,00 € |
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| Familienkarten können von Eltern bzw. Elternteilen für sich und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Stichtag ist die Vollendung des 18. Lebensjahrs vor der Eröffnung des Schwimmbades im laufenden Jahr) erworben werden. Dabei werden leibliche Kinder, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder gleichgestellt. | ||
| 1.2 | als Familienkarte (ein Elternteil) | 90,00 € | 110,00 € |
|
| Wie Familienkarte 1.1, jedoch lediglich ein Elternteil. | ||
| 1.3 | als Einzelkarte | 65,00 € | 75,00 € |
(4) Von notwendigen Begleitpersonen eines Schwerbehinderten mit dem Kennzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis wird keine Gebühr erhoben.
(1) Gebührenschuldner sind die Benutzer des Freibades bzw. des Hallenbades.
(2) Der Gebührenanspruch entsteht bei Tageskarten mit dem erstmaligen Betreten des Freibadgeländes bzw. des Hallenbades und ist gleichzeitig fällig, bei Zehner- und Saisonkarten mit deren Erwerb.
(3) Die Tageskarten, Zehnerkarten und Saisonkarten sind nicht auf andere Personen übertragbar. Die Erstattung von Gebühren bei nicht ausgeschöpften Benutzungsansprüchen ist ausgeschlossen.
Diese Satzung tritt am 15.04.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Freibad vom 22.07.2022 und die Satzung für das Hallenbad vom 14.07.2015 außer Kraft.