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Blaues Ländchen aktuell - Heimat- u Bürgerzeitung VG Nastätten
Ausgabe 41/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Widerruf der Allgemeinverfügung der Verbandsgemeindewerke Nastätten

zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Trinkwasser

Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) wird die Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Trinkwasser vom 22.07.2022 mit Wirkung vom 17.10.2022 widerrufen.

Dieser Widerruf gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben (§ 1 LVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 3 u.4 VwVfG).

Begründung:

Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bei der Allgemeinverfügung vom 22.07.2022 handelt es sich gemäß § 35 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG um einen Verwaltungsakt.

Mit Allgemeinverfügung vom 22.07.2022 hatte die Verbandsgemeindewerke Nastätten zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Trinkwasser die Entnahme und Verwendung von Trinkwasser für bestimmte Zwecke verboten.

Die Beschränkung des Benutzungsrechts war notwendig, weil eine Gefährdung der allgemeinen Wasserversorgung vorlag.

Aufgrund der stattgefundenen Niederschläge in den letzten Wochen, der allgemein gesunkenen Temperaturen sowie dem veränderten Verbrauchsverhalten (u.a. aufgrund der Allgemeinverfügung) sind die erhöhten Trinkwasserverbräuche zurückgegangen. Durch die nun auch andere Jahreszeit ist ein erneut erhöhter Trinkwasserverbrauch in nächster Zeit nicht zu erwarten, sodass eine Gefährdung der allgemeinen Wasserversorgung nicht mehr vorliegt.

Vor diesem Hintergrund ist eine Aufrechterhaltung der Allgemeinverfügung vom 22.07.2022 zum jetzigen Zeitpunkt weder erforderlich noch verhältnismäßig.

Sofortige Vollziehung:

Aufgrund von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung angeordnet.

Ein Widerspruch gegen den Widerruf der Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Allgemeinverfügung stand unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten zu erheben.

Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofstrasse 1, 56355 Nastätten erhoben werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich oder zur Niederschrift ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, gestellt werden.

Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofstrasse 1, 56355 Nastätten, Zimmer 207, während den Öffnungszeiten eingesehen werden.

Verbandsgemeinde Nastätten  — Jens Güllering
56355 Nastätten, den 13.10.2022  — Bürgermeister