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Blaues Ländchen aktuell - Heimat- u Bürgerzeitung VG Nastätten
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde hat am 04.12.2025 folgende Änderung der

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Betriebssatzung für die Verbandsgemeinde Nastätten

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Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung -Entgeltsatzung Wasserversorgung-

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Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung-

vom 23.09.2022 beschlossen. Diese werden nachfolgend bekanntgemacht und auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 vor Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

1. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die
Verbandsgemeinde Nastätten vom 05.12.2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1

§ 7 Absatz 1 der Betriebssatzung für die Verbandsgemeinde Nastätten vom 23.09.2022 erhält folgende Fassung:

Es werden ein kaufmännischer und ein technischer Werkleiter/in sowie ein kaufmännischer und technischer stellvertretender Werkleiter/in (Vertreter im Verhinderungsfall) bestellt.

Artikel 2

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Nastätten, 15.12.2025
gez. Güllering (Siegel)
Güllering
Bürgermeister
2. Satzung zur Ändernng der Satzung
über die Erhebung von Entgelten
für die öffentliche Wasserversorgung
-Entgeltsatzung Wasserversorgung-
der Verbandsgemeinde Nastätten vom 05.12.2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1

§ 12 Absatz 3 der Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Nastätten vom 23.09.2022 erhält folgende Fassung:

ab 01.01.2026: Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 11) werden 26,67 v. H. als wiederkehrender Beitrag erhoben.

ab 01.01.2027: Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 11) werden nach dem in der Haushaltssatzung ausgewiesenen Verhältnis zur Benutzungsgebühr als wiederkehrender Beitrag erhoben.

Artikel 2

§ 16 Absatz 3 der Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Nastätten vom 23.09.2022 erhält folgende Fassung:

ab 01.01.2026: Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 11) werden 73,33 v. H. als Benutzungsgebühr erhoben.

ab 01.01.2027: Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 11) werden nach dem in der Haushaltssatzung ausgewiesenen Verhältnis zum wiederkehrenden Beitrag als Benutzungsgebühr erhoben.

Artikel 3

Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Nastätten, 15.12.2025
gez. Güllering (Siegel)
Güllering
Bürgermeister
2. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Entgelten
für die öffentliche Abwasserbeseitigung
-Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung-
der Verbandsgemeinde Nastätten vom 05.12.2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1

§ 13 Absatz 3 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Nastätten vom 23.09.2022 erhält folgende Fassung:

ab 01.01.2026: Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 19,71 v. H. als wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser und von den auf das Niederschlagswasser entfallenden Kosten (§ 12) 100 v. H. als wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.

ab 01.01.2027: Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden nach dem in der Haushaltssatzung ausgewiesenen Verhältnis zur Benutzungsgebühr als wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser und von den auf das Niederschlagswasser entfallenden Kosten (§ 12) 100 v. H. als wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.

Artikel 2

§ 17 Absatz 3 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Nastätten vom 23.09.2022 erhält folgende Fassung:

ab 01.01.2026: Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 80,29 v. H. als Benutzungsgebühr erhoben.

ab 01.01.2027: Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden nach dem in der Haushaltssatzung ausgewiesenen Verhältnis zum wiederkehrenden Beitrag als Benutzungsgebühr erhoben.

Artikel 3

§ 19 Absatz 6 Satz 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Nastätten vom 23.09.2022 „Eine Absetzung wird nur soweit gewährt, dass nach Abzug eines Mindestwasserverbrauch von 35 m³ je Haushaltsangehöriger und Jahr verbleibt.“ wird gestrichen.

Artikel 4

Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Nastätten, 15.12.2025
gez. Güllering (Siegel)
Güllering
Bürgermeister