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Blaues Ländchen aktuell - Heimat- u Bürgerzeitung VG Nastätten
Ausgabe 38/2022
Aus den Gemeinden
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Der erste Eindruck zählt, 

zumindest entscheidet er mit, wenn man sich ein Urteil über eine Person oder eine Sache bildet, ob man dieser offen und positiv oder doch eher zurückhaltend gegenüber steht. Wer möchte schon, dass ein Anderer einen negativen Eindruck von sich bekommt. Also sollten wir doch alle daran interessiert sein, dass der erste Eindruck positiv ist. Für ein Dorf oder eine Gemeinde zählt das genauso, wie im privaten.

Damit das für alle gleich geregelt ist, gibt es die Straßenreinigungssatzung.

Aus gegebenem Anlass werden hiermit die Grundstückseigentümer der bebauten und unbebauten Grundstücke innerhalb der Ortslagen aufgefordert, ihrer Straßenreinigungspflicht und dem Rückschnitt von überhängenden Ästen und Hecken in den Gehweg nachzukommen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieser Appell sowie die Verpflichtung auch an die Eigentümer der unbebauten Grundstücke (Baugrundstücke oder Gartenland) gerichtet sind, deren Grundstücke in der Ortslage liegen bzw. erschlossen sind.

Die Reinigung der Straßen hat grundsätzlich einmal in der Woche, und zwar freitags oder samstags, zu erfolgen, soweit nicht in besonderen Fällen eine häufigere Reinigung erforderlich ist.

Bitte achten Sie darauf, dass Kehricht nicht in den Straßeneinlauf gelangt, da sonst die Gefahr einer Überschwemmung bei starken Regenfällen auftreten kann.

Bei überhängenden Ästen ist insbesondere darauf zu achten, dass das Lichtfeld der Straßenlampen nicht beeinträchtigt ist.

Nach unserer Straßenreinigungssatzung erstreckt sich die Verpflichtung auf die Fahrbahn und den Bürgersteig, das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Satzung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.

Die Gemeinschaft appelliert an das Miteinander und die Einsicht der Betroffenen.

Im Namen der Gemeinde
Heiko Koch
Bürgermeister