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Blaues Ländchen aktuell - Heimat- u Bürgerzeitung VG Nastätten
Ausgabe 30/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung der Verbandsgemeindewerke Nastätten zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Trinkwasser

Aufgrund des § 48 Abs. 4 Satz 1 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz (LWG) vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert am 8. April 2022 (GVBl. S. 118) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung (AWS) der Verbandsgemeinde Nastätten vom 16.11.1981 (in Kraft getreten am 01.12.1981) in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 22 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (in Kraft getreten am 01.04.1980) erlassen die Verbandsgemeindewerke folgende

Allgemeinverfügung

I. Beschränkung des Benutzungsrechtes

Aufgrund des derzeitigen Wassermangels und der anhaltenden Trockenheit im Versorgungsgebiet der Verbandsgemeinde Nastätten ist die Versorgung mit Trinkwasser gefährdet.

Zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Trinkwasser ist die Entnahme und Verwendung von Trinkwasser für folgende Zwecke bis auf Widerruf verboten:

  1. Befüllung von privaten Pools und Planschbecken
  2. Bewässerung von privaten Rasen-, Gartenflächen und Blumenbeeten mit Ausnahme von reinen Nutzgartenflächen (Gemüsebeete) und gewerblich genutzten Pflanzbeeten (z. B. in Gärtnereien, Baumschulen etc.)
  3. Waschen von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken
  4. Reinigen und Abspritzen von Terrassen und Hofflächen
  5. Bewässerung von öffentlichen Grünflächen und Blumenbeeten, ausgenommen sind Grabstätten auf Friedhöfen.

II. Anordnung Sofortvollzug

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung im öffentlichen Interesse angeordnet.

III. Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der unter I. genannten Beschränkungen wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 € angedroht.

IV. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten zu erheben.

Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofstrasse 1, 56355 Nastätten erhoben werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich oder zur Niederschrift ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, gestellt werden.

Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofstrasse 1, 56355 Nastätten, Zimmer 207, während den Öffnungszeiten eingesehen werden.

Diese Verfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben (§ 1 LVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 3 u.4 VwVfG).

Bei Verstößen gegen diese Verfügung handelt es sich gemäß § 11 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung um eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden kann.

Verbandsgemeinde Nastätten

56355 Nastätten, den 22.07.2022 — Jens Güllering
Bürgermeister

Begründung

zu I. Beschränkung des Benutzungsrechtes

Die öffentliche Wasserversorgung obliegt den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die nach Satz 1 Verpflichteten können durch Satzung die Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung ihrer Einrichtungen und Anlagen zur Wasserversorgung regeln (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Landeswassergesetz). Die Versorgung der Grundstücke innerhalb der Verbandsgemeinde Nastätten wird in der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung (AWS) der Verbandsgemeinde vom 16.11.1981, in Kraft getreten am 01.12.1981, und in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980, in Kraft getreten am 01.04.1980, geregelt.

Nach § 5 Abs. 1 AVBWasserV sind die Verbandsgemeindewerke verpflichtet, Wasser im vereinbartem Umfang jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen.

Die Verbandsgemeinde kann die Lieferung von Wasser einschränken, soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung (z.B. wegen Wassermangel) erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AVBWasserV und § 4 Abs. 2 AWS). Darüber hinaus kann die Verbandsgemeinde die Verwendung des Wassers gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV auch für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. Derartige Einschränkungen sind ortsüblich bekannt zu machen.

Durch die vorliegende Verfügung wird die Nutzung des Trinkwassers für die unter I. genannten Zwecke untersagt. Somit wird eine Beschränkung des Nutzungsrechtes ausgesprochen, da das gelieferte Wasser nach § 22 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV grundsätzlich für alle Zwecke verwendet werden darf. Die Beschränkungen sind zulässig, soweit sie zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich sind.

Eine Gefährdung der allgemeinen Wasserversorgung liegt derzeit vor, da die anhaltende Trockenheit zu stark erhöhten Trinkwasserverbräuchen in der Verbandsgemeinde Nastätten geführt hat. Die sonst üblichen Niederschläge in der vegetationslosen Zeit, die zum nachhaltigen Befüllen der Grundwasserspeicher und Brunnen benötigt werden, sind in den letzten Jahren ausgeblieben. Über die Brunnen kann nicht mehr genug Wasser gefördert werden, um den stark erhöhten Bedarf zu decken und es ist zu befürchten, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser gefährdet ist, sofern das Verbrauchsverhalten unverändert bleibt. Aus diesem Grund wurde in diesem Jahr bereits mehrfach ein Appell zum sparsamen Umgang mit Trinkwasser im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Nastätten veröffentlicht. Ein spürbarer Rückgang des Verbrauchs konnte nach den Aufrufen leider nicht festgestellt werden. Aufgrund der andauernden heißen Witterung und der großen Trockenheit ist in den kommenden Wochen eher ein weiterer Anstieg zu erwarten. Die Anordnung der Beschränkungen ist daher zur Sicherstellung der Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Nastätten erforderlich.

