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Blaues Ländchen aktuell - Heimat- u Bürgerzeitung VG Nastätten
Ausgabe 42/2023
Aus den Gemeinden
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Allgemeinverfügung 2023

Aufgrund der §§ 1,2,3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) i. V. m. den §§ 35 Satz 2, 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ergeht folgende

Allgemeinverfügung

zur Durchführung des Oktobermarktes in Nastätten:

Anlässlich des Oktobermarktes in Nastätten ist innerhalb des Marktgeländes und den angrenzenden Bereichen (siehe beigefügten Lageplan) von Donnerstag, dem 19.10.2023, 17:00 Uhr, bis Sonntag, dem 22.10.2023, 22:00 Uhr, der Konsum von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit sowie das Mitführen von alkoholischen Getränken zum Zwecke des Konsums in der Öffentlichkeit verboten. Das Verbot gilt nicht für Bereiche, für die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis besteht, sofern die dort ausgeschenkten Getränke vor Ort verzehrt werden.

Begründung:

Aufgrund § 9 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr im Sinne des POG liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sachlage in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintritt, falls die Ordnungsbehörde nicht eingreift. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben den Kollektivrechtsgütern den Schutz der gesamten Rechtsordnung sowie die absoluten Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch und das Vermögen.

Vor dem erstmaligen Erlass einer Allgemeinverfügung zur Durchführung des Oktobermarktes in Nastätten im Jahr 2009 wurde vermehrt festgestellt, dass sich anlässlich des Oktobermarktes in Nastätten verschiedene Gruppierungen während des Oktobermarktes im Bereich des Marktgeländes getroffen haben, um extrem und vordergründig Alkohol zu konsumieren. Bei Einsätzen der Polizeiinspektion St. Goarshausen wurden Ansammlungen von mehr oder weniger stark angetrunkenen Personen festgestellt, die eine Vielzahl alkoholischer Getränke mit sich führten und diese konsumierten.

Dabei kam es verschiedentlich auch zu regelrechten Alkoholexzessen. Durch den Alkohol-konsum wurde die Hemmschwelle dieser Personen zur Begehung rechtswidriger Taten erheblich gesenkt. Einhergehend mit dem Konsum des Alkohols kam es zu Störungen durch lautes Grölen und Johlen. Es wurde in der Regel Müll, insbesondere Verpackungsmaterial, Glasflaschen und Glasscherben auf den Grünanlagen, den Gehwegen sowie sonstigen öffentlichen und privaten Flächen hinterlassen oder wild entsorgt. Es wurde in aller Öffentlichkeit uriniert.

Diese Verhaltensweisen, die durch Einsatz- und Lageberichte der Polizeiinspektion St. Goarshausen dokumentiert sind, stellen permanente Verstöße gegen Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, des Landes-Immissionsschutzgesetzes, abfallrechtlicher Vorschriften sowie der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Nastätten dar.

Durch die großen Mengen hinterlassener Glasscherben war im Bereich des Marktgeländes und der Grünanlagen die Gefahr von Schnittverletzungen für die sich dort aufhaltenden Personen und Tiere gegeben.

Im Bereich des Marktgeländes waren riesige Mengen Müll, überwiegend Glasscherben, bei denen es sich fast ausschließlich um Flaschen mit alkoholischen Inhalt (Bier, Biermixgetränke, Schnaps, Sekt, etc.) handelte, ein erhebliches Problem. Auf den Wegen, Plätzen und Grünflächen waren sie nur sehr schwierig und aufwändig zu beseitigen. Weiterhin bestand die Gefahr der durch Glasscherben hervorgerufenen Schäden an Reifen von Fahrzeugen.

Es ist auch weiterhin notwendig, diese inakzeptablen Verhaltensweisen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu unterbinden, so dass es verhältnismäßig ist, diese Allgemeinverfügung zu diesem Zweck zu erlassen.

Die Notwendigkeit zum Erlass der Allgemeinverfügung verstärkt auch der Eindruck, den der Ablauf der Oktobermärkte seit dem Jahr 2009 hinterlassen hat. Seither wurde jeweils eine Allgemeinverfügung gleichen Inhalts erlassen, die dazu führte, dass die vorstehend beschriebenen Belästigungen, Gefährdungen und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nahezu nicht entstanden sind.

Das Verbot ist zeitlich beschränkt, da die beschriebenen Gefahren sich auf den Zeitraum vom 19.10.2023 bis 22.10.2023 konzentrieren und sich die rechtswidrigen Handlungen in den übrigen Zeiträumen erheblich reduzieren. Da Spirituosen durch Heranwachsende und Erwachsene teilweise in Mengen erworben bzw. mitgeführt wurden, die über den Eigenbedarf hinausgingen, kann eine unkontrollierte Weitergabe an andere Personen, auch Jugendliche, nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund war die Verfügung allgemein zu formulieren.

Sofortvollzug:

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung des Sofortvollzuges:

Die sofortige Vollziehung ist dann anzuordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies erforderlich macht. Dieses besondere öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Nutzung öffentlichen Raumes ist hier mit dem Interesse Dritter an der freien Entfaltung der Persönlichkeit, nämlich dem uneingeschränkten Alkoholkonsum, abzuwägen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dann stets begründet, wenn andernfalls der Allgemeinheit erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden.

Nachteile, die zu einem Überwiegen des Allgemeininteresses führen, sind bei prognostischer Betrachtung unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen polizeilichen und ordnungsbehördlichen Erkenntnisse, insbesondere strafrechtlicher Delikte zum Nachteil Dritter, Ruhestörungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz, häufige Verstöße gegen abfallrechtliche Vorschriften sowie gegen die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Nastätten.

Aufgrund der durch den uneingeschränkten Alkoholkonsum, auch von Jugendlichen, zu erwartenden Rechtsverstöße und der dadurch entstehenden Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit sowie Schäden an öffentlichem Eigentum, ist es nicht vertretbar, die Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung abzuwarten.

Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gebietet den sofortigen Vollzug. Dieser ist dringend erforderlich, da andernfalls die Gefahr bei Einlegung eines Widerspruchs und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung nicht wirksam beseitigt werden kann.

Zwangsmittelandrohung:

Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel der unmittelbare Zwang gem. §§1, 2, 61, 65 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) angedroht.

Begründung der Zwangsmittelandrohung:

Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder, wie in diesem Fall, auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung eines möglichen Anfechtungswiderspruchs entfällt hier durch die oben angeordnete sofortige Vollziehung. Als Zwangsmittel wird der unmittelbare Zwang angedroht, da nur durch die Anwendung dieses Zwangsmittels die geforderte, nicht vertretbare Handlung, nämlich das Unterlassen des Alkoholkonsums sowie das Mitführen von Alkohol zum Zwecke des Konsums in der Öffentlichkeit, effektiv durchgesetzt werden kann.

Inkrafttreten:

Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und tritt am 19.10.2023, 17:00 Uhr, für das Marktgelände und die angrenzenden Bereiche (siehe beigefügten Plan) in, sowie am 22.10.2023, 22:00 Uhr, außer Kraft.

Sie kann mit ihrer Begründung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Ordnungsamt, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten, während der allgemeinen Sprechzeiten (montags bis freitags von 08:00 - 12:00 Uhr, donnerstags zusätzlich von 14:00 - 18:00 Uhr) eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Nastätten, den 05.10.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten
Güllering
Bürgermeister