Die am 10.10.2022 beschlossene Satzung der Stadt Nastätten vom 14.10.2022 über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze wird nachstehend bekanntgemacht und auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 vor Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), i.V.m. § 2 GemO und § 88 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in der zu Zeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Nastätten am 10.10.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Örtlicher und sachlicher Anwendungsbereich
Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Nastätten. Hierzu zählen insbesondere die Gebiete innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB), die Gebiete im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB sowie Gebiete welche sich in einer Außenbereichssatzung nach § 35 BauGB befinden. Die Satzung regelt die Anzahl, Größe und Beschaffenheit für Stellplätze für Kraftfahrzeuge, entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24.07.2000 (MinBl. 2000, S. 231) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Stellplatzverpflichtung
(1) Bauliche Anlagen und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet oder geändert werden, wenn Stellplätze in ausreichender Anzahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze).
(2) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach Anlage 1.
(3) Für bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 24. Juli 2000 (MinBl. S. 231); das gilt auch für Wohngebäude, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt sind.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze Dezimalstellen, sind diese auf ganze Zahlen aufzurunden.
(5) Je Baugrundstück ist jeweils grundsätzlich nur eine Zufahrt für Kraftfahrzeuge zu Garagen, Stellplätzen, überdachten Stellplätzen (Carport) oder sonstigen Grundstücksflächen zur öffentlichen Erschließungsstraße mit einer Breite von bis zu 6,00 m zulässig.
Die Breite der Zufahrt wird auf der Grenze zwischen Baugrundstück und öffentlicher Erschließungsstraße gemessen. Ausnahmsweise dürfen zwei Zufahrten mit jeweils bis zu 3,00 m Breite angelegt werden.
Eine Erhöhung der Gesamtbreite der Grundstückszufahrten von 6,00 m kann ausnahmsweise nur in Abstimmung mit der Stadt Nastätten im Rahmen einer Einzelprüfung zugelassen werden.
(6) Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 24. 07.2000 (MinBl: 2000, S. 231) in seiner jeweils geltenden Fassung findet in Bezug auf Größe und Beschaffenheit der Stellplätze Anwendung.
(7) Notwendige Stellplätze müssen grundsätzlich mit der Fertigstellung, spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der Anlage hergestellt sein.
§ 3 Inkrafttreten, Übergangsregelung
Diese Satzung tritt am 20.10.2022 in Kraft.
zu § 2 der Satzung der Stadt Nastätten über die Festlegung der notwendigen Stellplätze vom 14.10.2022
| Lfd. Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze (Stpl.) |
| Wohngebäude | ||
| 1. a) | Freistehende Einfamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser je Haushälfte | 1,5 - 2,0 Stpl. |
| 1. b) | mit einer Einliegerwohnung | bis 60 m² ‑ 1,0 Stpl. ab 60 m² 2,0 Stpl. |
| 2. | Mehrfamilienhäuser je Wohnung | bis 60 m² ‑ 1,0 Stpl. ab 60 m² 2,0 Stpl. |