Die unter I. ausgesprochenen Beschränkungen der Trinkwassernutzung betreffen die Nutzung des Wassers zur Befüllung von Schwimmbecken, zum Waschen von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken, zur Bewässerung von privaten und öffentlichen Grünflächen und zum Reinigen und Abspritzen von Terrassen und Hofflächen. Für diese Nutzungen werden große Mengen von Trinkwasser verwendet, da z. B. die Zahl der privaten Pools nachweislich stark angestiegen ist und die Bewässerung von Grünflächen aller Art in den Sommermonaten stark zugenommen hat. Die genannten Beschränkungen sind daher geeignet, um den Verbrauch an Trinkwasser kurzfristig deutlich zu senken.

Durch die Beschränkungen soll gewährleistet werden, dass genügend Trinkwasser für die Grundversorgung der Haushalte, also zur Nahrungszubereitung, zum Waschen, etc. zur Verfügung gestellt werden kann. Die Sicherstellung der Grundversorgung ist hierbei als ein höherwertiges Gut anzusehen, als das Interesse der Bürger an einer Nutzung von Trinkwasser zur Bewässerung von Grünflächen und der Befüllung von Schwimmbecken sowie der Reinigung von Fahrzeugen oder Hofflächen. Hinzu kommt, dass die vorangegangenen Aufrufe zu einem freiwilligen, sparsameren Umgang mit Trinkwasser nicht zu einem deutlichen Rückgang des Verbrauchs geführt haben. Die Einschränkungen sind somit auch angemessen und verhältnismäßig, da andere mildere Maßnahmen, welche die Allgemeinheit oder den Einzelnen weniger belasten, nicht ersichtlich sind.

Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Einwohner der Verbandsgemeinde Nastätten sowie an alle Personen, die sich im Versorgungsgebiet aufhalten. Von einer vorherigen Anhörung kann gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) abgesehen werden.

zu I. Ausnahmen

Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich:

Die Bewässerung von Gemüsebeeten ist von dem Verbot ausgenommen, da diese der Versorgung mit Lebensmitteln dienen. Ebenso finden die Beschränkungen keine Anwendung für Gewerbetreibende, wenn und soweit die Wasserentnahme zur unmittelbaren Aufrechterhaltung des Betriebes dringend erforderlich ist (z. B. in Fahrzeugwaschanlagen, Gärtnereien, Baumschulen etc.)

zu II.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung.

Ein begründetes öffentliches Interesse liegt vor, wenn nach Abwägung aller betroffenen Rechtsgüter und Interessen, dem Vollzug der Verfügung gegenüber dem Interesse Einzelner an der uneingeschränkten Nutzung des Trinkwassers Vorrang einzuräumen ist.

Zweck der Verfügung ist die Sicherstellung der Grundversorgung mit Trinkwasser und somit auch der Gesundheit der Bevölkerung. Demgegenüber steht das Interesse des Einzelnen, an einer - über diese Grundversorgung hinausgehenden - uneingeschränkten Nutzung des Trinkwassers für private Schwimmbecken, der Pflege von Grünflächen oder Fahrzeugen. Dies ist gegenüber dem Allgemeininteresse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung als nachrangig anzusehen.

Eine Hemmung der Vollziehung dieser Verfügung durch einen Rechtsbehelf würde jedoch die beschriebenen Gefahren in vollem Umfang bestehen lassen. Aus den genannten Gründen ist die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse anzuordnen.

zu III. Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen

Zur Durchsetzung dieser Verfügung kommt gemäß §§ 61 ff. des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) für Rheinland-Pfalz das Zwangsgeld unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann das Zwangsgeld mehrfach festgesetzt werden.

Wenn die Beitreibung des Zwangsgeldes ohne Erfolg geblieben ist oder feststeht, dass sie keinen Erfolg haben wird, kann Ersatzzwangshaft beim Verwaltungsgericht Koblenz nach § 67 LVwVG beantragt werden. Diese kann bis zu 2 Wochen betragen.

Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung ist in Anbetracht der Gefährdung einer gesicherten Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser angemessen, da die Grundversorgung mit Wasser als äußerst hohes Gut anzusehen ist und die Befolgung der ausgesprochenen Beschränkungen aufgrund der aktuellen Wasserknappheit eine große Dringlichkeit besitzt.

Jeder Verstoß gegen diese vollziehbare Verfügung stellt außerdem gemäß § 11 Abs. 2 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung eine Ordnungswidrigkeit dar, die gem. § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.