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Blaues Ländchen aktuell - Heimat- u Bürgerzeitung VG Nastätten
Ausgabe 33/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Die am 14.07.2022 beschlossene Satzung mit der dazugehörigen Anlage der Verbandsgemeinde Nastätten vom 04.08.2022 über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nastätten wird nachstehend bekanntgemacht und auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 vor Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nastätten vom 04.08.2022

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Nastätten hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 8 Absatz 3, §§ 33 und 36 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) sowie des §2 Absatz 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) -in der jeweils geltenden Fassung- folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Grundsatz

Die Verbandsgemeinde Nastätten unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs.2, § 19 Abs.1 LBKG vom 02.11.1984 in der jeweils geltenden Fassung) unentgeltlich.

§ 3 Entgeltliche Leistungen

(1) Die Verbandsgemeinde kann für die in § 36 Abs.1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.

(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1.

überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs.1 Nr.1 bis 3 LBKG),

2.

für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß §33 LBKG sowie für Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.

(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist

(4) Bei Amtshilfeleistung richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 4 Schuldner

(1) Kostenersatzpflichtig im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung sind die in § 36 Abs.1 und 2 sowie in § 33 Satz 2 LBKG genannten Personen und Unternehmen.

(2) Gebührenpflichtiger im Sinne des § 3 Abs. 3 dieser Satzung ist, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z.B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs.7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 36 Abs. 6 Satz 4 LBKG nichts anderes ergibt.

(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 36 Abs.7 LBKG erhoben.

(4) Für die Feuerwehr- und andre Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß 36 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andre Einsatzfahrzeuge unberührt.

(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet

(6) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.

(7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde entstehen für

1.

den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,

2.

Entschädigungen, die nach § 30 Abs.1 LBKG geleistet werden,

3.

sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere

a) für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,

b) für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und

c) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen.

§ 6 Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistungen.

(2) Der Kostenersatz wird gemäß § 36 Abs.1 Satz 1 LBKG durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.

(3) Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

(4) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Nastätten ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7 Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung einschließlich ihrer Anlage tritt nach Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 04.04.20218 sowie die Anlage vom 20180401 außer Kraft.

Nastätten, den 04.08.2022. (S.)  —  Güllering
Bürgermeister

Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nastätten vom 04.08.2022

Gültig ab 18.08.2022

Verzeichnis der Kostensätze für Leistungen der Feuerwehr

1. Personal

Die nachstehend angegebenen Beträge beziehen sich -soweit nichts anderes angegeben- auf eine Einsatzstunde.

1.1

Je freiwillige Feuerwehrangehörige/r

1.2

Je Sicherheitswache/ Brandsicherheitsdienst

Für das bereitgestellte Einsatzgerät wird pro Feuerschutzwache (eine Hin- und Rückfahrt) eine Stunde voll berechnet.

2. Fahrzeuge

Die nachstehend angegebenen Beträge beziehen sich - soweit sich nichts anderes angegeben - auf eine Stunde Benutzungsdauer. Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.

2.1 Löschfahrzeuge

Gerätewagen - Tragkraftspritze (GW-TS)

Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 10

Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20

Löschgruppenfahrzeug 16/12 (LF 16/12)

Löschgruppenfahrzeug 8/6 (LF 8/6) /Mittleres Löschfahrzeug (MLF)

Löschgruppenfahrzeug 8 (LF 8)

Tragkraftspritzenanhänger (TSA)

Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)

Tragkraftspritzenfahrzeug - Wasser (TSF-W)

2.2 Sonderfahrzeuge

Löschgruppenfahrzeug Katastrophenschutz (LF-KatSchutz)

Schlauchwagen 2000 (SW2000TR)

Rüstwagen 2 (RW 2)

Drehleiter mit Korb 18/12 (DLK 18/12)

Einsatzleitwagen 1 (ELW 1)

Mannschaftstransportwagen (MTW) / Mannschaftstransportfahrzeug (MTF)

Mannschaftstransportwagen - Pritsche (MTW-P) /

Mehrzweckfahrzeug 1 (MZF 1)

Mehrzweckfahrzeug 2 (MZF 2)

Rettungsboot 1

3. Pauschale Verrechnungssätze/ Reinigen

3.1 Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstungsgegenstände

Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand je Stunde berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt.

3.2 Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von Vollschutzanzügen

Reinigung und Desinfektion im Einsatz gebrauchter Vollschutzanzüge werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand je Stunde berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt.

4. Missbräuchliche Alarmierung

Gebühren für die missbräuchliche Alarmierung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß des Verzeichnisses der Kostensätze berechnet.