nach § 4 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Erweiterung der Ladenöffnungszeit anlässlich des „13. Nastätter Nachtbummels“ in der Stadt Nastätten am Samstag, dem 08. Juni 2024
Aufgrund des § 4 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) wird folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die Verkaufsstellen in der Stadt Nastätten dürfen anlässlich des „13. Nastätter Nachtbummels“ am Samstag, dem 08. Juni 2024, von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet sein.
Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170,1171), des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) und des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. Teil I, S. 965) sind zu beachten.
Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet. Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz, dem Mutterschutzgesetz und/oder dem Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am 08. Juni 2024 in und am 09. Juni 2024 außer Kraft.