Die am 24.09.2026 beschlossene Satzung der Verbandsgemeinde Nastätten vom 29.09.2026 über die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung und die Erhebung von Verpflegungskostengebühren in den Ganztagsschulen der Verbandsgemeinde Nastätten wird nachstehend bekanntgemacht und auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 vor Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Verbandsgemeinderat Nastätten hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) sowie der §§ 68, 75 und 85 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Die Verbandsgemeinde Nastätten ist Schulträger der folgenden Ganztagsschulen in Angebotsform:
Grundschule „Blaues Ländchen“ Nastätten
und
Grundschule „Mühlbachschule“ Miehlen
Für diese Schulen gilt nachstehende Satzung.
(1) Die Verbandsgemeinde Nastätten bietet als Schulträger an den Ganztagsschulen in Angebotsform- der Grundschule „Blaues Ländchen“ Nastätten und der Grundschule „Mühlbachschule“ Miehlen - nach Maßgabe des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG) eine Mittagsverpflegung an.
(2) Ganztagsschulen im Sinne dieser Satzung sind die oben genannten Schulen nach § 14 Absatz 2 SchulG, an denen die Verbandsgemeinde Nastätten eine Mittagsverpflegung anbietet.
(3) Diese Satzung regelt die Beteiligung der Eltern sowie weiterer Teilnehmer der Schulgemeinschaft (Lehrkräfte und beschäftige Mitarbeitende) an den Aufwendungen für die Mittagsverpflegung sowie - soweit an der jeweiligen Schule vorgesehen - an den Kosten der Getränkeversorgung. Schulische Bestimmungen zur Organisation und Teilnahme bleiben unberührt.
(4) Die Pflicht zur Zahlung des Eigenanteils entsteht mit der Anmeldung zur Ganztagsschule. Die Pflicht zur Zahlung eines nach § 2 Absatz 6 erhobenen Getränkegeldes entsteht mit der Anmeldung zur Getränkeversorgung.
(1) Für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung erhebt die Verbandsgemeinde Nastätten pro eingenommenem Mittagessen eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr pro Mittagessen wird durch separaten Beschluss des Verbandgemeinderates festgesetzt.
(2) Zahlungspflichtig sind die Eltern, Personensorgeberechtigten oder sonstigen Unterhaltsverpflichteten, auf deren Antrag das Kind an der Ganztagsschule teilnimmt. Sie haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner.
(3) Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich eingenommenen Mahlzeiten unter Berücksichtigung der Fehlzeiten und Erkrankungen gemäß den Bestimmungen des § 6 dieser Satzung.
(4) Weitere Personen der Schulgemeinschaft (Lehrkräfte, beschäftigte Mitarbeitende) können bei freien Kapazitäten an der Mittagsverpflegung teilnehmen. Der zu zahlende Betrag entspricht ebenfalls der Gebühr aus Absatz 1.
(5) Für einzelne Schulen kann, soweit dort eine Getränkeversorgung angeboten wird, ein monatliches Getränkegeld als Pauschale erhoben werden. Die Höhe des Getränkegeldes als Pauschale für die jeweilige Schule wird per Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt. Das Getränkegeld wird unabhängig von der Anzahl der tatsächlich ausgegebenen Getränke für jeden Monat erhoben, in dem eine Anmeldung zur Getränkeversorgung besteht. Die Erhebung des Getränkegeldes ist von der Teilnahme an einzelnen Mittagessen unabhängig.
(1) Die Abrechnung der Verpflegungsgebühren erfolgt monatlich zum 15. Tag des Folgemonats. Ein nach § 2 Absatz 6 erhobenes Getränkegeld wird als monatliche Pauschale abgerechnet.
(2) Die Zahlung erfolgt im SEPA-Lastschriftverfahren an die Verbandsgemeindekasse Nastätten. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist verpflichtend.
(3) Etwaige Kosten infolge von Rücklastschriften sind von den Zahlungspflichtigen zu tragen.
(1) Für Schülerinnen und Schüler, deren Familien Leistungen nach SGB II (Bürgergeld), SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und deren Antrag nach dem Bildungs- und Teilhabepaket bewilligt wurde, übernimmt der jeweilige Leistungsträger den Eigenanteil. Ein Nachweis ist der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten vorzulegen.
(2) Für Schülerinnen und Schüler aus Familien, deren Einkommen unterhalb der Einkommensgrenzen gemäß der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit liegt, kann auf Antrag eine Ermäßigung nach Maßgabe der jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen gewährt werden.
(3) Fällt ein Anspruch auf Ermäßigung weg, ist dies unverzüglich der Verbandsgemeindeverwaltung mitzuteilen. Ab diesem Zeitpunkt ist der reguläre Essenspreis zu zahlen.
Bei vorsätzlich falschen Angaben oder der Verwendung unzutreffender oder gefälschter Unterlagen zur Erlangung einer Ermäßigung kann die Verbandsgemeinde Nastätten Strafanzeige stellen und Schadensersatz geltend machen.
(1) Eine Berechnung der Mahlzeiten erfolgt nicht, wenn die Verbandsgemeindeverwaltung aufgrund rechtzeitiger Mitteilung oder schulischer Planung vorab über die Nichtteilnahme informiert ist.
(2) Eine Nichtberechnung erfolgt bei Meldung mit einem Vorlauf von 10 Werktagen bei
| a) | planbaren Schließtagen (z. B. bewegliche Ferientage, Konzeptionstage, Reinigungstage), |
| b) | dem Fehlen einer ganzen Klassenstufe (z. B. Projekttage, Praktika, Klassenfahrten), |
| c) | weiteren planbaren schulischen oder organisatorischen Ereignissen, die die |
| Anzahl der Mittagessen beeinflussen. | |
(3) Eine Nichtberechnung erfolgt bei Meldung mit einem Vorlauf von 48 Stunden bei
| a) | Schulausfall aufgrund organisatorischer oder sonstiger Gründe (z. B. „hitzefrei“) |
| b) | nicht krankheitsbedingter Abmeldung aus privaten oder familiären Gründen, |
| c) | Einlösung von Gutscheinen für Ganztagsabmeldungen, |
| d) | Ausfall von Buslinien aufgrund von Witterungsverhältnissen (z. B. Schnee, Eis). |
(4) Bei Krankheit der Schülerin oder des Schülers erfolgt für die Tage, an denen aufgrund der Erkrankung nicht an der Mittagsverpflegung teilgenommen wird, keine Berechnung, sofern die Erkrankung am Krankheitstag der Schule gemeldet und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung angegeben wird.
Eine rückwirkende Meldung von Krankheitstagen ist ausgeschlossen.
(5) Erfolgt keine rechtzeitige Abmeldung im Sinne der Absätze 2 bis 4, gilt die Mahlzeit als eingenommen und wird berechnet. Ein nach § 2 Absatz 6 erhobenes Getränkegeld bleibt von den Regelungen zur Nichtberechnung einzelner Mahlzeiten unberührt.
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann aus schwerwiegenden Gründen von der Teilnahme an der Mittagsverpflegung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn sein Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf erheblich stört oder andere gefährdet. Schulrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Fälligkeitsterminen kann die Verbandsgemeindeverwaltung im Benehmen mit der Schulleitung die Teilnahme am Mittagessen bis zur Begleichung der offenen Forderungen aussetzen.
Diese Satzung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Gleichzeitig treten frühere Regelungen zur Mittagsverpflegung in den Ganztagsschulen der Verbandsgemeinde Nastätten außer Kraft.